Ebay Kleinanzeigen - Verkäufer tritt einseitig vom Verkauf zurück

20. März 2023 Thema abonnieren
 Von 
ilab
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Ebay Kleinanzeigen - Verkäufer tritt einseitig vom Verkauf zurück

Hallo zusammen,

folgender Sachverhalt:

Ich habe bei Ebay Kleinanzeigen auf ein Inserat hin Kontakt mit einem Verkäufer aufgenommen, welcher eine größere Menge Sammelfiguren als "VB" inseriert hatte. Ich habe ihm ein Angebot gemacht, der Verkäufer hat ein etwas höheres Gegenangebot gemacht, welches ich akzeptiert habe. Wir haben uns auf Zahlung via Paypal geeinigt und ich habe 11 Minuten, nachdem wir uns auf den Kauf geeinigt haben, überwiesen (geht ja bei Paypal in Echtzeit).

30 Minuten später hat sich der Verkäufer gemeldet, er habe ein höheres Angebot für die Figuren erhalten und er habe daher eine Rückzahlung veranlasst.

Ich habe daraufhin klar gestellt, dass ich der Ansicht bin wir hätten einen Kaufvertrag geschlossen und dass ich einen einseitigen Rücktritt hiervon nicht akzeptiere. Ich habe das Geld daraufhin nochmal überwiesen mit der Aufforderung mir die Ware zuzusenden.

Der Verkäufer hat mich daraufhin ignoriert und nicht mehr geantwortet, hat die Sammelfiguren aber parallel in einer neuen Anzeige zu einem nun festgeschriebenen Preis erneut inseriert.

Bis zu diesem Zeitpunkt lief die Korrespondenz rein über den Ebay Kleinanzeigen Chat. Ich habe den Fall an Ebay Kleinanzeigen gemeldet, hier wird jedoch nichts passieren, da Ebay Kleinanzeigen sagt, sie haben mit dem Kaufvertrag zischen zwei Parteien nichts zu tun.

Ich habe nach 24h nochmals über den Ebay Kleinanzeigen Chat geschrieben und um ein Statement gebeten und falls ich nicht binnen 48h Antwort erhalte mit Erstattung einer Strafanzeige gedroht. Dasselbe habe ich über das Paypal-Nachrichtenportal nochmals geschrieben, hierauf hat der Verkäufer schließlich reagiert und mir a) erneut das zum zweiten Mal überwiesene Geld zurückerstattet und b) gemeint ich solle ruhig Anzeige erstatten.

Prinzipiell wollte ich die Sammelfiguren die tatsächlich sehr günstig gewesen wären ~50-60% des handelsüblichen Preises. Diese sind mutmaßlich mittlerweile anderweitig verkauft. Ich habe in anderen Beiträgen gelesen, dass man in derartigen Fällen ggf. Schadenersatz fordern kann.

Daher nun meine Fragen:

a) Meiner Meinung wurde durch die beiderseitige Willensbekundung zum Verkauf, die Festlegung des Preises und meine Überweisung ein gültiger Kaufvertrag geschlossen? Oder gibt es hier Gegenargumente?

b) Ich habe vom Verkäufer einen Namen und eine Email-Adresse, allerdings keine Anschrift. Wie kann konkret eine Forderung auf Erfüllung des Kaufvertrages bzw. Schadenersatz falls dem nicht mehr nachgekommen werden kann, da die Ware schon anderweitig veräußert aussehen? Muss ich primär eine Anzeige bei der Polizei stellen um hierüber die Adresse des Verkäufers herauszufinden um dann zivilrechtlich z.B. mithilfe eines Anwaltes dagegen vorzugehen?

c) Wie ist es in solchen Fällen mit Prozesskosten? Trägt diese der Unterlegene? Mit welchen Anwaltskosten habe ich zu rechnen? Ich habe keine Rechtsschutzversicherung, die Sammelfiguren sind wenn zu handelsüblichen Preisen erworben ca. 300-350€ wert, d.h. in letzter Konsequenz ist die Frage ob sich der Aufwand lohnt.

-- Editiert von User am 20. März 2023 22:07

-- Editiert von User am 20. März 2023 22:07

-- Editiert von User am 20. März 2023 22:16

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(126913 Beiträge, 40729x hilfreich)

Zitat (von ilab):
hat die Sammelfiguren aber parallel in einer neuen Anzeige zu einem nun festgeschriebenen Preis erneut inseriert.

In solchen Fällen kaufe ich per Zweitaccount und verklage den Verkäufer hinterher auf Erfüllung bzw. Schadenersatz ...



Zitat (von ilab):
a) Meiner Meinung wurde durch die beiderseitige Willensbekundung zum Verkauf, die Festlegung des Preises und meine Überweisung ein gültiger Kaufvertrag geschlossen?

Fraglich ob diese Meinung auch mit der Meinung von Gesetzgeber und Rechtsprechung übereinstimmt ...



Zitat (von ilab):
mit Erstattung einer Strafanzeige gedroht.

Da sollte man dann aufpassen, das man sich selber nicht strafbar macht ...
Im übrigen zeigen solch sinnentleerten Drohungen dem Verkäufer, dass man keine Ahnung hat.



Zitat (von ilab):
Ich habe vom Verkäufer einen Namen und eine Email-Adresse, allerdings keine Anschrift.

Schlecht, denn ohne ladungsfähige Anschrift keine Chance.



Zitat (von ilab):
c) Wie ist es in solchen Fällen mit Prozesskosten? Trägt diese der Unterlegene?

Die trägt derjenige, dem das Gericht die Kosten auferlegt.



Zitat (von ilab):
Mit welchen Anwaltskosten habe ich zu rechnen?

Eigene Anwaltskosten: ca. 660 EUR
Fremde Anwaltskosten: ca. 600 EUR
Gerichtskosten: ca. 460 EUR


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
ilab
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Okay danke für die Antwort, das nimmt mir natürlich deutlich den Wind aus den Segeln...

Zitat (von Harry van Sell):
In solchen Fällen kaufe ich per Zweitaccount und verklage den Verkäufer hinterher auf Erfüllung bzw. Schadenersatz ...


Nur hier verstehe Ich Sie nicht ganz....inwiefern kann bei Kauf über Zweitaccount auf Erfüllung/Schadenersatz verklagt werden wenn

Zitat (von Harry van Sell):
Fraglich ob diese Meinung auch mit der Meinung von Gesetzgeber und Rechtsprechung übereinstimmt ...


mutmaßlich durch die Willensbekundung im Chat und Überweisung mit dem Erstaccount gar kein Kaufvertrag zustande kam?

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(126913 Beiträge, 40729x hilfreich)

Zitat (von ilab):
inwiefern kann bei Kauf über Zweitaccount auf Erfüllung/Schadenersatz verklagt werden

Das setzt natürlich voraus, das es mit dem Erstaccount einen Vertrag gibt.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(17686 Beiträge, 9687x hilfreich)

Zitat:
a) Meiner Meinung wurde durch die beiderseitige Willensbekundung zum Verkauf, die Festlegung des Preises und meine Überweisung ein gültiger Kaufvertrag geschlossen?

Das sehe ich auch so.

Zitat:
b) Ich habe vom Verkäufer einen Namen und eine Email-Adresse, allerdings keine Anschrift.

Ohne Anschrift wird das nichts - Sie müssen also die Anschrift herausbekommen.
Es ist äußerst fraglich, ob Ihnen eine Anzeige dabei hilft. Eine Straftat ist nämlich nicht zu erkennen. Die Nicht-Erfüllung eines Vertrages ist reines Zivilrecht. Es ist daher davon auszugehen, dass die Polizei gar nicht versuchen wird, die Anschrift des Verkäufers herauszubekommen.

Zitat:
c) Wie ist es in solchen Fällen mit Prozesskosten? Trägt diese der Unterlegene?

Im Regelfall: Ja

Zitat:
Mit welchen Anwaltskosten habe ich zu rechnen?

Ich würde da etwas tiefer stapeln:
Eigener Anwalt: ca. 230€ (incl. vorgerichtlicher Tätigkeit)
Fremder Anwalt: ca. 170€
Gerichtskosten: ca. 120€

Ein Problem sollten Sie aber nicht unterschätzen:
Wenn Sie Schadensersatz fordern, müssen Sie die Höhe beziffern - also den Wert der Ware, die Sie nicht bekommen haben. Da hat man zum Einen potenziell hohe Gutachterkosten. zum anderen: Wie wollen Sie (oder ein Gutachter) in der Praxis einen Wert gerichtsfest bestimmen, wenn die Ware schon längst an jemanden anderes verkauft wurde und somit auch nicht mehr irgendwie "begutachtet" werden kann?

Schadensersatz wegen Nichterfüllung eines Kaufvertrages ist bei Neuware einfach, weil da Wert und Zustand klar definiert sind (eben Ladenpreis eines "fabrikneuen" Artikels). Bei Ware, die nicht mehr fabrikneu ist und sich ein eventueller (Sammler-)Wert über den (Erhaltungs-)Zustand definiert, ist es ziemlich hartes Brot. Lohnt sich eher nicht.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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