Ebay Kleinanzeigen: Kauf bei Privatverkäufer - Ware defekt

22. Februar 2019 Thema abonnieren
 Von 
RAT-SUCHENDER-2019
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)
Ebay Kleinanzeigen: Kauf bei Privatverkäufer - Ware defekt

Sehr geehrte Damen und Herren,
.
habe folgendes Problem:
Ich kauft über Ebay-Kleinanzeigen bei einem Privatverkäufer
ein Computer-Mainboard.
In der Artikelbeschreibung hieß es:
.
Hallo, ich verkaufe hier mein Mainboard, welches mich nie enttäuscht hat.
Es wurde nie für's Übertakten verwendet. '
Ich habe es vor dem Ausbau getestet, konnte aber keine Fehler feststellen.
Es ist in einem wirklichen Neuzustand, und ist nicht lange in Verwendung gewesen.
Angabe von Technischen Daten.......
Verkauf ohne Garantie und Rücknahme
.
.
Als ich das Mainboard bekam war ich sofort entsetzt,
da beim Prozessorsockel sämtlich Kontaktpins irreparabel
verbogen und verdrillt waren, teilweis sogar abgebrochen
Da noch einen Prozessor reinzusetzen wäre Wahnsinn.
Man würde sich höchstwahrscheinlich alles "Schrotten".
.
Das Gesprächsprotokoll im Ebay-Kleinanzeigen-Chat ist leider
zu lang hier.
Kurze Zusammenfassung des Chats:
Der Verkäufer sagte, er habe schon sein Leben lang mit Hardware zu tun.
Habe das mit dem defekten Sockel aber nicht gesehen.
Er sieht aber nicht ein das Board zurückzunehmen.
Wäre mein Pech. Er habe mir ja im Chat gesagt, dass er ja für nichts garantieren kann.
.
Zitat aus dem Chatverlauf:
Das Board hat bis zum Ausbau funktioniert, mehr kann ich leider nicht sagen, ich kann ihnen wie schon gesagt keine Garantie darauf geben, für alles was auf sie zu kommt sind sie alleine Verantwortlich.
.
.
.
Lohnt es sich da noch nachzuhaken über einen Anwalt.
Oder sollte ich es besser als Lehrgeld sehen ?!
Es geht um "150,-- EUR".
~
Mit freundlichen Grüßen

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14 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16984 Beiträge, 5892x hilfreich)

Dein Problem ist, dass du nachweisen musst, dass die Pins bereits schon beim Verkäufer verbogen waren, bzw, dass die Verpackung so schlecht war, dass diese auf dem Transportweg verbogen wurden.. Kannst du das? Falls nein: Pech gehabt.

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#2
 Von 
RAT-SUCHENDER-2019
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank erstmal für Ihre Meinung !!
.
Das ist ja wirklich fast ne' Einladung defekte Ware privat verkaufen.
Wenn das so einfach ist. Da kann ich ja jeden Müll zu Geld machen.
Da die Käufer so gut wie nie eine Chance haben sowas wie in meinem Fall
nachzuweisen.
.
Ich habe das mit den Pins sofort gesehen und den Verkäufer zeitnahe direkt angeschrieben.
Am gleichen Tag Innerhalb von 2 Stunden.
-
Naja das wird mir eine Lehre sein.
Dass der das mit jahrelanger Erfahrung nicht gesehen hat.
-
Ein Schelm wer Böses dabei denkt.....
-
Mit freundlichen Grüßen

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#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120172 Beiträge, 39841x hilfreich)

Zitat (von RAT-SUCHENDER-2019):
Es ist in einem wirklichen Neuzustand,

Sehr schön, das ist doch mal was mit dem man arbeiten kann.

Fotos gab es keine auf denen die Pins zumindest ansatzweise sichtbar waren?


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Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#5
 Von 
RAT-SUCHENDER-2019
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

Nein, es gab keine Fotos direkt vom Sockel !!
Mit freundlichen Grüßen

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#6
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16984 Beiträge, 5892x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Sehr schön, das ist doch mal was mit dem man arbeiten kann.
Ja und? War es beim Verkäufer und bei der Ankunft beim K doch auch. Beweis jetzt mal das Gegenteil.

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#7
 Von 
RAT-SUCHENDER-2019
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

Scheint sehr einfach zu sein als Privatverkäufer jemanden über den Tisch zu ziehen.
Notfalls kann man immer Zeugen erfinden.
Und wenn der Andere auch Zeugen hat steht wohl Aussage gegen Aussage.
Ist dann wohl russisches Roulette wem der Richter mehr glaubt.
Blödes Spiel !!

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#8
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120172 Beiträge, 39841x hilfreich)

Zitat (von RAT-SUCHENDER-2019):
Blödes Spiel !!

Nicht wenn man die Teilnahmebedingungen verstanden hat...


Ich würde jetzt den Verkäufer mit gerichtfestem Zustellnachweis darüber informieren, das ich wie bereits in der ersten Mitteilung übermittelt das gelieferte Board unter Verweis auf § 363 BGB nicht als Erfüllung annehme.

Dazu noch eine Fristsetzung nach Datum (14 Tage) für die Regulierung der Angelegenheit.
Ankündigung das nach Fristablauf ohne Leistung das ganze als Verweigerung der Erfüllung der gesetzlichen und vertraglichen Pflichten ansieht, dass das dann ohne weitere Kommunikation an einen Anwalt geht und man das dann auf seine Kosten per Gericht klären lässt.


Das schöne daran ist, dass der Verkäufer dann die Beweislast dafür trägt, das dieses
Zitat (von RAT-SUCHENDER-2019):
Es ist in einem wirklichen Neuzustand
beim Versand tatsächlich so war, der Käufer also verpflichtet wäre das Board als Erfüllung an zu nehmen.


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#9
 Von 
RAT-SUCHENDER-2019
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

Muss ich als Käufer nicht beweisen, dass das Board vor dem Versand schon defekt war ??

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#10
 Von 
Droitteur
Status:
Lehrling
(1598 Beiträge, 406x hilfreich)

Erst nachdem man das Board, wie von HvS erklärt, als Erfüllung angenommen hat.

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#11
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120172 Beiträge, 39841x hilfreich)

Zitat (von RAT-SUCHENDER-2019):
Muss ich als Käufer nicht beweisen, dass das Board vor dem Versand schon defekt war ??

Zitat (von Harry van Sell):
Das schöne daran ist, dass der Verkäufer dann die Beweislast dafür trägt,



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Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#12
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16984 Beiträge, 5892x hilfreich)

Wie kommst du zu dieser, meiner Meinung nach, falschen Meinung?

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#13
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120172 Beiträge, 39841x hilfreich)

Zitat (von -Laie-):
Wie kommst du zu dieser, meiner Meinung nach, falschen Meinung?

Die fußt auf § 362 / § 363 BGB , aus denen sich ergibt, dass bis zur Annahme einer Leistung als Erfüllung der Verkäufer beweisen muss, dass er durch seine Leistungshandlung eine mangelfreie Leistung angeboten / erbracht hat.





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#14
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16984 Beiträge, 5892x hilfreich)

Ernsthaft? §362 spielt schon mal keine Rolle, denn der VK hat hier die verkaufte Ware geliefert. Das Schuldverhältnis ist erloschen. §363 ist belanglos, denn es obliegt nicht dem K zu entscheiden ob er die gekaufte Sache als Erfüllung annimmt oder nicht. Er hat die Ware in seinem Besitz. Diese ist in sein Eigentum übergegangen. Fertig.
Umgekehrt könnte man einen Annahmeverzug konstruieren wenn der Käufer die Ware, bei der Übergabe durch das Transportunternehmen, nicht angenommen hätte. Hat er aber. Er hat die gekaufte Ware bekommen.
Du versuchst hier etwas zu konstruieren was nicht funktionieren wird.

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#15
 Von 
Droitteur
Status:
Lehrling
(1598 Beiträge, 406x hilfreich)

Ich hatte schon manchmal den Eindruck, HvS hat zwischenzeitlich ein paar Kurse belegt (oder so ähnlich ;) ). Und in vergleichbarem Maße scheinen die Gegenstimmen zu seinen Beiträgen zuzunehmen :D

HvS ist nicht etwa versucht, mal irgendwas zu konstruieren, sondern hat tatsächlich die Frage anhand der absoluten Schuldrecht-Basics beantwortet.

Konstruiert wäre es dagegen, zu behaupten, Käufer können nicht entscheiden, ob sie eine angebotene Leistung als Erfüllung annehmen. Was soll sonst der Sinn von 363 sein? Und was ist, wenn man dem Käufer eines Autos ein Fahrrad liefert? Natürlich laufen Käufer Gefahr, in Annahmeverzug geraten, aber eben nur, wenn auch wirklich eine vertragsgemäße Leistung angeboten wurde, und eben dafür trägt der Schuldner auch die Beweislast. Diese kehrt sich erst um, wenn "angenommen" wurde iSd 363.

362 ist zudem erst dann aus dem Spiel, wenn die geschuldete Sache geliefert wurde. Geschuldet wird aber immer noch eine mangelfreie Sache. Die positiv formulierte Tatbestandsvoraussetzung "geschuldete Sache wurde geliefert" würde der Schuldner beweisen müssen; Zweifel gehen zu seinen Lasten. Solange nicht der Käufer iSd 363 angenommen hat.

Entspringen nicht eher deine Erklärungen zu 363 und 362 dem Versuch, diese Paragraphen mit deiner bisher bestehenden Rechtsauffassung zur Deckung zu bringen?

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