Dubiose Handhabung von Gutscheinen

23. März 2007 Thema abonnieren
 Von 
Doctor Sid
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 0x hilfreich)
Dubiose Handhabung von Gutscheinen

Hallo liebe Rechtskundige!

Ich habe bei einem Internetauktionshaus einen "Gutschein von 50% auf den Bruttopreis für einen Satz Bremsscheiben ihrer Wahl" erworben. Dem Zusatz "Fragen Sie einfach an" habe ich schon vor Autkionsende Folge geleistet und mir wurde ein passendes Produkt zu einem marktüblichen Preis angeboten.

Was würdet ihr tun, wenn sich der Händler nun weigern würde, den Rabatt auf den genannten Preise einzulösen? Als "Bruttopreis" wäre nämlich die Preisempfehlung des Herstellers zu verstehen (und diese ist obendrein deutlich höher als bei anderen Händlern). Ist das in Ordnung?

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16994 Beiträge, 5896x hilfreich)

Nun, ich würde mir unabhängig von ebay einen Preis geben lassen. Dann den Gutschein ersteigern und bei der Bezahlung des vorher angefragten Preises 50%, mit Hinweis auf den Gutschein, abziehen. Der Händler kann schließlich nur auf seinen Preis Rabatt geben.


Viele Grüße, Michael

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#2
 Von 
Doctor Sid
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 0x hilfreich)

Genau so ist es schon geschehen, doch der Händler weigert sich, darauf einzugehen. Es bestehen wie gesagt Differenzen über die Bedeutung von >Bruttopreis<. (Anführungszeichen funktionieren hier offenbar nicht, bitte das Fehlen derselben im ersten Beitrag zu entschuldigen)

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#3
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16994 Beiträge, 5896x hilfreich)

Der Bruttopreis des Händlers ist der Preis mit welchem er die Ware in seinem Laden regulär auszeichnet. Welche Diskussion gibt es denn da? Die Preisempfehlung des Hersteller ist hier uninteressant.


Viele Grüße, Michael

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#4
 Von 
Doctor Sid
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke Dir!

Es scheint durchaus nicht unüblich zu sein, die Preisempfehlung des Herstellers als >Bruttopreis< zu bezeichnen.

Dieses Dokument bringt allerdings Klarheit: http://www.hannover.ihk.de/themen/rechtsinformationen/wettbewerbsrecht-gewerbliche-schutzrechte/werbung-mit-preisgegenueberstellungen/page.html

Es bezieht sich zwar auf Werbung aber hier heißt es:
Kennzeichnung des empfohlenen Preises als >Bruttopreis<, >Listenpreis< und ähnlich sind zu unterlassen.

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