Doppelverkauf durch Verkäufer

11. Juni 2019 Thema abonnieren
 Von 
carlos6
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Doppelverkauf durch Verkäufer

Ich habe in einem Möbelgeschäft ein preisreduziertes Ausstellungsstück gekauft und es sofort bezahlt. Bevor ich es am nächsten Tag abholen konnte, erhielt ich einen Anruf einer Mitarbeiterin welche mir erklärte, daß der Artikel bereits am Vortag verkauft wurde und durch einen Fehler nicht im System erschienen wäre. Da ich aber besagten oder gleichen Artikel zum selben Preis möchte, lautet meine Frage welche Möglichkeiten ich habe. Vielen Dank für die Hilfe.

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8 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32138 Beiträge, 5653x hilfreich)

Zitat (von carlos6):
Ausstellungsstück gekauft und es sofort bezahlt.
Hast du den Kaufbeleg?
Das Möbelhaus hat einen Fehler gemacht.
Du kannst verlangen, solch ein Stück zum reduzierten Preis zu erhalten. Sogar eine Frist kannst du setzen. Denn du hättest das Teil schon gehabt.

-ICH- würde nicht telefonieren, sondern schriftlich dem Möbelhaus erklären, dass ich den gekauften Artikel spätestens am xxx Datum abholen möchte.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#2
 Von 
carlos6
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke für die schnelle Antwort. Ja, ich habe natürlich den Kaufbeleg. Noch eine kurze Nachfrage, daß es ein Ausstellungsstück war ist für diesen Fall nicht relevant?

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120059 Beiträge, 39822x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Du kannst verlangen, solch ein Stück zum reduzierten Preis zu erhalten. Sogar eine Frist kannst du setzen.

Ja, kann man alles machen. Nur warum Zeit mit nutzlosen Forderungen verschwenden, die sich nicht durchsetzen lassen?



Zitat (von carlos6):
Ich habe in einem Möbelgeschäft ein preisreduziertes Ausstellungsstück gekauft

Also ein Einzelstück. Das gibt es nur einmal, damit ist es auch weg wenn es weg ist. Womit der Verkäufer beim Doppelverkauf nicht leisten kann, es tritt Unmöglichkeit ein, siehe § 275 BGB .
Bedeutet, es gibt erst mal das gezahlte Geld zurück.


Dazu könnte man jetzt noch Schadensersatz statt der Leistung in Ansatz bringen (§ 275 BGB , § 280 BGB , § 283 BGB ), wenn denn ein Schaden entstanden wäre.


Lieferung eines anderen - eventuell teureren Stücks - zum gleichen Preis o.ä, dass wäre alles nicht einklagbare Kulanz..


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#4
 Von 
carlos6
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke für die Antwort. Nur zur Erläuterung, es war kein Einzelstück sondern ein Ausstellungsstück. Dasselbe Modell ist noch auf Lager verfügbar.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120059 Beiträge, 39822x hilfreich)

Zitat (von carlos6):
Nur zur Erläuterung, es war kein Einzelstück sondern ein Ausstellungsstück.

Ein Ausstellungsstück ist ein Einzelstück, denn es wurde im Gegensatz zu original verpackter Ware gebraucht.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13735 Beiträge, 4362x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
Ein Ausstellungsstück ist ein Einzelstück, denn es wurde im Gegensatz zu original verpackter Ware gebraucht.
Mag ja sein.
Nur ist es dann eben nicht unmöglich Ersatz zu beschaffen, sollen sie doch ein weiteres Modell aus dem Lager nehmen und ausstellen.

Außerdem: Wenn kein Ausstellungsstück mehr verfügbar ist dann muss es halt ein komplett neues sein, Pech für den Verkäufer.

Ich würde dem Möbelhaus anbieten, entweder sie geben mir das Möbelstück, oder ich beschaffe es mir alleine - u.U. bei der Konkurrenz* - und fordere dann die Mehrkosten als Schadenersatz.

*speziell das dürfte zu Kulanz führen, denn im Zweifel will man doch sicher lieber selber liefern als auch noch anderen Unternehmen Gewinn bescheren

Stefan

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120059 Beiträge, 39822x hilfreich)

Zitat (von reckoner):
Nur ist es dann eben nicht unmöglich Ersatz zu beschaffen,

Doch, einfach mal mit dem Thema "Stückschuld" und "Gattungsschuld" beschäftigen.



Zitat (von reckoner):
Wenn kein Ausstellungsstück mehr verfügbar ist dann muss es halt ein komplett neues sein,

Das sehen Gesetz und Rechtsprechung nun mal anders.



Zitat (von reckoner):
und fordere dann die Mehrkosten als Schadenersatz.

Kann man machen - aber nutzlos denn die Mehrkosten einer Neuware sind in der Regel gerade kein Schaden bei einer Stückschuld.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#8
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32138 Beiträge, 5653x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Ja, kann man alles machen. Nur warum Zeit mit nutzlosen Forderungen verschwenden, die sich nicht durchsetzen lassen?
Ja, ich weiß (auch von dir ), wie das mit dem Verlangen ist. Und dann mit dem Bekommen.
Genau deshalb habe ich *verlangen* geschrieben. Und nicht --fordern--.

-ICH- würde trotz aller juristischen Fallgruben ein kleines Schriftstück nachweislich dem Möbelhaus zustellen.

Kulanz ist eben Kulanz. Die kann man nicht einfordern oder durchsetzen.
Aber man kann den ziemlich unaufwendigen Versuch machen, dass sich das Möbelhaus kulant zeigt.
Weil der Fehler ganz offenbar beim Möbelhaus liegt.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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