Dringend! Privatverkauf ohne Kaufvertrag

9. März 2013 Thema abonnieren
 Von 
Mike9987
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 4x hilfreich)
Dringend! Privatverkauf ohne Kaufvertrag

Hallo, ich habe eine Frage zu einem Privatverkauf. Ich als Verkäufer habe einen Receiver für Kabelfernsehen verkauft. Gestern kam ein Käufer und hat den Receiver für 120 € gekauft. Es gibt keinen Kaufvertrag und er hatte es auch ziemlich eilig. Ich sollte ihm weder erklären, wie das Gerät funktioniert und er hat sich auch nicht darüber vergewissert, ob es sich dabei um das richtige Gerät handelt.
Heute hat er angerufen und gesagt, er möchte das Gerät zurückgeben. In der Angebots Beschreibung habe ich aus Versehen einen Zahlendreher drin. Statt 980 habe ich geschrieben 890. Das hat nur einen unwesentlichen unterschied zum anderen Gerät, nämlich einen digitalen Anschluss… In der detaillierten Beschreibung habe ich jedoch nicht erwähnt, dass das Gerät einen digitalen Anschluss hat. Diesen möchte er aber haben…
Jetzt ist meine Frage, ob ich das Gerät zurücknehmen muss? Da es sich aber um einen Privatverkauf handelt und es auch keinen Kaufvertrag gibt, bin ich nicht dazu verpflichtet, das Gerät zurückzunehmen, liege ich da richtig?
Das habe ich ihm auch gesagt und nun droht er mit einem Anwalt.

Er hat keine Zeugen dabei gehabt. Somit gibt es auch keinen Beweis darüber, dass er das Gerät auch wirklich bei mir gekauft hat. Ich denke, das ist sein Pech, wenn er sich nicht darüber vergewissert, ob es sich um das richtige Gerät handelt. Ich möchte das Gerät nicht zurücknehmen.

Bitte um Rückmeldung, vielen Dank!

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16 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16189x hilfreich)

Wenn es einen Sachmangel gibt, bist du durchaus dazu verpflichtet, das Gerät zurückzunehmen oder den Sachmangel zu beheben (durch beispielsweise einen Wnadler, die ggf. nicht gerade billig sind). Ich kann dir zwar nicht ganz folgen, was für einen Anschluss das Gerät nun hat oder was nicht. Auf jeden Fall ist es schon ein erheblicher Mangel, wenn der Käufer aufgrund der Produktnummer vom richtigen Gerät ausgeht und das nun nicht angeschlossen werden kann. Wenn der Käufer das gerät trotzdem problemlos verwenden könnte, würde wohl kein Sachmangel vorliegen.
Der Fehler liegt bei dir, auch wenn du den Fehler nur versehentlich gemacht hast und nicht absichtlich.

Viel mehr lässt sich dazu wohl nicht sagen. Wer eine falsche Produktbeschreibung veröffentlicht, sei es versehentlich oder absichtlich, der sollte damit rechnen, wenn der Käufer mit dem teil nichts anfangen kann.

Ob der Käufer nun direkt mit Anwalt drohen sollte, ob er es sich genauer hätte ansehen sollen, das sei einmal dahin gestellt.

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"Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Sicherheit gibts nur beim Anwalt."

-- Editiert mepeisen am 09.03.2013 09:35

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Mike9987
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 4x hilfreich)

Danke für die schnelle Rückmeldung!!

Also das Gerät hat keinen Sachmangel und funktioniert in seiner Funktion
Absolut tadellos. Der Käufer kann das Gerät verwenden, nur anstatt ein digitales Signal hat er
Jetzt ein analoges Signal. Warum auch immer, aber ihn stört es. Fakt ist, dass er das Gerät ohne Probleme in vollem Umfang nutzen kann. Da bin ich mir 100% sicher und das hat er auch bestätigt. Liegt in dem fall also ein sachmangel vor? Wohl nein, oder?!

Meines Wissens gibt es bei online-privatkäufen noch kein gesetzliches ruckgaberecht. Auch ist
Der Preis von 120 € für dieses Gerät absolut angemessen, ein Gerät mi digitalem Anschluss kostet ca 200€ mehr.
Also nur weil ich im Header einen Zahlendreher drin hatte, in der Angebotsbeschreibung aber alles genau erklärt habe und auch erwähnt habe, dass das Gerät keinen digitalen Anschluss hat, bin ich der Meinung, dass der Fehler eindeutig beim Käufer liegt. Oder nicht?
Ich sehe mich keinesfalls als Betrüger, aber wenn ich etwas privat kaufe, schaue ich mir das vorher ganz genau an. Gekauft wie gesehen, oder nicht?

Bitte um letzte Rückmeldung. Vielen dank im voraus für die Kompetenz!!

Liebe Grüße

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3x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
lesen-denken-handeln
Status:
Richter
(8536 Beiträge, 4067x hilfreich)

Hallo,

natürlich ist das ein astreiner Sachmangel, was soll es den sonst sein?

Mal ein kleines anderes Beispiel, du willst dir einen Mercedes E320 kaufen, findest dann einen, kommst schnell hin und holst das Auto ab, ohne lange nachzuschauen, zu Hause fällt dir dann auf, dass du keinen E320, sondern einen E230 hast. Selbstverständlich gibst du dich dann damit doch absolut zufriden zu Hause, den das Auto funktioniert ja absolut ok! Du hast es gekauft wie gesehen.
Oder würdest du dann auch hingehen und zu deinem Verkäufer sagen, der Kauf muß rückabgewickelt werden, da es kein E320 ist, den du aber haben wolltest, der auch Inseriert war. Diese Frage ist wirklich wichtig, bitte beantworte diese doch mal, würdest du dich dann mit dem falschen Auto zufrieden geben? Wenn du diese Frage mit NEIN beantworten wirst, kannst du das 1:1 auf das Thema von dir hier umsetzen.

quote:
Der Käufer kann das Gerät verwenden, nur anstatt ein digitales Signal hat er
Jetzt ein analoges Signal. Warum auch immer, aber ihn stört es.
Es gibt durchaus Beamer und Fernseher die nur noch Digitale Eingänge haben! Wie bitte soll er da dann den Receiver nutzen können?
Mag ja sein, dass das gerät an analogen alten Geräten funktioniert, aber an Geräten die nur einen digitalen Eingang haben eben nicht, somit liegt dann sogar ein erheblicher Mangel vor.

Sei froh, wenn er den kauf nur Rückgängig machen will und von dir nicht noch Schadenersatz verlangt, denn er könnte sich ohne weiteres ein passendes gerät mit der von dir angegebenen Bezeichnung besorgen und die Differenzsumme von dir verlangen, dass wäre rechtlich auch ok...



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0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16189x hilfreich)

Nochmal ganz deutlich und ergänzend zu l-d-h :)

Sachmangel bedeutet nicht, dass es kaputt sein muss. Ein Sachmangel liegt auch vor, wenn eine zugesicherte Eigenschaft (hier der Digital-Anschluss) nicht vorhanden ist.
Ob das nun ein Versehen durch den Zahlendreher war oder Absicht, spielt im Zivilrecht so gut wie keine Rolle. Denn Mangel = Rückabwicklung oder Behebung des Mangels.

Das spielt bestenfalls im Strafrecht eine Rolle, wenn irgendeiner auf die Idee käme, einen betrugsfall zu vermuten.

Du tust gut dran, es zurückzunehmen und dem Käufer das Geld wieder zurückzugeben.

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"Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Sicherheit gibts nur beim Anwalt."

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Mike9987
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 4x hilfreich)

Also einen Autokauf kann man doch nicht mit einem Streitwert von 120€ vergleichen, das wird mit Sicherheit ein Gericht ebenso sehen.
Fakt ist, es gibt keine Zeugen, es gibt keinen schriftlichen Vertrag und es steht Aussage gegen Aussage. Ich habe ihn schriftlich (in der Angebotsbeschreibung) und mündlich als er da war darauf hingewiesen, dass das Gerät ein schlichter normaler Kabelreceiver mit Antennenanschluss hat und keinen digitalen Eingang.
Da möchte ich das Gericht sehen, das dann entscheidet.
PS vom Receiver geht NUR ein HDMI Kabel zum Fernseher, das ohnehin schon digital übertragen wird. Und in den Receiver kommt ein Kabel/Antennenanschluss.
Wenn er keine Ahnung hat, was er kauft soll er sich vorher informieren oder sich beraten lassen. Er hat kein Wort erwähnt dass er einen digitalen Anschluss braucht. Wenn das sein Kaufkriterium ist, sollte er auch darauf achten. Wie gesagt ich habe nie etwas von einem digitalen Anschluss erwähnt. Erst als er angerufen hatte, hat er gesagt dass er diesen haben wollte.

Wenn er nun rechtlich Vorgehen will, soll er es versuchen. Aussage gegen Aussage und keinerlei Beweise dass ich ihm etwas verschwiegen hätte. Das habe ich nämlich auch nicht!

Ich möchte niemanden angreifen sondern das ganz normal und sachlich in Frage stellen. Was meint ihr dazu, es steht doch Aussage gegen Aussage...

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0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Shihaya
Status:
Lehrling
(1068 Beiträge, 468x hilfreich)

In deinem Eingangspost sagst du

quote:
In der Angebots Beschreibung habe ich aus Versehen einen Zahlendreher drin. Statt 980 habe ich geschrieben 890.
Wo stand das Angebot? War es eine Anzeige, oder eine Auktion? Bei Ebay wäre sicherlich der Link hilfreich.

Gruß

Shihaya

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"Ich bin nur verantwortlich für das, was ich sage und nicht für das, was ihr versteht!"

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
lesen-denken-handeln
Status:
Richter
(8536 Beiträge, 4067x hilfreich)

quote:
Was meint ihr dazu, es steht doch Aussage gegen Aussage
Nochma, nein es steht nicht Aussage gegen Aussage!

quote:
In der Angebots Beschreibung habe ich aus Versehen einen Zahlendreher drin. Statt 980 habe ich geschrieben 890.
Das ist doch ganz klar was schriftliches und nur das zählt, alles andere nicht!

quote:
Also einen Autokauf kann man doch nicht mit einem Streitwert von 120€ vergleichen, das wird mit Sicherheit ein Gericht ebenso sehen.
Falsch, den gerichten ist der Streitwer sowas von egal, die setzen sich auch ohne weiteres nur für einen Euro hin und behandeln das dan gleich wie wenn es um 1.000.000Euro gehen würde. Das ist Zivielrecht, da kommt es auf den Streitwert in keinster Weise drauf an, solange die Gerichte bezahlt sind und das sind sie...

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0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Mike9987
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 4x hilfreich)

@Shihaya
Das Angebot war keine Auktion, also nicht verbindlich! Es war in ebay Kleinanzeigen drin,
und für die Richtigkeit des Angebotes wird KEINE GEWÄHRLEISTUNG übernommen (@LDH). Wenn das eine Auktion gewesen wäre, dann wäre das etwas völlig anderes. Aber in meinem Fall ist das nicht so.
Ich hab übrigens einen Anwalt angerufen und der hat mir die Richtigkeit meiner Meinung bestätigt! @LDH, da bist du auf dem Holzweg.
Es war kein verbindlicher Verkauf, sondern der Kauf kam erst DANN zustande, als der Käufer da war, sich das Gerät angeschaut hat und dann das Gerät gekauft hat.

Der Käufer ist in der Pficht, sich von der Richtigkeit des Gerätes zu überzeugen. Das ist so und das war schon immer so, das hat mir der Anwalt bestätigt. Nur wenn es ein Onlinekauf gewesen wäre, der Kauf praktisch vorher zustande kam, ist klar, dass ich das Gerät zurücknehmen muss.

Naja, gelernt habe ich daraus, dass man nicht jedem hier im Forum Vertrauen kann/sollte, so leid es mir tut.

Und nochmal: In einem Angebot zum Privatverkauf ist nie der Text ausschlaggebend, denn für die Richtigkeit des Angebotes wird keine Gewährleistung übernommen. Ich denke, diesen Satz hört man nicht zum ersten Mal, oder?? Das steht oft in Angeboten, und das aus gutem Grund.
Allein der Käufer ist für sich verantwortlich! Das ist das gleiche, wenn mir jmd einen Vertrag vorlegt und ich ihn einfach so unterschreibe,OHNE ihn durchzulesen. Dann habe ich Pech gehabt.

Trotzdem danke für die teilweise "kompetenten" Rückmeldungen, man lernt immer dazu.
Wenn jemand noch sein Statement abgeben möchte, dann nur zu

1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16189x hilfreich)

Mike, du solltest hier nicht mit deinem zudem falschen Halbwissen hausieren gehen. Wenn dir unsere Antworten nicht passen, dann ignoriere sie, sitze es aus und hoffe vor Gericht das Beste. Ich kann nur stark vermuten, dass du gehörig baden gehst und dich am Ende grün ärgerst, Anwalts- und Gerichtskosten noch oben drauf zu zahlen.

Du bist leider derjenige, der in einigen Bereichen total auf dem Holzweg ist.

Die Anzeige gehört zum Kaufvertrag. Sie ist das eindeutige Angebot und die Sorgfaltspflicht des Käufers, die Ware zu kontrollieren hat immer seine Grenzen. Zudem ist gerade weil sich evtl. mündlich Besprochenes nur schwer nachvollziehen lässt der Angebotstext das Einzige, was letztlich zählt.

Diese populären Rechtsirrtümer, dass man die Gewährleistung oder jegliche Haftung bei Privatkäufen immer ausschließen kann oder dass es immer ein "Gekauft wie gesehen" gibt, das ist der gößte Unfug, den man überhaupt in die Welt setzen kann. Wer X behauptet und anbietet, kann nicht einfach Y liefern. So einfach ist das. Egal ob er privat oder geschäftlich verkauft.

Der einzige wesentliche Unterschied zwischen Privatverkäufern und geschäftslichen Verkäufern liegt in der Beweislast und dem Haftungsübergang beispielsweise bei Postversand. Mit Verlaub aber der Beweis, dass du etwas anderes verkauft hast als angeboten war, der fällt hier extrem leicht und ist unangreifbar.


Es ist im übrigen egal, ob du es als Auktion oder in den eBay Kleinanzeigen anbietest. Der Angebotstext ist bei beiden gleichsam verbindlich. Genauso verbindlich, wie ein Angebotstext via Zettel an der Bushaltestelle oder via Tageszeitung ist.


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"Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Sicherheit gibts nur beim Anwalt."

1x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Shihaya
Status:
Lehrling
(1068 Beiträge, 468x hilfreich)

@Mike9987: Du solltest nicht vergessen, dass das hier ein Laienforum ist. Wenn du Sicherheit willst, dann musst du einen Anwalt fragen. Aber auch dabei gilt: Zwei Anwälte - drei Meinungen.
Zudem kann man immer nur mit den Informationen arbeiten, die auch gegeben werden. Wenn man nicht alle Informationen hat, dann ist die Wahrscheinlichkeit einer fehlerhaftren Antwort groß.
In diesem Fall halte ich die Info "Ebay Kleinanzeigen" für extrem wichtig, da dadurch eine vollkommen andere Rechtslage entsteht.
Auch ein unverbindliches Angebot kann durchaus Teil eines Kaufvertrags werden, muss aber nicht unbedingt. In diesem konkreten Fall denke ich, dass das nicht der Fall war.
Der Kaufvertrag wurde erst zum Zeitpunkt der Abholung geschlossen. Da hatte der Käufer aber die Möglichkeit das Gerät zu überprüfen und hätte den fehlenden digitalen Anschluss erkennen müssen. Somit gilt gekauft, wie gesehen.
Anders hätte es ausgesehen, wenn es eine Auktion gewesen oder der Artikel versandt worden wäre. Dann wäre die in dem Angebot zugesicherte Eigenschaft ein Bestandteil des Vertrages geworden und ein Fehlen derselben wäre ein Mangel.

Übrigens: Nicht alles, was oft irgendwo steht ist konform mit den deutschen Gesetzen. Sagt dir "Eltern haften für ihre Kinder" etwas?

Gruß

Shihaya

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"Ich bin nur verantwortlich für das, was ich sage und nicht für das, was ihr versteht!"

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#11
 Von 
Shihaya
Status:
Lehrling
(1068 Beiträge, 468x hilfreich)

@mepeisen: Ich habe zu lange für meinen Beitrag bebraucht und deinen nicht berücksichtigt.

quote:
Es ist im übrigen egal, ob du es als Auktion oder in den eBay Kleinanzeigen anbietest. Der Angebotstext ist bei beiden gleichsam verbindlich. Genauso verbindlich, wie ein Angebotstext via Zettel an der Bushaltestelle oder via Tageszeitung ist.

Ausnahmsweise bin ich hier einmal anderer Meinung.
Begründung: siehe oben

Ich würde es eher mit der Werbung eines Supermarktes vergleichen. Ich gehe vielleicht hin, weil ein halbes Pfund Butter Marke X in der Werbung ist, kaufe dort aber dann von der Marke Y. Dafür kann ich den Supermarkt dann auch nicht verantwortlich machen.

Gruß

Shihaya

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0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16189x hilfreich)

@Shihaya:
Da ist aber schon noch ein Unterschied, denn die Verpackung ist anders und der Supermarkt hat mehr als nur ein Exemplar des Produktes X.
Auch bei einem Internethändler gilt: Wenn er Artikel X anbietet, man diesen im Shop kauft und er Y versendet, muss er ihn zurücknehmen wegen einer Fehllieferung.
Ich bezog mich schon auch auf konkrete Angebote, wie man sie bei eBay, Kleinanzeigen und dergleichen abgibt.

Sicherlich gibt es da Grenzen. Wenn man ein schwarzes Teil kauft und ein weißes beim persönlichen Abholen ausgehändigt bekommt, kann man hinterher wohl kaum von einem Mangel reden. Dann hat man die andere Farbe ja akzeptiert.

Bei vielen elektronischen produkten sieht man es als Laie aber nur schwer an, ob es nun wirklich die richtigen Anschlüsse hat, weil sich die Produkte ansnsonsten äußerlich nicht unterscheiden.

Da wäre wohl ein vergleich besser, bei dem der Supermarkt zwei Buttern mit der gleichen Verpackung und gleichen Maßen verkauft, aber einmal Produkt X und einmal Produkt Import Non-Name Y. Ziemlich utopisch, aber das wäre IMHO der bessere Vergleich :)
Oder Lasagne, bei der "100% Schweinefleisch" drauf steht, aber Pferchen drin sind. *hust* Sorry...



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-- Editiert mepeisen am 09.03.2013 14:37

-- Editiert mepeisen am 09.03.2013 14:38

1x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Shihaya
Status:
Lehrling
(1068 Beiträge, 468x hilfreich)

Wenn ein Internethändler versendet, ist die ganze Rechtslage eine andere. Der Käufer hat ja bevor er den Artikel bekommt gar keine Möglichkeit ihn zu überprüfen.

Aber gehen wir nun einmal wirklich von einem Händler von Elektronikartikeln aus. Dieser schaltet eine Kleinanzeige und bewirbt das Gerät 980 mit digitalem Ausgang. Ein Kunde kommt vorbei, schnappt sich das Gerät 890 ohne digitalen Ausgang, ignoriert die Versuche des Händlers ihm zu erklären, dass es halt keinen digitalen Ausgang hat und verschwindet. Haftet dann dieser Händler?

Meiner Meinung nach nicht! Dabei spielt die Anzahl der angebotenen Geräte keine Rolle.

Gruß

Shihaya

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0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
Mike9987
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 4x hilfreich)

@Shihaya
Da bin ich absolut deiner Meinung und ich bin mir ziemlich sicher, dass das so richtig ist. Ich bin zudem kein Händler, ich habe es gebraucht verkauft da ich das Gerät nicht mehr benötige. Ich denke ebenso, dass ich nicht haftbar gemacht werden kann, nur weil der Käufer nicht auf meinen Hinweis reagiert hat. Sorry, aber da ist er doch definitiv selbst Schuld. Abgesehen vom menschlichen Aspekt ob ich den Artikel aus Kulanz zurück nehme, aber die Entscheidung liegt bei mir, ob ich ihn zurück nehme. Ich muss ihn nicht zurück nehmen.
Schon mal zwei mit meinem Anwalt, die derselben Meinung wie ich sind.

Und natürlich kann man nicht immer alle Meinungen ernst nehmen, ich habe das auch nicht böse gemeint. Nicht jeder kann alles wissen, aber @LDH ich denke, du holst ein bisschen arg weit aus. Mag sein dass das alles stimmt was du geschrieben hast, aber meiner Meinung nach passt nicht alles auf meinen konkreten fall.

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0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16189x hilfreich)

Viel Spass vor Gericht. Mehr sage ich dazu nicht mehr. Sage uns mal, wie das ausgegangen ist.

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1x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
3,141592653
Status:
Lehrling
(1901 Beiträge, 1023x hilfreich)

Ich finde es etwas dreist, schon fast persönlich zu werden, und das, obwohl DU bis kurz vor Schluss VERSCHWIEGEN hast, dass es sich um die Kleinanzeigen handelt.

quote:
LDH, da bist du auf dem Holzweg.
Es war kein verbindlicher Verkauf, sondern der Kauf kam erst DANN zustande, als der Käufer da war, sich das Gerät angeschaut hat und dann das Gerät gekauft hat.

Schlaumeier. Woher sollte er das denn vorher wissen?

quote:
Und nochmal: In einem Angebot zum Privatverkauf ist nie der Text ausschlaggebend, denn für die Richtigkeit des Angebotes wird keine Gewährleistung übernommen.

Auch das ist so nicht richtig. eBay übernimmt keine Haftung für die Richtigkeit, die User sehrwohl. Das Angebot ist zwar nicht verbindlich, das heißt, du musst es nicht annehmen.
Du hast es aber angenommen. Da die Beschreibung deinerseits falsch war, hast du auch keinen Beweis, dass du den Käufer darüber aufgeklärt hast, dass es sich um den "falschen" Receiver handelt. Willst du das rechtswirksam behaupten, müsstest du es beweisen, das kannst du aber nicht, da du keine Zeugen hast, Pech für dich.

Sofern man nun den "richtigen" vom "falschen" Receiver optisch nicht unterscheiden kann, gehe ich davon aus, dass du bei einem Rechtsstreit verlieren wirst (und das vollkommen zu Recht).

Da ich wie gesagt davon ausgehe, dass du verlieren wirst, halte ich es leider nicht für sehr wahrscheinlich, dass du (sollte es zum Rechtsstreit kommen) hier wieder posten wirst.
Wenn du gewinnst, freue ich mich für dich, solltest du aber (verdient) verlieren, so könnte ich mir ein Lächeln nicht verkneifen. Nur leider gehe ich davon aus, dass du kein Interesse daran haben wirst, dein Unrecht hier zu posten.

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"Meine Beiträge stellen nur meine Sicht der Dinge dar, keine Rechtsberatung. Alle Angaben ohne Gewähr"

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