Ich habe in einem Möbelgeschäft ein preisreduziertes Ausstellungsstück gekauft und es sofort bezahlt. Bevor ich es am nächsten Tag abholen konnte, erhielt ich einen Anruf einer Mitarbeiterin welche mir erklärte, daß der Artikel bereits am Vortag verkauft wurde und durch einen Fehler nicht im System erschienen wäre. Da ich aber besagten oder gleichen Artikel zum selben Preis möchte, lautet meine Frage welche Möglichkeiten ich habe. Vielen Dank für die Hilfe.
Doppelverkauf durch Verkäufer
11. Juni 2019
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Frage vom 11. Juni 2019 | 17:05
Von
Status: Frischling (3 Beiträge, 0x hilfreich)
Doppelverkauf durch Verkäufer
Probleme nach Kauf?
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#1
Antwort vom 11. Juni 2019 | 17:24
Von
Status: Unbeschreiblich (32138 Beiträge, 5653x hilfreich)
Hast du den Kaufbeleg?ZitatAusstellungsstück gekauft und es sofort bezahlt. :
Das Möbelhaus hat einen Fehler gemacht.
Du kannst verlangen, solch ein Stück zum reduzierten Preis zu erhalten. Sogar eine Frist kannst du setzen. Denn du hättest das Teil schon gehabt.
-ICH- würde nicht telefonieren, sondern schriftlich dem Möbelhaus erklären, dass ich den gekauften Artikel spätestens am xxx Datum abholen möchte.
#2
Antwort vom 11. Juni 2019 | 18:21
Von
Status: Frischling (3 Beiträge, 0x hilfreich)
Danke für die schnelle Antwort. Ja, ich habe natürlich den Kaufbeleg. Noch eine kurze Nachfrage, daß es ein Ausstellungsstück war ist für diesen Fall nicht relevant?
Noch unsicher oder nicht ganz Ihr Thema?
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#3
Antwort vom 11. Juni 2019 | 20:02
Von
Status: Unbeschreiblich (120059 Beiträge, 39822x hilfreich)
ZitatDu kannst verlangen, solch ein Stück zum reduzierten Preis zu erhalten. Sogar eine Frist kannst du setzen. :
Ja, kann man alles machen. Nur warum Zeit mit nutzlosen Forderungen verschwenden, die sich nicht durchsetzen lassen?
ZitatIch habe in einem Möbelgeschäft ein preisreduziertes Ausstellungsstück gekauft :
Also ein Einzelstück. Das gibt es nur einmal, damit ist es auch weg wenn es weg ist. Womit der Verkäufer beim Doppelverkauf nicht leisten kann, es tritt Unmöglichkeit ein, siehe § 275 BGB .
Bedeutet, es gibt erst mal das gezahlte Geld zurück.
Dazu könnte man jetzt noch Schadensersatz statt der Leistung in Ansatz bringen (§ 275 BGB , § 280 BGB , § 283 BGB ), wenn denn ein Schaden entstanden wäre.
Lieferung eines anderen - eventuell teureren Stücks - zum gleichen Preis o.ä, dass wäre alles nicht einklagbare Kulanz..
#4
Antwort vom 11. Juni 2019 | 20:50
Von
Status: Frischling (3 Beiträge, 0x hilfreich)
Danke für die Antwort. Nur zur Erläuterung, es war kein Einzelstück sondern ein Ausstellungsstück. Dasselbe Modell ist noch auf Lager verfügbar.
#5
Antwort vom 11. Juni 2019 | 22:00
Von
Status: Unbeschreiblich (120059 Beiträge, 39822x hilfreich)
ZitatNur zur Erläuterung, es war kein Einzelstück sondern ein Ausstellungsstück. :
Ein Ausstellungsstück ist ein Einzelstück, denn es wurde im Gegensatz zu original verpackter Ware gebraucht.
#6
Antwort vom 12. Juni 2019 | 00:07
Von
Status: Philosoph (13735 Beiträge, 4362x hilfreich)
Hallo,
Mag ja sein.Zitat:Ein Ausstellungsstück ist ein Einzelstück, denn es wurde im Gegensatz zu original verpackter Ware gebraucht.
Nur ist es dann eben nicht unmöglich Ersatz zu beschaffen, sollen sie doch ein weiteres Modell aus dem Lager nehmen und ausstellen.
Außerdem: Wenn kein Ausstellungsstück mehr verfügbar ist dann muss es halt ein komplett neues sein, Pech für den Verkäufer.
Ich würde dem Möbelhaus anbieten, entweder sie geben mir das Möbelstück, oder ich beschaffe es mir alleine - u.U. bei der Konkurrenz* - und fordere dann die Mehrkosten als Schadenersatz.
*speziell das dürfte zu Kulanz führen, denn im Zweifel will man doch sicher lieber selber liefern als auch noch anderen Unternehmen Gewinn bescheren
Stefan
#7
Antwort vom 12. Juni 2019 | 00:30
Von
Status: Unbeschreiblich (120059 Beiträge, 39822x hilfreich)
ZitatNur ist es dann eben nicht unmöglich Ersatz zu beschaffen, :
Doch, einfach mal mit dem Thema "Stückschuld" und "Gattungsschuld" beschäftigen.
ZitatWenn kein Ausstellungsstück mehr verfügbar ist dann muss es halt ein komplett neues sein, :
Das sehen Gesetz und Rechtsprechung nun mal anders.
Zitatund fordere dann die Mehrkosten als Schadenersatz. :
Kann man machen - aber nutzlos denn die Mehrkosten einer Neuware sind in der Regel gerade kein Schaden bei einer Stückschuld.
#8
Antwort vom 12. Juni 2019 | 10:20
Von
Status: Unbeschreiblich (32138 Beiträge, 5653x hilfreich)
Ja, ich weiß (auch von dir ), wie das mit dem Verlangen ist. Und dann mit dem Bekommen.ZitatJa, kann man alles machen. Nur warum Zeit mit nutzlosen Forderungen verschwenden, die sich nicht durchsetzen lassen? :
Genau deshalb habe ich *verlangen* geschrieben. Und nicht --fordern--.
-ICH- würde trotz aller juristischen Fallgruben ein kleines Schriftstück nachweislich dem Möbelhaus zustellen.
Kulanz ist eben Kulanz. Die kann man nicht einfordern oder durchsetzen.
Aber man kann den ziemlich unaufwendigen Versuch machen, dass sich das Möbelhaus kulant zeigt.
Weil der Fehler ganz offenbar beim Möbelhaus liegt.
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