Ebay - Beenden einer Auktion

5. Mai 2011 Thema abonnieren
 Von 
Horozo
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)
Ebay - Beenden einer Auktion

Hallo erstmal,

Ich habe heute ein schreiben vom Amtsgericht bekommen in dem ich Angeklagt werde.
Der Fall:

Ich versuchte bei Ebay ein Diagnosegerät zu auktionieren. Der Zeitraum war 10 Tage. Als das Angebot nur träge noch oben ging nahm ich es raus da ich ein Angebot von einem Geschäft bekommen hatte (Inzahlungnahme). Jetzt will aber der Kläger das Diagnosegerät (Wert: 5000€) für 350€ weil er damals Höchstbietender war als ich die Auktion beendet hatte.

Ich halte als Leihe die Klage für schwachsinn aber ich kenn mich in rechtlichen Sachen nicht so gut aus.
Zu dem schreibt der Anwalt:

Der Beklakte übersieht hier $ 10 Abs. 1 der AGB. Danach kommt ein Kaufvertrag bei vorzeitiger Beendigung einer Auktion zusatande, wenn der Anbieter nicht einen gesetzlichen Grund hatte, die Auktion vorzeitig zu beenden.

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29 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Horozo
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

Mitlerweile hab ich persönlich bei Ebay nachgefrag und die haben mir erläutert dass das Angbot nicht mehr aufzurufen sei da es schon länger als 60 tage her ist und jeder behaupten könnte höchstbietender zu sein aber richtig rechlicht konnten die mich nicht beraten

MFG

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#2
 Von 
JDavis
Status:
Beginner
(100 Beiträge, 26x hilfreich)

Zunächst mal: Du wurdest verklagt, nicht angeklagt. Das ist insofern nur halb so schlimm, als du nur zahlen bzw. liefern mußt, aber nicht ins Gefängnis kommen kannst.

Zur zivilrechtlichen Seiten gibt es nicht viel mehr zu sagen als:

quote:
Der Beklakte übersieht hier $ 10 Abs. 1 der AGB. Danach kommt ein Kaufvertrag bei vorzeitiger Beendigung einer Auktion zusatande, wenn der Anbieter nicht einen gesetzlichen Grund hatte, die Auktion vorzeitig zu beenden.


Ich gehe einmal davon aus, daß sich der Höchstbietende alle Beweise dafür, daß er Höchstbietender war, gerichtsfest gesichert hat. Bei so einem guten Geschäft sollte man nichts riskieren.

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#3
 Von 
lesen-denken-handeln
Status:
Richter
(8589 Beiträge, 4088x hilfreich)

Hallo,

also das sieht für dich nicht so gut aus.

Der damalige Höchstbietende hat in der Tat einen gewissen Anspruch, zumindest aber wohl auf Schadensersatz!

Nur weil eine Auktion sich im Preis nur "schleppend" nach Oben begibt, ist dies noch lange kein Grund um eine Auktion zu beenden und die Gebote zu streichen. Und nur mal so gesagt, die Gebote gehen meisst erst in den letzten Sekunden wirklich nach Oben, bzw hättest du von Anfang an eien direkten Startpreis fesstlegen können (wohl wegen der etwas höheren Gebühren eher nicht gemacht oder).

Der damalige Höchstbietende hat wohl genau bescheid gewusst über seine Rechte und wird eine Anwalt beauftragt haben, der dann deine Daten zwecks dieser Angelegenheit hat ermitteln lassen.

genau gesagt hat dein damaliger Käufer jetzt ein Anrecht auf Schadensersatz, dieser stellt sich in etwa so zusammen.
Der Preis eines gleichwertigen Gerätes (Zustand etc ist zu berücksichtigen) minus dem Preis den er bei dir zum Zeitpunkt des Abbruches hätte zahlen müssen.

Wird also eher eine etwas teuerere Angelegenheit, wenn du sagst der Preis liegt sonst bei etwa 5000Euro.

Wenn man schon unberechtigter Weise eine Auktion beendet, sollte man wenigst Jemanden den man kennt und vertraut alle Anderen überbieten lassen, damit diese dann keienn Anspruch mehr haben...

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#4
 Von 
Horozo
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

was für mich spricht ist das kurz nach der auktion das gerät verkauft wurde mit Rechung und ich das ja im auftrag verkauft habe und mir gesagt wurde das es schon verkauft ist ich kann ja nix verkaufen was schon weg ist
das der preis schleppen hoch gestiegen ist muss ich ja nicht erwähnen und ich habe es 4-5 tage vor ende raus genommen und nicht 1 tag vorher.


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#5
 Von 
JDavis
Status:
Beginner
(100 Beiträge, 26x hilfreich)

quote:
Der damalige Höchstbietende hat in der Tat einen gewissen Anspruch, zumindest aber wohl auf Schadensersatz!

In erster Linie hat er Anspruch auf Vertragserfüllung, also auf Lieferung des angebotenen Geräts für den vereinbarten Preis von 350 Euro.

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#6
 Von 
Horozo
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

Also der Sachverhalt war so:

Ich habe das Gerät für ein Freund bei Ebay eingestellt (10Tage) da er keine Ahnung davon hat, ca. 5 Tage später sagte er mir dass er das Gerät in Zahlung gibt und es nicht mehr zum Verkauf steht. Also blieb mir nichts anderes übrig als die Auktion zu beenden.

Hat nun der Höchstbietende anrecht darauf?

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#7
 Von 
JDavis
Status:
Beginner
(100 Beiträge, 26x hilfreich)

quote:
was für mich spricht ist das kurz nach der auktion das gerät verkauft wurde (...) ich kann ja nix verkaufen was schon weg ist

In dem Fall erlischt der Erfüllungsanspruch natürlich und stattdessen geht es nur noch um Schadensersatz, hier wohl um 4650 Euro.

quote:
das der preis schleppen hoch gestiegen ist muss ich ja nicht erwähnen und ich habe es 4-5 tage vor ende raus genommen und nicht 1 tag vorher.

Das ist ziemlich irrelevant. Auktionsabbruch ist nach den AGB die Erklärung, das momentane Höchstgebot zu akzeptieren.

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#8
 Von 
guest-12322.08.2012 17:44:40
Status:
Senior-Partner
(6927 Beiträge, 2508x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Hat nun der Höchstbietende anrecht darauf? <hr size=1 noshade>



Ja, da kann man dir nicht helfen.

Wenn du das mal googelst gibt es zig Urteile zugunsten der K/Höchstbieter.

Bsp.: LG Berlin, Urteil vom 20.07.2004 - AZ: 4 0 293/04

Dir bleiben bloß 2 Möglichkeiten:

Entweder du lieferst das Gerät

Oder du leistest Schadensersatz (Ersatzbeschaffung minus Höchstgebot).

Verklagen lassen könntest du dich auch noch. Das würde aber nichts ändern, bloß die Prozesskosten kämen noch dazu.

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#9
 Von 
lawandorderNY
Status:
Beginner
(60 Beiträge, 45x hilfreich)

JA, nach deutschem Recht hast Du ihm das Gerät durch die vorzeitige Beendigung des Angebots verkauft. Selbst, wenn das Höchstgebot bei nur 1 Euro gestanden hätte, ist der Kaufvertrag rechtsverbindlich. Man kann den Vertrag unverzüglich gegenüber dem Höchstbietenden anfechten, um sich von diesem noch lösen zu können. Unverzüglich im Sinne des § 121 BGB bedeutet eine Anfechtung ohne schuldhaftes Zögern nach Kenntniserlangung des Anfechtungsgrundes. Also spätestens in der Minute, in der man das Angebot vorzeitig beendet. Also beenden und gleich danach gegenüber dem Höchstbietenden die Anfechtung erklären. In dem Fall ist man aber grundsätzlich zum Schadenersatz verpflichtet. In Deinem Fall wäre das aber sowieso nicht gegangen, da Du keinen rechtsgültigen Grund für die vorzeitige Beendigung des Angebots hattest. Stellt sich noch die Frage, ob der Käufer oder sein Anwalt Dich zur Erfüllung des Kaufvertrags aufgefordert hat? Falls nicht, könnte sich die Frage stellen, ob er der Schadensminderungspflicht nachgekommen ist und falls Du dich außergerichtlich mit ihm einigst, müßte er seine Anwalts- und bisherigen Gerichtskosten selbst tragen. Ich kann Dir nur zu einer außergerichtlichen Einigung raten, biete ihm ein Drittel an, 1550 Euro, und wenn Du Glück hast, geht der Käufer darauf ein. Eine Chance vor Gericht hast Du eigentlich nicht mehr und die Prozesskosten, wenn Anwälte involviert sind, liegen in der ersten Instanz bei ca. 2667,20 Euro und in der zweiten Instanz bei ca. 2537,46 Euro. Man kann natürlich immer sein Glück vor Gericht versuchen, aber bei dem Kostenrisiko....Manche Gerichte tendieren, günstigstenfalls für Dich, zu einem Vergleich von 50%, dann mußt Du aber auch deinen Anteil der Prozesskosten übernehmen....Streitwert 4650 Euro durch 2 = 2325 Euro + ca. 1333,60 Euro wären dann ca 3658,60 Euro. Also, wenn Du dem Käufer ein Drittel vom Streitwert anbietest, sollte der eigentlich darauf eingehen, weil der dann auch kein Kostenrisiko hat.

Ich habe gerade gelesen, dass Dein Freund das verursacht hat.....ändert aber nichts, Accountinhaber ist Vertragspartner. Du kannst versuchen, Deinen Freund in die Pflicht zu nehmen, aber das betrifft dann nur euch beide.

MfG

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#10
 Von 
guest-12322.08.2012 17:44:40
Status:
Senior-Partner
(6927 Beiträge, 2508x hilfreich)

quote:
Man kann den Vertrag unverzüglich gegenüber dem Höchstbietenden anfechten, um sich von diesem noch lösen zu können.



Das geht nur, wenn man einen Anfechtungsgrund hat.

Wenn -so hier- die Auktion "nur träge nach oben geht" ist das ganz sicher kein Grund.

Keine Anfechtung möglich.

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#11
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(128687 Beiträge, 41026x hilfreich)

Sie lasen Beitrag 4578 zum Thema eBay auktion vorzeitig beendet ...



Das beste was man machen kann, wäre die Kosten ganz flott zu zahlen, das spart wenigstens einen Teil der Kosten.
4650 EUR würde ich schon mal überweisen, bezüglich der Anwalts- und Gerichtskosten müsste man höchstens noch prüfen ob du rechtskräftig in Verzug warst.

Einen Möglichkeit zur außergerichtlichen Einigung? Bei einer Risikoquote von 1% für den Kläger?
Könnte klappen wenn Anwalt und Kläger schwachsinnig sind ...





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"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung/Interpretation dar !

"

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#12
 Von 
guest-12322.08.2012 17:44:40
Status:
Senior-Partner
(6927 Beiträge, 2508x hilfreich)

quote:
4650 EUR würde ich schon mal überweisen,



Halt, halt.

Es gibt auch noch die Möglichkeit, daß man selbst die Ware günstiger für K anderweitig beschafft und so den Schaden in Grenzen hält.

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#13
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(128687 Beiträge, 41026x hilfreich)

Ich denke, das die Angelegenheit schon soweit fortgeschritten ist, das er sich das Gerät bereits selbst beschafft hat?





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"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung/Interpretation dar !

"

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#14
 Von 
Horozo
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

@Harry

Nein soweit ich weiss hat er kein anderes Diagnosegerät gekauft.

Was ist das für ein ****** Recht. Wenn man das mal objektiv betrachtet habe ich ihm nix genommen aber er krieg 4500€ von mir sorry aber ist doch lächerlich. Unglaublich wie leicht dieser ****** an mein hart verdientes Geld kommt.

Ich hab jetzt mal Ebay gebeten mir zu schicken wer zuletzt Höchstbietender war. So wie es aussieht ist das meine einzige Chance.

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#16
 Von 
guest-12322.08.2012 17:44:40
Status:
Senior-Partner
(6927 Beiträge, 2508x hilfreich)

quote:
... so würde ICH erstmal gar nicht reagieren, ob der Betroffene wirklich Klage einreicht steht noch gar nicht fest.



Laut Eröffnung liegt die Klage bereits vor.

"Ich habe heute ein schreiben vom Amtsgericht bekommen in dem ich Angeklagt werde.
Der Fall: ..."

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#18
 Von 
guest-12322.08.2012 17:44:40
Status:
Senior-Partner
(6927 Beiträge, 2508x hilfreich)

quote:
Dann muss ich meine Aussage zurückziehen, ich hatte Anwalt gelesen.




Sogar wenn es die Klage noch nicht gäbe:

Bei der Lage wäre sie mit 99,9%iger Sicherheit gekommen.

Die schon jetzt entstandenen zusätzlichen Kosten hätte sich TE sparen können, wenn er frühzeitig grundsätzlich anerkannt hätte.

Nichts tun ist hier m.E. egal wie man es dreht und wendet die falsche Lösung.

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0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
guest-12322.08.2012 17:44:40
Status:
Senior-Partner
(6927 Beiträge, 2508x hilfreich)

... ca. 5 Tage später sagte er mir dass er das Gerät in Zahlung gibt und es nicht mehr zum Verkauf steht. Also blieb mir nichts anderes übrig als die Auktion zu beenden.


Nachtrag: Wenn das so war, haftet dir dein Freund auf Schadensersatz.

D.h. dem K gegenüber bist du im Obligo. Deinen Schaden kannst du dir aber bei deinem Freund wiederholen. Allerdings nur den unmittelbaren Schaden, nicht soweit der sich durch Nichtstun vergrössert. Siehe § 671 II BGB

Sorry, hatte ich überlesen.

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#20
 Von 
JDavis
Status:
Beginner
(100 Beiträge, 26x hilfreich)

quote:
Wenn man das mal objektiv betrachtet habe ich ihm nix genommen

Doch, du hast ihm die Möglichkeit genommen, das Gerät zum vereinbarten Preis zu erhalten. Du wolltest unbedingt schon für 350 Euro den Zuschlag erteilen, statt auf weitere Gebote zu warten, damit ist der Vertrag zustande gekommen und ein Erfüllungsanspruch entstanden.

Im übrigen seh ich den Regreßanspruch gegen den Freund noch nicht so deutlich. Im Rahmen der Schadensminderungspflicht hätte man zumindest das reguläre Auktionsende abwarten müssen. Wäre das Endgebot bspw. 4800 Euro gewesen, läge der Schadensersatz nur bei 200 Euro. Insoweit würde ich nicht sagen, daß der Freund auf die vollen 4650 Euro haftet, da diese wohl zum größten Teil durch den Auktionsabbruch entstanden sind. Welcher Preis zu erwarten gewesen wäre, müßte man evtl. über andere vergleichbare Auktionen feststellen.

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#21
 Von 
lesen-denken-handeln
Status:
Richter
(8589 Beiträge, 4088x hilfreich)

Und nur nochmal so nebenbei, Heut zu tage ist es ratsam, keine Dinge mehr für Freunde oder Bekannte bei EBAY zu verkaufen. Egal wie gut man befreundet ist, oder wie man zueinander steht.
Als Accountinhaber geht man dannimmer ein gewisses Risiko ein.

Das Argument man hätte kein Internetzugang, oder es wäre einem zu kompliziert, zeiht mittlerweile nicht mehr.

Den freund das nächste mal ein eigenes EBAY-Konto erstellen lassen und ihm einfach helfen die Dinge zu bewältigen, aber nichts mehr für andere verkaufen.

An deiner Stelle würde ich auch alles daran setzen, den Schaden vom Freund übernehmenzu lassen, am besten schreibst du für dich zur Beweissicherung alles mal auf, was da gelaufen ist, evtl hast du auch einen Zeugen der all das mitbekommen hat etc. Sichere einfach alles was belegen kann, dass du im Auftrag für den Freund gehandelt hast etc.

Und noch etwas zu der Sache, dass du schreibst ***Recht und so ein Ar***.
Sorry, aber das kann man so nicht stehen lassen. Du wurdest auch von EBAY vor beenden der Auktion daruf hingewisen, dass der jehweils Höchstbietende immer noch gesetzliche Rechte etc hat. Nur wirst du dich sage ich mal eher nciht groß darum gekümmert haben und die Auktion halt abgebrochen haben, statt dich vor dem abbrechen erstmal genau darüber zu informieren, was das für Rechte etc sind...

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#23
 Von 
guest-12322.08.2012 17:44:40
Status:
Senior-Partner
(6927 Beiträge, 2508x hilfreich)

quote:
Im übrigen seh ich den Regreßanspruch gegen den Freund noch nicht so deutlich. Im Rahmen der Schadensminderungspflicht hätte man zumindest das reguläre Auktionsende abwarten müssen. Wäre das Endgebot bspw. 4800 Euro gewesen, läge der Schadensersatz nur bei 200 Euro. Insoweit würde ich nicht sagen, daß der Freund auf die vollen 4650 Euro haftet, da diese wohl zum größten Teil durch den Auktionsabbruch entstanden sind.



Ja, stimmt, wichtiger Einwand!

Ausser der Kumpel hätte TE ausdrücklich angewiesen "Auktion abbrechen".

Aber da, sagen wir es mal vorsichtig, das Judiz von TE nicht so doll ausgeprägt zu sein scheint, wäre der Gang zum Anwalt ratsam um den Schaden möglichst gering zu halten..

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#24
 Von 
Horozo
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

Im Grunde sehe ich es so dass ich verantwortlich für den Schaden bin und somit selbst dafür aufkommen möchte auch wenn ich Ihn unwissentlich verursacht habe.

Mir bleibt anscheinend echt nix übrig als zu zahlen.
Hoffentlich erstickt er an meinem Geld der Geier.
Für mich ist das immer noch abzocke

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0x Hilfreiche Antwort

#25
 Von 
Horozo
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

Okey ich habe neue Details die ich ganz vergessen hatte.

Ich habe das Gerät 2mal Angeboten beim ersten mal hatte ich es falsch reingestellt (Beschreibung fehlerhaft und falsch sowie Versand vergessen ...) anscheinend behauptet er damals höchstbietender gewesen zu sein aber ich habe den artikel ja wieder reingestellt also daher hatte er ja nomalerweise wieder die chance
Beim 2mal war dann ein anderer höchstbietender der mich aber nicht verklagten wird =)


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0x Hilfreiche Antwort

#26
 Von 
lesen-denken-handeln
Status:
Richter
(8589 Beiträge, 4088x hilfreich)

Also die neueste Auskunft von dir wird dir so auch nicht wirklcih weiterhelfen. Bleibt auch so alles beim Alten.

Du hättest die allererste Auktion einfach nur bearbeiten müssen, bzw weitere Infos hinzufügen können.

Dein Jetzige Situation wird sich dadurch nicht ändern, aber wohl die deines Kumpels, denn diesen wirst du dann wohl eher schlechter mit hineinziehen können...

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#27
 Von 
Snoop Pooper Scoop
Status:
Student
(2858 Beiträge, 1124x hilfreich)

quote:
daher hatte er ja nomalerweise wieder die chance


Wozu, wenn beim ersten mal schon ein wirksamer Kaufvertrag zustande kam?

quote:
Hoffentlich erstickt er an meinem Geld der Geier.


Hoffentlich passiert dir das mal als Bieter bei einem Gebot von 500 EUR und einem nagelneuen Mercedes SLS. Dann möchte ich dein Gesicht sehen, während du dich selbst fragst "bin ich jetzt konsequent oder kann ich doch dem Supersportwagen für 500 Mücken nicht widerstehen?"... ;)

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#28
 Von 
lawandorderNY
Status:
Beginner
(60 Beiträge, 45x hilfreich)

"falsch reingestellt (Beschreibung fehlerhaft und falsch sowie Versand vergessen ...)" Du hast trotzdem keine Chance, weil Du nicht unverzüglich gegenüber dem Höchstbietenden die Anfechtung des rechtsverbindlichen Kaufvertrags erklärt hast (siehe Beitrag auf Seite 1 am 05.05.2011 21:33)
Warum sollte er beim 2ten Mal nochmal mitbieten? Er hat doch schon den Schnapper gemacht und das Gerät beim ersten Mal für 350 Euro gekauft. Warum kommt immer wieder das Argument auf, "Sie hätten doch beim 2ten Mal mitbieten können" ? Das erste Mal wurde doch schon mit rechtsverbindlichen Kaufvertrag beendet. Beim ersten Mal hättest Du vielleicht eine kleine Chance mit einer unverzüglichen Anfechtung gegenüber dem Höchstbietenden gehabt, klein deshalb, weil Richter davon ausgehen, dass man seine Angebote in Ruhe und gewissenhaft erstellt und dann kann man vor dem Hochladen ja auch noch alles überprüfen, es steht ja schließlich keiner mit der Pistole hinter einem, der sagt SCHNELL! SCHNELL!. Und man hat ja auch später noch die Möglichkeit die Artikelbeschreibung entsprechend zu ergänzen. Und Du solltest den Käufer nicht beleidigen, stell Dir vor, dass er zufällig mitliest. Und außerdem hast Du ihm den Artikel für 350 Euro verkauft, also stell Dich vor den Spiegel und sage Dir alles, was Du denkst.

Ich weiß nicht, wieso die meisten Anbieter bei eBay der Meinung sind, dass wäre wie auf dem Flohmarkt. Bei eBay werden knallharte Geschäfte gemacht und jeder sollte sich bei der Anmeldung die eBay AGB durchlesen, denn diese sind Bestandteil des Vertrags, den man mit eBay abschließt, damit man bei eBay überhaupt handeln darf und dort steht eben auch drin, dass jedes Angebot den unwiderruflichen Willen zum Verkauf darstellt, man stellt bildlich gesehen einen bereits unterschriebenen Kaufvertrag ein und der Bieter seinerseits "unterschreibt" mit seinem Gebot. Das geschieht mit aufschiebender Wirkung, heißt, wenn er überboten wird geht der Vertrag auf den aktuell Höchstbietenden über. Lösen aus diesem rechtsverbindlichen Vertrag können sich Anbieter oder Bieter jeweils nur in einem ganz engen rechtlichen Rahmen, es sei denn beide einigen sich darauf.

MfG

p.s. hoffentlich meldet sich der zweite Käufer nicht auch noch.

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0x Hilfreiche Antwort

#29
 Von 
guest-12322.08.2012 17:44:40
Status:
Senior-Partner
(6927 Beiträge, 2508x hilfreich)

quote:
Du hast trotzdem keine Chance, weil Du nicht unverzüglich gegenüber dem Höchstbietenden die Anfechtung des rechtsverbindlichen Kaufvertrags erklärt hast (siehe Beitrag auf Seite 1 am 05.05.2011 21:33)



Eine Anfechtung deswegen ist vollkommen ausgeschlossen , es besteht kein relevanter Erklärungs- oder Inhaltsirrtum, auch wenn man noch so unverzüglich anficht (siehe Beitrag auf Seite 1 am 05.05.2011 21:38).

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