Hallo zusammen,
ich habe vor einigen Wochen für meinen Schwiegervater eine Surround Heimkino Anlage verkauft. bzw ich habe nur die Anlage bei EBay Kleinanzeigen reingestellt. Die Abholung etc. lief dann alles beim Schwiegervater ab.
in der Anzeigen habe ich drauf hingewiesen das es ein Privatverkauf ist und es keine Garantie noch Rücknahme gibt.
Die Anlage hat vor dem Abbau ohne Probleme funktioniert, auch das Bedienteil mit dem man CDs etc. abspielen kann.
9 Tage nachdem der Käufer die Anlage abgeholt hat, schreibt er mir, dass ich in der Anzeige doch geschrieben habe das alles funktioniert, jedoch ist dem nicht so. Das Bedienteil liest wohl nach einer bestimmten Zeit die CDs nicht mehr richtig und es kommt zu Aussätzern.
Als ich ihn gefragt habe, wieso er erst jetzt damit kommt,meinte er nur, dass er nicht direkt zum Aufbau gekommen ist und das alles dann gedauert hat, alles richtig aufzubauen. ( Bei Abholung hat er nicht gefragt ob wir die Anlage kurz anschliessen können).
Wir haben uns dann erstmal drauf geeinigt, dass er schaut ob er da was falsch verkabelt hat und er wollte sich noch mit dem Hersteller der Anlage in Verbindung setzen.
Nach über 3 Wochen meldet er sich dann wieder, dass er jetzt erst Antwort vom Hersteller bekommen hat und das Bedienteil nur noch repariert werden kann und das für ca. 160 Euro plus Versand.
Da ich keine Lust mehr auf die Diskussionen hatte, habe ich ihn gefragt, was er sich den jetzt vorstellt. Er meinte dann das wir uns die Kosten teilen können und ich ihm 80 Euro zahlen soll. Ich habe ihn dann nach dem Kostenvoranschlag gefragt und habe ihm 50 Euro angeboten.
Er hat meine 50 Euro erstmal abgelehnt und meint er würde die Rechnung erstmal abwarten.
Was kann oder muss ich da jetzt machen?
Liebe Grüße
Paul
Ebay Kleinanzeigen Käufer behauptet Ware ist defekt
19. Februar 2021
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Frage vom 19. Februar 2021 | 09:29
Von
Status: Frischling (5 Beiträge, 0x hilfreich)
Ebay Kleinanzeigen Käufer behauptet Ware ist defekt
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#1
Antwort vom 19. Februar 2021 | 09:55
Von
Status: Senior-Partner (6424 Beiträge, 1376x hilfreich)
Zitat:Was kann oder muss ich da jetzt machen?
abwarten. Schliesslich hast Du ja Entgegenkommen signalisiert.
#2
Antwort vom 19. Februar 2021 | 10:05
Von
Status: Frischling (5 Beiträge, 0x hilfreich)
ok danke. Das wollte ich sowieso. nur was mache ich wenn er meint die 50 Euro nicht anzunehmen bzw. noch mehr zu verlangen.
Noch unsicher oder nicht ganz Ihr Thema?
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#3
Antwort vom 19. Februar 2021 | 10:13
Von
Status: Student (2124 Beiträge, 322x hilfreich)
ZitatWas kann oder muss ich da jetzt machen? :
Nichts. Ich würde die Kommunikation mit dem Käufer einstellen. Vorher teilt man ihm mit, dass man, nachdem dieser das Entgegenkommen der 50€ abgelehnt hat, von jeglichen Angeboten Abstand nimmt.
Dann würde ich den Käufer auf die "geltenden Spielregeln" der Sachmängelhaftung verweisen.
Soll er halt den Nachweis erbringen, dass das Teil bei Übergabe bereits defekt war, und man den Mangel verschwiegen hat (falls man die Haftung ausgeschlossen hat).
#4
Antwort vom 19. Februar 2021 | 10:17
Von
Status: Frischling (5 Beiträge, 0x hilfreich)
Zitat:ZitatWas kann oder muss ich da jetzt machen? :
Nichts. Ich würde die Kommunikation mit dem Käufer einstellen. Vorher teilt man ihm mit, dass man, nachdem dieser das Entgegenkommen der 50€ abgelehnt hat, von jeglichen Angeboten Abstand nimmt.
Dann würde ich den Käufer auf die "geltenden Spielregeln" der Sachmängelhaftung verweisen.
Soll er halt den Nachweis erbringen, dass das Teil bei Übergabe bereits defekt war, und man den Mangel verschwiegen hat (falls man die Haftung ausgeschlossen hat).
ok danke dir. Ja unter die Anzeigen schreibe ich grundsätzlich, dass es ein Privatverkauf ist und ich keine Garantie noch Rücknahme anbieten. Ich hoffe das reicht um die Haftung auszuschliessen.
ok dann warte ich mal ab. falls er sich wieder meldet dann schauen wir mal

#5
Antwort vom 19. Februar 2021 | 10:24
Von
Status: Unbeschreiblich (116194 Beiträge, 39222x hilfreich)
Da wurde leider schon viel zu viel kommuniziert ...
Wenn so was kommt, erst mal Kommunikation einstellen, sein Gerät, sein Problem.
Nun ist das Kind in den Brunnen gefallen, man wird abwarten müssen was nun passiert.
#6
Antwort vom 19. Februar 2021 | 10:45
Von
Status: Unbeschreiblich (116194 Beiträge, 39222x hilfreich)
ZitatIch hoffe das reicht um die Haftung auszuschliessen. :
Nö, nicht mal ansatzweise. Bedeutet man hat bei allen bisherigen Verkäufen die gesetzliche Mängelhaftung für 2 Jahre am Hals ...
#7
Antwort vom 19. Februar 2021 | 11:01
Von
Status: Frischling (5 Beiträge, 0x hilfreich)
Zitat:ZitatIch hoffe das reicht um die Haftung auszuschliessen. :
Nö, nicht mal ansatzweise. Bedeutet man hat bei allen bisherigen Verkäufen die gesetzliche Mängelhaftung für 2 Jahre am Hals ...
ok gut zu wissen.
das heisst unter die ANzeigen muss sowas mit rein "Der Verkauf erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung" ?
edit: wie ist das jetzt eigentlich, da er das Teil so wie ich es verstanden habe reparieren lässt. und ich ihm nicht mehr als die 50 euro anbiete? Das Teil ist ja dann erstmal repariert.
-- Editiert von go572772-16 am 19.02.2021 11:09
#8
Antwort vom 19. Februar 2021 | 11:41
Von
Status: Weiser (16412 Beiträge, 5803x hilfreich)
Die Gerichte sehen das, bei Privatverkäufern, sehr verkäuferfreundlich. Normalerweise sollte das reichen, auch wenn es nicht korrekt ist.ZitatIch hoffe das reicht um die Haftung auszuschliessen. :
Als Privatperson hat man da einen gewissen Welpenschutz. Formal korrekt ist es jedoch nicht.
#9
Antwort vom 19. Februar 2021 | 12:49
Von
Status: Unbeschreiblich (116194 Beiträge, 39222x hilfreich)
Zitatdas heisst unter die ANzeigen muss sowas mit rein "Der Verkauf erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung" ? :
Wenn man mal davon absieht, das es die "Gewährleistung" seit langem nicht mehr gibt, ist der falsche Begriff hier unschädlich.
Allerdings würde man hier Schadensersatzansprüche des Käufers für Körper- und Gesundheitsschäden ausschließen. Und da bestimmt § 309 Nr. 7a BGB: Schadensersatzansprüche des Käufers für Körper- und Gesundheitsschäden durch allgemeine Geschäftsbedingungen können nicht ausgeschlossen oder begrenzt werden, soweit dem Verkäufer dabei ein Verschulden zu Last gelegt werden kann.
Das ist unabdingbar und da gibt es dann auch keinen "Welpenschutz" vor Gericht.
Schreiben könnte man:
Die Ware wird unter Ausschluss jeglicher Sachmängelhaftung (vormals Gewährleistung) verkauft. Der Ausschluss gilt nicht für Schadenersatzansprüche aus grob fahrlässiger bzw. vorsätzlicher Verletzung von Pflichten des Verkäufers sowie für jede Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.
#10
Antwort vom 19. Februar 2021 | 13:13
Von
Status: Frischling (5 Beiträge, 0x hilfreich)
Zitat:Zitatdas heisst unter die ANzeigen muss sowas mit rein "Der Verkauf erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung" ? :
Wenn man mal davon absieht, das es die "Gewährleistung" seit langem nicht mehr gibt, ist der falsche Begriff hier unschädlich.
Allerdings würde man hier Schadensersatzansprüche des Käufers für Körper- und Gesundheitsschäden ausschließen. Und da bestimmt § 309 Nr. 7a BGB: Schadensersatzansprüche des Käufers für Körper- und Gesundheitsschäden durch allgemeine Geschäftsbedingungen können nicht ausgeschlossen oder begrenzt werden, soweit dem Verkäufer dabei ein Verschulden zu Last gelegt werden kann.
Das ist unabdingbar und da gibt es dann auch keinen "Welpenschutz" vor Gericht.
Schreiben könnte man:
Die Ware wird unter Ausschluss jeglicher Sachmängelhaftung (vormals Gewährleistung) verkauft. Der Ausschluss gilt nicht für Schadenersatzansprüche aus grob fahrlässiger bzw. vorsätzlicher Verletzung von Pflichten des Verkäufers sowie für jede Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.
ok danke dir. werde das jetzt immer drunter schreiben

#11
Antwort vom 19. Februar 2021 | 14:58
Von
Status: Weiser (16412 Beiträge, 5803x hilfreich)
DAnn wird es zur AGB und dadurch ebenfalls unwirksamZitatok danke dir. werde das jetzt immer drunter schreiben :

Theoretisch müsstest du jedesmal den Text verändern.
So die Theorie........ZitatDas ist unabdingbar und da gibt es dann auch keinen "Welpenschutz" vor Gericht. :
#12
Antwort vom 19. Februar 2021 | 17:44
Von
Status: Student (2124 Beiträge, 322x hilfreich)
ZitatSo die Theorie........ :
Amen.
#13
Antwort vom 19. Februar 2021 | 18:45
Von
Status: Unbeschreiblich (116194 Beiträge, 39222x hilfreich)
ZitatSo die Theorie........ :
Eine umfassende Freizeichnung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach der die Haftung des Klauselverwenders auch für Körper- und Gesundheitsschäden sowie für sonstige Schäden auch bei grobem Verschulden ausgeschlossen ist, hält einer Inhaltskontrolle am Maßstab des § 309 Nr. 7 Buchst. a und b BGB nicht stand.
Das ist gelebte Praxis beim höchsten Deutschen Gericht, den BGH
Kann man auch mal nachlesen, als Laie kann man ja nicht alles wissen ...
BGH VIII ZR 104/14
BGH VIII ZR 72/06
BGH VIII ZR 141/06
BGH VIII ZR 26/14
BGHZ 170, 67
BGHZ 174, 1
NJW-RR 2015, 738
JuS 2015, 1036 (Riehm)
Natürlich könnte man im Falle des Falles den Glücksfall haben, das ein rebellisch veranlagtes Amtsgericht da anders urteilt...
#14
Antwort vom 19. Februar 2021 | 23:07
Von
Status: Weiser (16412 Beiträge, 5803x hilfreich)
Du vergisst zu erwähnen, dass das erst von Bedeutung wird wenn der Ausschluss AGB Charakter hat.
Und jetzt?
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