Ebay Laptop verkauft

27. September 2009 Thema abonnieren
 Von 
wolverine21
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 1x hilfreich)
Ebay Laptop verkauft

siehe bitte URL :[URL=http://cgi.ebay.de/ws/eBayISAPI.dll?ViewItem&item=250491052732&ssPageName=STRK:MESOX:IT]

oder Artikelnummer :250491052732

Hallo!

Wie schon in der Artikelbeschreibung beschrieben habe ich ein Laptop verkauft als DEFEKT und für Bastler.

Nunmehr hat der Käufer per Paypal zügig bezahlt und ich habe Ihm schnellstmöglich den Laptop zukommen lassen. Der Käufer schrieb mich über EBAY an :

ich versuche (nur ein mal) den friedlichen weg zu gehen.
es gibt ja auch ehrliche ebayer.
problem: die tastatur funktioniert nicht vollständig (taste c und n festgestellt) und der festplattenrahmen mit anbauteilen ist auch nicht dabei.
die tastatur vereinbart sich nicht mit ihrem angepriesenen guten zustand.
der fp-rahmen wollten sie liefern.
die tastatur ist leider bei ebay schon mit 35€+porto teuer.
sonst ist das gerät wie angekündigt.
----nur ohne funktionstüchtige tastatur--?

ich hoffe wir werden uns auch ohne stress einig.
vorab: ich arbeite täglich an notebooks und besitze geräte um notebooks zu testen ohne sie zu öffnen.
meine empfehlung: das gerät unter vorabüberweisung aller mir enstandenen kosten der auktion zurück........oder...wenigstens.....den aufwand für eine ersatztastatur erstattet.

wie gesagt ich schreibe inen nur 1 mal auf friedlichem wege...mit hoffnung auf ihr einlenken.
ansonsten gibt es den teureren, förmlichen weg über mein büro.
mfg jk

Das schrieb mir der Käufer! Ich habe den Einbaurahmen versehentlich vergessen mitzuliefern..aber sofort danach zum Käufer geschickt!

Da ich MEHRMALS geschrieben habe das dass Gerät defekt ist, sehe ich mich nicht schuldig und auch vertragserfüllend.
Jetzt geht er über PAYPAL und fordert das Geld zurück. Konnte auch die einzelnen Komponenten des Laptops garnicht testen, da der Laptop nicht hochfuhr bzw. startete und nur ein schwarzer Bildschirm kam.

Er will also jetzt 47,00 Euro incl . Ein/Ausbau von mir haben und das sehe ich nicht ein, da ich nicht zu unrecht gehandelt habe und auch MEHRMALS defekt geschrieben habe!

Wie würdet Ihr vorgehen?

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14 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Mumpel
Status:
Schüler
(420 Beiträge, 90x hilfreich)

Hallöchen,

..da haben sich -mal wieder-die zwei richtigen(Streithähne) gefunden.

Problemchen;

1. Dein KÄUFER ist (offensichtlich) ein gewerblicher.

2. DU verkaufst zuviel, also bist DU(offensichtlich) wohl auch
als gewerblicher einzuordnen.

3.Selbst wenn man von einer berechtigten Forderung des K
dir gegenüber ausgeht, so sind 47 Euro Forderung bei einem
Auktionsbetrag von 106 Euro doch etwas arg viel.

Bei einem Versicherungschaden würde man bei dem KÄUFER
einen ABZUG (Neu-für/gegen ALT) vornehmen.

Zudem will der K offensichtlich von DIR Geld, und hat (offensichtlich)
gleichzeitig von Paypal das Geld(komplett) zurückgefordert.

Das geht schon mal garnicht.....

4. Die Artikelbeschreibung/Zustandsbeschreibung ist (eventuell) nicht
ganz unproblematisch.

DU schreibst ..guter Zustand..die Frage ist jetzt, auf was und wie
kann man das rechtlich einordnen, bzw. auf was kann man das beziehen.

Gerät KANN ja Funktionstüchtig sein, aber dafür (optisch) total versifft, etc.

Oder Gerät ist OPTISCH total neu, dafür aber (elektrisch) total defekt, weil
(z.B.) Überspannungsschaden.

PERSÖNLICH würde ich deine Zustandsbeschreibung positiv auf die OPTIK
beziehen, und die Tastatur hat ja (offensichtlich) einen ELEKTRISCHEN
defekt, und keinen optischen.

Und das der Kasten technisch defekt ist, hast Du ja beschrieben.

Gruss

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#2
 Von 
wolverine21
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 1x hilfreich)

Danke ersteinmal für die rasche Antwort!

Ich bin kein gewerblicher Verkäufer. Verkaufe nur ab und zu Schubweise Klamotten, oder ähnliches was ich noch so im Keller auffinde oder Geschenkt bekommen habe.
Ist aber auch nicht die Regel und dehalb würde es sich auch nicht lohnen gewerblich anzumelden, da auch mal 2 Monate nichts verkauft wird. Je nachdem wie ich zunehme oder abnehme ;-) (Verkauf von Kleidung)

Er schrieb mir gestern noch es sei ein Bruch in der Tastatur bei C und N.
Kann ich absolut nicht nachvollziehen. Vor allen Dingen war dies OPTISCH überhaupt nicht ansehbar!

Und wie gesagt ich habe mehrmals DEFEKT geschrieben. Ich kann doch nicht alle Mängel aufführen von denen ich überhaupt nichts weiß. Und nächste Woche geht noch irgendetwas anderes kaputt und er will wieder Geld?

Das geht doch nicht so!

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#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(124174 Beiträge, 40332x hilfreich)

quote:
Und nächste Woche geht noch irgendetwas anderes kaputt und er will wieder Geld?

Und könnte damit sogar erfolgreich sein ...

Ich denke er würde vor Gericht so argumentieren:
Zum einen wurde die Gewährleistung nicht ausgeschlossen, das bedeutet, man steht für 2 Jahre für Mängel ein. Erst nach 6 Monaten gilt dann die Beweislastumkehr zugunsten des Verkäufers.

Desweiteren wurde als Defekt nur erwähnt 'Das Notebook lässt sich einschalten, aber fährt nicht hoch (bildschirm dunkel)'.
Eine ergänzende / einschränkende Anmerkung wie z.B. 'die funktionsfähigkeit weiterer Bauteile konnte nicht gestestet werden und wird nicht zugesichert' findet sich nicht. Insofern könnte man als Käufer davon ausgehen, das zumindest Bauteile wie Tastatur, DVD-Brennerlaufwerk, Netzkabel und Netzteil in Ordnung sind.




Was natürlich nicht geht, ist die Doppelforderung über paypal und die 47 EUR.
Ich würde bei papyal schildern das ein Notebook entsprechend der Artikelbeschreibung, nämlich defekt geliefert habe und nun genau das (Notebook defekt) nun reklamiert würde.
Wenn paypal seine Forderung zurückweist, würde ich es durchaus auf einen Streit ankommen lassen.




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"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung dar !"

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#4
 Von 
Knopfdruck
Status:
Beginner
(139 Beiträge, 20x hilfreich)

Unterstellt, die Vermutung von Mumpel sei richtig, dass Käufer und Verkäufer gewerblich gehandelt haben, so gäbe es für diesen Verkauf keine Gewährleistungsregelung im Sinne des BGB. Relevant wäre dann § 377 HGB .

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#5
 Von 
bogus1
Status:
Master
(4223 Beiträge, 1425x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Unterstellt, die Vermutung von Mumpel sei richtig, dass Käufer und Verkäufer gewerblich gehandelt haben, so gäbe es für diesen Verkauf keine Gewährleistungsregelung im Sinne des BGB. Relevant wäre dann § 377 HGB . <hr size=1 noshade>


Nicht dass sich hier zu guter Letzt 2 multinationale Konzerne gegenüberstehen!

Unterstellt, die Vermutung von Mumpel sei richtig, dass Käufer und Verkäufer gewerblich gehandelt haben, so gäbe es für diesen Verkauf möglicherweise keine Gewährleistungsregelung im Sinne des BGB. Relevant wäre dann § 377 HGB , es sei denn, ein oder beide Vertragspartner wären nicht im Handelsregister eingetragen (weil sie z. B. Kleinunternehmer sind).

http://www.arbeitsratgeber.com/kleinunternehmer-0269.html

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#6
 Von 
Tehlak
Status:
Lehrling
(1001 Beiträge, 294x hilfreich)

Die Gewährleistung wurde mit dem Hinweis: "Verkauf von Privat - keine Garantie" wirksam ausgeschlossen.

Vgl. dazu LG Osnabrück, Urteil vom 25.11.05, Az.: 12 S 555/05 .

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0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(124174 Beiträge, 40332x hilfreich)

Zwischen Gewährleistung und Garantie gibt es schon einen Unterschied.
Die Frage wäre ob der Richter das auch so sieht.


Bei mehrfacher Verwendung wäre auch zu prüfen, ob der Satz nicht eine AGB darstellt. In diesem Falle wäre die Klausel komplett ungültig, egal ob Gewährleistung oder Garantie drinsteht.




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"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung dar !"

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Snoop Pooper Scoop
Status:
Student
(2858 Beiträge, 1123x hilfreich)

quote:
Zwischen Gewährleistung und Garantie gibt es schon einen Unterschied.


Wenn der VK nicht gewerblich ist, wird man ihm aber diese laienhafte Falschbezeichnung durchgehen lassen, da klar ist, was gemeint war.

quote:
Bei mehrfacher Verwendung wäre auch zu prüfen, ob der Satz nicht eine AGB darstellt.


Ich kann mir nicht vorstellen, daß der Gesetzgeber wollte, daß von Privat-VK verwendete Sätze bei mehrfacher Verwendung bereits als AGB gelten sollen. Das würde ja gerade zu der absurden Folge führen, daß ganz normale Klauseln in ganz normalen Privat-zu-Privat-Kaufverträgen plötzlich unwirksam werden.
(Mir wäre auch lieber gewesen, der Gesetzgeber hätte "AGB" eindeutig auf B2C und B2B festgeschrieben.)

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0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(124174 Beiträge, 40332x hilfreich)

quote:
Wenn der VK nicht gewerblich ist, wird man ihm aber diese laienhafte Falschbezeichnung durchgehen lassen, da klar ist, was gemeint war.

Kommt darauf an, ob der Richter mit gesundem Menschenverstand entscheidet oder nach der juristisch Definition...



quote:
Ich kann mir nicht vorstellen, daß der Gesetzgeber wollte, daß von Privat-VK verwendete Sätze bei mehrfacher Verwendung bereits als AGB gelten sollen.

Ob er es wollte oder nicht, es wird derzeit im § 305 BGB nicht zwischen B2C und B2B unterschieden, es wird nur von Vertragsparteien gesprochen.
Und die Formulierung 'Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen ' ist auch recht schwammig. Wo fängt 'eine Vielzahl' an? Die Meinungen gehen von ab dem zweiten Mal bis zu ab dem fünften Mal.
Absicht, Nachlässigkeit oder Unfähigkeit? Es wäre doch so einfach gewesen auf §14 BGB bezug zu nehmen ...

Aber wie fähig der Gesetzgeber ist, sieht man ja an dem Gewürge mit der Widerrufsbelehrung oder unserer welteit einmaligen Abmahnregelung.



quote:
Das würde ja gerade zu der absurden Folge führen, daß ganz normale Klauseln in ganz normalen Privat-zu-Privat-Kaufverträgen plötzlich unwirksam werden.

Absurd ja, derzeit aber Realität.



quote:
Mir wäre auch lieber gewesen, der Gesetzgeber hätte "AGB" eindeutig auf B2C und B2B festgeschrieben.

Mir auch.



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#10
 Von 
wolverine21
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 1x hilfreich)

Hallo,

erste inmal vielen Dank für die zahlreichen und auch sehr guten Antworten.

Die Sache wurde jetzt dem PayPal Käuferschutz übergeben und ich habe PayPal auch die Geschichte geschildert.

Wie wahrscheinlich schätzt Ihr das der Käufer gerichtlich dagegen angehen wird. Ist dies nicht eine "Minimalklage" für das Gericht? Kann das Gericht diese Verhandlung "ablehnen"? Oder als "geringfügig" erklären?...Falls es natürlich dazu kommen würde.

P.S. Er wie auch ich sind bei EBAY als PRIVAT angemeldet. Ich bin auf jeden Fall KEIN gewerblicher (Verkauf nur ab und zu; nicht aber die Regel) ...wobei ich bei Ihm evtl. unterstellen kann das der gewerblich ohne Anmeldung des Gewebe handelt...aber das KLAR nur als vermutung und nicht als aussage! Er kauft viel defekte Geräte an..denke er macht diee wieder betriebsbereit und verkauft die weiter... (gewerblich JA, aber bei EBAY als PRIVAT angemeldet)

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#11
 Von 
bogus1
Status:
Master
(4223 Beiträge, 1425x hilfreich)

Im Grunde ist es fast müßig, darüber zu diskutieren. Durch die Einschaltung PayPals ist der Ausgang (zumindest des PayPal Disputs) vollkommen offen und nicht berechenbar.

Wir wissen, dass PayPal im Zweifel meistens zu Gunsten des Käufers entscheidet, mag die Reklamation noch so unglaubwürdig sein, insbesondere entscheidet PayPal nach vollkommen eigenem Gutdünken, ohne sich an die selbst aufgestellten Regeln zu halten. Es wird oft weder auf die "Erheblichkeit der Abweichung von der Beschreibung abgestellt, noch der Nachweis dafür eingefordert, selbst Anträge, die weit nach der von PayPal zugebilligten Frist gestellt wurden, wurden entgegen den Regeln positiv beschieden, wo der Käuferschutz schon wegen Überschreitung dieser Frist hätte abgelehnt werden müssen.

Weise noch einmal ausdrücklich darauf hin, dass die Entscheidung PayPals nicht rechtsverbindlich ist, sie betrifft nur den Bescheid über den PayPal Käuferschutzantrag, jeder Partei steht es offen, den Rechtsweg zu beschreiten, das heißt, es gilt das BGB.

http://www.123recht.net/ungerechtfertigte-Reklamation-__f175245.html

Nur hat der Verkäufer das Problem, dass der nun schauen muss, wie er wieder an das Geld kommt, sollte PayPal zu Gunsten des Käufers entschieden haben, während es sonst umgekehrt ist.

Zur Sache selbst:

Ob der Käufer gewerblich ist oder nicht, macht für den Privatverkäufer keinen Unterschied. Insofern ergeben sich keine Besonderheiten. Eine Gewerblichkeit des Verkäufers hätte der Käufer zu beweisen. Wären beide gewerblich, wäre auch ein Ausschluss der Gewährleistung zulässig.

Ob die Tastatur wirklich defekt ist, steht in den Sternen, der Käufer ist so eine Art Hellseher, dem es gelingt, defekte Bauteile eines Notebooks ohne Öffnen zu identifizieren, nicht dass sich in seinen Räumen noch eine ausgebaute gleichartige Tastatur finden ließe, was natürlich schwerlich bis unmöglich zu beweisen wäre.

Die Artikelbeschreibung war korrekt, es wurde klipp und klar dargestellt, dass das Notebook defekt ist und dass es nicht hochfuhr. Somit musste es sich der Kenntnis des Verkäufers entziehen, ob noch weitere Mängel vorhanden waren.

Mehr als den Zustand der Sache wahrheitsgemäß zu beschreiben kann man nicht verlangen. Der Käufer war sich seines Risikos bewusst.

Ein Privatmann versteigerte im Internet einen LCD-Monitor, wobei er ausdrücklich darauf hinwies, dass das Gerät nicht funktioniert und die Ursache hierfür nicht geklärt ist. Er bot den Monitor zu einem Startpreis von einem Euro ausdrücklich als für Bastler und Tüftler geeignet an. Dem Ersteigerer gelang es offenbar nicht, den Bildschirm zu reparieren. Er verlangte daraufhin die Rückabwicklung des Kaufvertrags. Er meinte ferner, ihm stünde ein Widerrufsrecht zu, da der Verkäufer als gewerblicher Händler anzusehen sei.

Das Amtsgericht Detmold wies die Klage des Käufers ab. Ihm standen keine Gewährleistungsansprüche zu, da der Verkäufer ausdrücklich auf den bestehenden Mangel und die Ungewissheit seiner Behebbarkeit hingewiesen hatte. Für den Ausschluss der Gewährleistung sprach auch der niedrige Startpreis. Des Weiteren verneinte der Richter das Vorliegen eines Verbrauchervertrags. Auch derjenige, der regelmäßig über Internetauktionen Waren anbietet, handelt damit nicht zwangsläufig dauerhaft und planmäßig auf dem Markt. Auch der Umstand, dass Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) verwendet werden, reicht nicht einmal für die Annahme einer nebenberuflichen Tätigkeit bei der Teilnahme an Internetversteigerungen aus.

Urteil des AG Detmold vom 27.04.2004

7 C 117/04

JurPC Web-Dok. 139/2005













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0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Mumpel
Status:
Schüler
(420 Beiträge, 90x hilfreich)

Hallöchen,

Harry_van_Sell schrieb u.a.(Zitat)
Desweiteren wurde als Defekt nur erwähnt 'Das Notebook lässt sich einschalten, aber fährt nicht hoch (bildschirm dunkel)'.
Eine ergänzende / einschränkende Anmerkung wie z.B. 'die funktionsfähigkeit weiterer Bauteile konnte nicht gestestet werden und wird nicht zugesichert' findet sich nicht. Insofern könnte man als Käufer davon ausgehen, das zumindest Bauteile wie Tastatur, DVD-Brennerlaufwerk, Netzkabel und Netzteil in Ordnung sind.

Zitat(Harry_van_Sell) ENDE

Nein, leider(oder zum Glück), ist spätestens vor Gericht die Wertung nicht mehr so eindeutig, bzw. KÖNNTE nicht mehr so eindeutig sein.

Es KANN durchaus passieren, das bei(kleinem) defekt der Tastatur ein PC
NICHT mehr hochfährt / reagiert., insofern ist er dann wegen einer kleinigkeit DEFEKT. In diesem Falla KÖNNTE auch der vom User gute Zustand sinngemäß
passen.(meine persönliche Meinung, der Richter KÖNNTE es aber auch anders sehen).

Eindeutiger für den VK negativ wäre, wenn(z.B) guter Zustand und DER defekt beschrieben(fährt nicht hoch, bleibt dunkel), aber der Defekt von einem Wasserschaden kommt(Wasser geringen Umfanges über Tastatur gelaufen), denn DANN ist wissentlich nicht nur die Tastatur defekt.

Schaun mer mal, was daraus wird....

Gruss

-----------------
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0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Mumpel
Status:
Schüler
(420 Beiträge, 90x hilfreich)

Hallöchen nochmal,

Wolverine21 schrieb u.a.(ZITAT)
P.S. Er wie auch ich sind bei EBAY als PRIVAT angemeldet. Ich bin auf jeden Fall KEIN gewerblicher (Verkauf nur ab und zu; nicht aber die Regel) ...wobei ich bei Ihm evtl. unterstellen kann das der gewerblich ohne Anmeldung des Gewebe handelt...aber das KLAR nur als vermutung und nicht als aussage! Er kauft viel defekte Geräte an..denke er macht diee wieder betriebsbereit und verkauft die weiter... (gewerblich JA, aber bei EBAY als PRIVAT angemeldet)

ZITAT Wolverine21 ENDE
--------------------------------------------------------

Mumpel schreibt dazu;

Nee, ich hatte ja schon in meinem Erstposting erwähnt, das die Sache
da nicht so einfach ist. DU kannst deinem KÄUFER NICHT Dinge und
Handlungen unterstellen, welche Du bei DIR selber nicht gelten lassen willst.

Es gibt nicht nur Ebay, und auch DIR kann man somit unterstellen, das Du
Sachen kaufst und weiterverkaufst.

Nochmals; Ich will Dich hier nicht verurteilen, aber spätestens durch die
Internen Dinge(was man so weiß) kann ich Dich von deiner (möglichen)
Schuld ein gewerblicher zu sein, halt auch NICHT freisprechen.

Gruss

-----------------
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-- Editiert am 03.10.2009 11:15

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
wolverine21
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 1x hilfreich)

Hallo!

Also ich habe nach langem Warten jetzt die PAYPAL-Hotline angewählt und denen nochmals alles geschildert!

Der Fall ist somit geschlossen und ich habe mein Geld wieder / Das Geld wurde wieder freigegeben auf dem PayPal-Konto.

Trotzdem Danke für die zahlreichen und hilfreichen Antworten!

Grüße, Dirk!

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