Drucker defekt, trotz Reperatur!

1. Februar 2013 Thema abonnieren
 Von 
guest-12326.05.2020 10:03:24
Status:
Schüler
(240 Beiträge, 28x hilfreich)
Drucker defekt, trotz Reperatur!

Hallo! Haben im Oktober bei MEDIAMARKT einen Drucker gekauft- der ging im Januar kaputt- also mussten wir ihn per Fahrrad bei Schnee und Eis hinbringen- und dort erstmal rumdiskutieren bevor wir- er sollte eingeschickt werden zur Reperatur- einen Ersatzdrucker bekamen. Den hat mein Freund heute wieder mit dem Rad hingebracht und unseren reparierten Drucker mitgebracht- wieder per Rad. NUn probiert erihn zuhause aus, IMMERNOCH KAPUTT!!!

Die Dame von Meidamarkt mein, man müsse dem Hersteller 2 x die Möglichkeit geben zu reparieren, dass bedeutet für uns: wieder mit dem Rad den Drucker hinbringen, im besten Fall einen Ersatzdrucker mit heimnehmen--und dann nochmal retoure am Schluss.

ABER: Kann man Waren nicht umtauschen gegen Geld oder anderes Modell in den ersten 6 Monaten? Kann doch nicht sein so ein hin und her!

Bitte um INFOS DANKE

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"pusteblume"

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5 Antworten
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#1
 Von 
guest-12326.05.2020 10:03:24
Status:
Schüler
(240 Beiträge, 28x hilfreich)

Hallo! Habe nun gelesen das wir die WAHL gehabt hätten: Geräteaustauch ODER Reperatur- die Verkäuferin hat dies aber beim ersten mal geleugnet- auch jetzt hat sie gesagt, wir müssen einen 2 Reperaturversuch akzeptieren! Aber das müssen wir doch nur wenn unsere Forderung GELD ZURÜCK wäre oder? wenn wir ein Austauschgerät wünschen, wie setzte ich das durch MEDIA MARKT? Muss ich mit Anwalt drohen? Nach dem Geschäftsführer fragen? Den BGB dabei haben? Polizei rufen? :-)

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"pusteblume"

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#2
 Von 
3,141592653
Status:
Lehrling
(1802 Beiträge, 999x hilfreich)

quote:
Die Dame von Meidamarkt mein, man müsse dem Hersteller 2 x die Möglichkeit geben zu reparieren

Und damit hat sie recht.

quote:

ABER: Kann man Waren nicht umtauschen gegen Geld oder anderes Modell in den ersten 6 Monaten? Kann doch nicht sein so ein hin und her!

Nein. Man kann natürlich, wenn der Händler mitspielt, aber der kann das auch unterlassen.

quote:
Hallo! Habe nun gelesen das wir die WAHL gehabt hätten: Geräteaustauch ODER Reperatur

Nicht ihr hättet die Wahl gehabt, die Wahl hat der Händler. Der Verkäufer kann ganz alleine entscheiden, was er macht. Er kann reparieren oder tauschen.
Da hat der Kunde kein Mitspracherecht. Gegebenenfalls können sich Händler und Kunde darauf einigen, dass das Geld und das Gerät zurückgegeben werden, das war's dann aber auch schon.

quote:
die Verkäuferin hat dies aber beim ersten mal geleugnet-

Das würde ich so nicht sagen.

quote:
Aber das müssen wir doch nur wenn unsere Forderung GELD ZURÜCK wäre oder?

Dann sowieso.

quote:
wenn wir ein Austauschgerät wünschen, wie setzte ich das durch MEDIA MARKT?

Garnicht.

quote:
Muss ich mit Anwalt drohen? Nach dem Geschäftsführer fragen? [...] Polizei rufen? :-)

Kann man ja mal versuchen, nutzt nur nicht viel.

quote:
Den BGB dabei haben?

DAS BGB wird dabei nichts anderes sagen, als die Verkäuferin.

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"Meine Beiträge stellen nur meine Sicht der Dinge dar, keine Rechtsberatung. Alle Angaben ohne Gewähr"

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#3
 Von 
guest-12326.05.2020 10:03:24
Status:
Schüler
(240 Beiträge, 28x hilfreich)

Hallo! Danke für deine Antwort, leider hast du NICHT recht, im BGB steht explizit dass der KÄUFER DIE WAHL HAT; gerne hierzu auch ein Link

http://www.kanzlei-hollweck.de/ratgeber/reklamation-und-umtausch/


und hier am Beispiel Hose:


Laut § 437 BGB kann der Kunde verlangen, dass der Händler den Mangel beseitigt oder dass er eine neue Hose bekommt. Sieht sich der Händler nicht in der Lage, die Hose zu reparieren, und sind alle anderen sind schon verkauft, kann der Kunde laut § 440 BGB vom Kauf zurücktreten und sein Geld zurückverlangen.


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"pusteblume"

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#4
 Von 
xxsirodxx
Status:
Student
(2281 Beiträge, 1339x hilfreich)

Oder anders gesagt,
wenn der Händler 2 x versucht hat den Mangel zu beheben, und keinen anderen Drucker zur Verfügung hat, kann er den Kaufpreis zurück erstatten.

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""

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#5
 Von 
3,141592653
Status:
Lehrling
(1802 Beiträge, 999x hilfreich)

(3) Der Verkäufer kann die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung unbeschadet des § 275 Abs. 2 und 3 verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Dabei sind insbesondere der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand, die Bedeutung des Mangels und die Frage zu berücksichtigen, ob auf die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Käufer zurückgegriffen werden könnte. Der Anspruch des Käufers beschränkt sich in diesem Fall auf die andere Art der Nacherfüllung; das Recht des Verkäufers, auch diese unter den Voraussetzungen des Satzes 1 zu verweigern, bleibt unberührt.

Also kann der Verkäufer im Endeffekt immer aussuchen, was für ihn besser ist.
Ein neuer Drucker wäre für ihn wohl wesentlich teuerer (mit dem alten kann er dann ja nix mehr machen), als den anderen zu reparieren.

ABER: ich gebe zu, dass ich, ohne nachzusehn etwas gutgläubig war und ein wenig durcheinandergebracht habe.



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"Meine Beiträge stellen nur meine Sicht der Dinge dar, keine Rechtsberatung. Alle Angaben ohne Gewähr"

-- Editiert 3,141592653 am 02.02.2013 20:39

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