Ebay Artikel

31. März 2010 Thema abonnieren
 Von 
MonikaWeber
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Ebay Artikel

Guten Tag,
ich habe auf Ebay eine Tasche verkauft, diese als "neu" anstatt "neuwertig" beschrieben. Der Käufer war mit der Tasche nicht zufrieden. Ich habe ihm angeboten, die Tasche auf meine Kosten zurück zu schicken. Er wollte von mir erst den kompletten Betrag erstattet haben, inkl. Porto und verlangt eine zusätzliche Mahngebühr( die er einfach selbst aufstellt)von 5,- Euro. Ich weigerte mich und begründete dies,
dass es üblich sei, die Ware zuerst zurück zuschicken und dann den Betrag zu überweisen!
Der Käufer hat Staubflecken auf der Tasche gefunden und begründet damit, dass die Tasche somit nicht neu sein kann. Ich räume das ein, wobei dieser Staub so minimal ist, dass man trotzdem von neu sprechen kann. Dessen bin ich mir aber nicht sicher, da Beschreibungen immer etwas subjektiv sind.Sie ist neu, aber unbenutzt, aber ein paar Monate alt, dadurch "neuwertig".??
Ich habe bei Ebay -"Privatverkauf- keine Garantie - Rücknahme" angegeben.

Wozu bin ich verpflichtet?

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
VivaColonia
Status:
Praktikant
(945 Beiträge, 264x hilfreich)

Wenn du "neu" angibst, muß die Tasche auch "neu" sein. Sich jetzt wegen 5 EUR und der Frage, wer zuerst leisten muß, noch lange mit dem K herumzustreiten, kann nach hinten los gehen. Denn was machst du, wenn er dich auf Erfüllung in Anspruch nimmt? Ggfs. mit Anwalt (den du dann bezahlen darfst) und Gericht?

Dein Gewährleistungsausschluß nutzt dir nichts, wenn du eine ausdrückliche Zusicherung nicht eingehalten hast. "Neu" dürfte nur bei originalverpackter Ware zutreffen.

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#2
 Von 
MonikaWeber
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen dank für die rasche Antwort!
Aber einfach 5 Euro zu berechnen als "Mahngebühr", grenzt doch an eine Frechheit!
Wer ist rechtlich zu was verpflichtet!?
Muss der Käufer zuerst die Ware zurückschicken oder der Verkäufer das Geld erst überweisen?
MfG,

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0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
VivaColonia
Status:
Praktikant
(945 Beiträge, 264x hilfreich)

quote:
Muss der Käufer zuerst die Ware zurückschicken oder der Verkäufer das Geld erst überweisen?


Da du hier die Rücknahme angeboten hast, könntest du das natürlich zu deinen eigenen Bedingungen tun.
Gesetzlich gilt immer "Zug um Zug", d.h. wenn beide sich nicht rühren, muß schon einer klagen. Evtl. wäre sogar "verkehrsüblich", daß hier nach "last in, first out" gehandelt wird, also erst Ware zurück, dann Geld zurück.

Dein Problem ist eher, daß der K am längeren Hebel sitzt, weil er nicht auf dein Rückgabeangebot eingehen muß, sondern dich auf Erfüllung in Anspruch nehmen könnte. Insofern würde es dir nichts bringen, auf "das Verkehrsübliche" zu bestehen, weil der K sich darauf gerade nicht einlassen *muß*.

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#4
 Von 
bogus1
Status:
Master
(4219 Beiträge, 1425x hilfreich)

Wenn eine Tasche einige Monate vorher gekauft wurde und unbenutzt ist und nur oberflächliche Staubflecken hat, die nicht entfernt wurden, aber entfernt werden können, wird sie dennoch als "neu" bezeichnet werden können.

Richtlinien für den Artikelzustand "neu" und "gebraucht"

Grundsätzlich kann ein Artikel als neu bezeichnet werden, wenn er unbenutzt und voll funktionstüchtig ist, keinerlei Mängel oder Gebrauchsspuren aufweist und eine bestimmte Lagerzeit nicht überschritten hat. Ausschlaggebend ist dabei, ob sich der Zustand des Artikels durch die Lagerung negativ verändert hat oder ob der Artikel aufgrund neuerer Modelle in diesem Bereich technisch veraltet ist (z.B. Audio & Hi-Fi, Elektrogeräte, Foto & Camcorder, Handy & Organizer, Computer, PC- & Videospiele).

Bitte beachten Sie, dass diese Richtlinien nur eine generelle Hilfestellung darstellen. Verfassen Sie als Verkäufer die Artikelbeschreibung so genau wie möglich, um Unklarheiten auszuschließen. Gehen Sie beispielsweise darauf ein, ob

* der Artikel in ungeöffneter oder versiegelter Originalverpackung geliefert wird.
* Bedienungsanleitungen im Lieferumfang enthalten sind.
* Zubehör mitgeliefert wird und in welchem Umfang.
* eine Herstellergarantie besteht und auf den Käufer übertragbar ist.
* es sich bei dem Artikel um ein Ausstellungs- oder Vorführobjekt handelt.
* der Artikel über ein gültiges Verfallsdatum verfügt (z.B. Feinschmecker, Beauty & Gesundheit).
* Herstelleretiketten vorhanden sind (z.B. Kleidung & Accessoires).
* Echtheitszertifikate für den Artikel mitgeliefert werden (z.B. Uhren & Schmuck).

Wenn solche Taschen in Läden in Regalen stehen und nicht jede Woche entstaubt würden, sähen sie nicht anders aus.


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