A kauft bei B ein neues Elektrogerät über Ebay. B ist eine private Person, die sich von der Gewährleistungshaftung ausgeschlossen hat, nicht jedoch von der des Herstellers. A holt das Gerät original verpackt bei B zuhause ab. B bittet A, das Gerät auszupacken um es zu kontrollieren. A möchte das nicht und nimmt das Gerät gegen Bezahlung mit.
Einige Stunden später schreibt A den B an und teilt mit, dass das Gerät eine Macke an einer Kante hätte. Er verlangt von B einen Teil des Geldes zurück. A sagte, dass das Gerät neu sei und ohne Mängel. Unter Zeugen habe man dieses auf Vollständigkeit, sowie auf Beschaffenheit überprüft. A müsse dafür selbst haften, da er das Gerät selbst abgeholt und transportiert habe. Außerdem wollte A das Gerät bei B nicht testen und auch nicht auspacken.
B verweigert eine Teilrückzahlung und auch eine Rücknahme.
Wie ist die Rechtslage?
Danke für jede antwort.
MfG Bernd M.
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Ebay Privater Kauf / Verkauf Gewährleistung
Wenn die Gewährleistung ausgeschlossen ist, haftet der private VK überhaupt nicht für Mängel, die bei Übergabe vorlagen, außer er kannte sie und hat sie arglistig verschwiegen.
Das ist bei der Sachlage hier ausgeschlossen, also hat der K (also A) Pech.
quote:
B verweigert eine Teilrückzahlung und auch eine Rücknahme.
Völlig zu recht.
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Danke für die Nachricht. Ich habe aber gehört, dass man bei einem Neugerät auch als Privatmann die Gewährleistung nicht ausschließen kann. Muß B somit beweisen, dass der Schaden bei Übergabe nicht vorhanden war, was ihm aber nicht gelingen kann, da A das Auspacken und Besichtigen vor Ort verweigert hat.
Gruß Bernd M.
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Hallo
quote:Wo hast du das den gehört?
Ich habe aber gehört, dass man bei einem Neugerät auch als Privatmann die Gewährleistung nicht ausschließen kann
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Hallo,
folgendes steht im Ebay Rechtsportal, in Bezug auf private Verkäufe:
Ein Ausschluss oder eine Verkürzung der Gewährleistung für neu hergestellte Sachen ist unwirksam (§ 309 Nr. 8 b) BGB
).
Gruß
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quote:<hr size=1 noshade>Ich habe aber gehört, dass man bei einem Neugerät auch als Privatmann die Gewährleistung nicht ausschließen kann. <hr size=1 noshade>
Das ist so pauschal falsch.
§ 309 BGB bezieht sich ausdrücklich auf Allgemeine Geschäftsbedingungen
Hat der Verkäufer den gleichen Gewährleistungsausschluss in mehreren Fällen (mehr als 2) bei dem Verkauf von Ware verwendet?
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"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung/Interpretation dar !
"
Hallo,
quote:Die Ware ist aber doch nicht neu hergestellt, schon gar nicht vom Verkäufer.
Ein Ausschluss oder eine Verkürzung der Gewährleistung für neu hergestellte Sachen ist unwirksam
Ob es nun unbenutzt oder noch original verpackt ist, spielt keine Rolle.
Wenn B allerdings freundlich ist, dann hilft er A, seinen ANspruch gegenüber dem ursprünglichen - gewerblichen - Verkäufer durchzusetzen, dort gibt es ja offenbar noch Gewährleistung.
Stefan
Laut der originalen Rechnung besteht noch eine Garantie bis April 2015. Also fast 2 Jahre. Das steht auch in der Auktion. Das Gerät wurde nur von den Angehörigen des Bestellers versteigert, weil der Besteller langfristig und unerwartet in ein Heim musste und die Rückgabefrist für das Gerät verstrichen war.
In sofern stellen die Angehörigen doch einen Zwischenhändler dar? Und da las ich folgendes bei Wikipedia:
[color=red]Da sich die Pflicht zur Gewährleistung aus dem Kaufvertrag ergibt, gibt diese auch nur Ansprüche gegen den Verkäufer, nicht aber gegenüber dem Hersteller oder Zwischenhändlern in der Lieferkette.[/color]
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Ein äußerlicher Schaden, wäre, wenn er schon vor der Auktion bestanden hätte, den Angehörigen aufgefallen, da das Gerät vor der Versteigerung kontrolliert wurde. Der Käufer kann den angeblichen Schaden beim Transport selbst verursacht haben.
Ein offensichtlicher Schaden wird, ganz gleich wie groß er ist, von dem ursprünglichen gewerblichen Händler (Rechnungsgeber)sicher nicht mehr anerkannt werden, im Rahmen der Gewährleistung, da dieser das Gerät bereits Anfang April versandt hatte. Der Zwischenhändler hat dieses über Ebay jedoch erst etwas über einen Monat später, im Mai, versteigert.
Gruß
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Hallo,
erstmal, von Garantie war nie die Rede, es geht um die Gewährleistung.
quote:Warum verkauft wurde, ist unwichtig, jedenfalls war es keine Neuware (in dem Sinne, dass die Gewährleistung nicht ausgeschlossen werden darf).
Das Gerät wurde nur von den Angehörigen des Bestellers versteigert, weil der Besteller langfristig und unerwartet in ein Heim musste und die Rückgabefrist für das Gerät verstrichen war.
quote:Wieso Zwischenhändler? Es wurde doch offensichtlich im Auftrag verkauft. Du brauchst auch nicht zu differenzieren (zwischen Besteller und Angehörige), das ist eine Partei.
In sofern stellen die Angehörigen doch einen Zwischenhändler dar?
Wenn ich für meine Oma etwas bei Ebay einstelle (weil sie sich nicht so gut damit auskennt), dann bin ich trotzdem kein Zwischenhändler.
quote:Wieso ziehst du dir einzelne Sätze aus dem Gesamtzusammenhang?
Und da las ich folgendes bei Wikipedia: ...
Natürlich gilt die Gewährleistung nur zwischen Käufer und Verkäufer, aber auch der Verkäufer war ja mal Käufer und daraus hat auch er einen Anspruch auf Gewährleistung, eben gegen seinen Verkäufer (u.s.w.).
quote:Das wird er sich aber nicht aussuchen können, die Gewährleistung beträgt - bei Neuware (und das war es da noch) - immer 2 Jahre, und erst nach 6 Monaten beginnt die Beweislastumkehr, sprich: Noch müsste er Beweisen, dass der Schaden bei Übergabe der Ware noch nicht vorhanden war.
Ein offensichtlicher Schaden wird, ganz gleich wie groß er ist, von dem ursprünglichen gewerblichen Händler (Rechnungsgeber)sicher nicht mehr anerkannt werden, im Rahmen der Gewährleistung, da dieser das Gerät bereits Anfang April versandt hatte.
Stefan
quote:
Der Zwischenhändler hat dieses über Ebay jedoch erst etwas über einen Monat später, im Mai, versteigert.
Das ist kein Zwischenhändler mehr, das ist der neue Verkäufer.
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"Meine Beiträge stellen nur meine Sicht der Dinge dar, keine Rechtsberatung. Alle Angaben ohne Gewähr"
Also kann der Käufer die Gewährleistung bei dem gewerblichen Verkäufer (ursprünglicher Rechnungsgeber) noch geltend machen, auch wenn der Schaden äußerlich ist und schon mehrere Wochen vergangen sind?
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quote:
Die Ware ist aber doch nicht neu hergestellt, schon gar nicht vom Verkäufer.
Ab wann ist eine Ware denn nicht mehr "neu hergestellt"?
quote:
Ob es nun unbenutzt oder noch original verpackt ist, spielt keine Rolle.
Eigentlich schon. Zumindest war am ein Richter der Meinung das ein Auto auch dann noch als Neuwagen bezeichnet werden darf, wenn es schon Monate "auf Halde" gestanden hat (in dem Fall sogar 1 Jahr meine ich).
Es könnte also durchaus sein, das ein originalverpacktes, unbenutztes Gerät von einem Richter als "neu hergestellt" angesehen würde.
Deshalb ist es schon wissenswert, ob das Gerät in Gebrauch war.
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Hallo,
quote:Ja. Wie gesagt wäre der Händler dann in der Beweispflicht.
Also kann der Käufer die Gewährleistung bei dem gewerblichen Verkäufer (ursprünglicher Rechnungsgeber) noch geltend machen, auch wenn der Schaden äußerlich ist und schon mehrere Wochen vergangen sind?
Ich muss aber einschränkend sagen, dass das in diesem Fall schon Betrug wäre, weil ja bekannt ist, dass die Ware unbeschädigt war.
Daher würde ich das als Zwischenstation nicht machen, sondern nur die Gewährleistungsrechte abtreten (hat auch noch andere Vorteile).
quote:Ich möchte jetzt darüber nicht streiten, mir ging es nur darum, dass der Verkauf zu recht privat und ohne Gewährleistung ablief, was hier doch ganz eindeutig der Fall war.
Ab wann ist eine Ware denn nicht mehr "neu hergestellt"?
Stefan
Selbest wenn es ein Privatverkauf war, wenn die Sache "neu hergestellt" wäre und der Gewährleistungsausschluss in mehr als 2 Auktionen verwendet wurde, dann wäre er schlicht ungültig.
quote:
was hier doch ganz eindeutig der Fall war.
Bis jetzt hat der TE die relevanten Fragen dazu noch nicht beantwortet. Ich würde allenfalls von einer leichten Tendenz sprechen.
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@Stefan
Ja, das Gerät war eindeutig mängelfrei, als es vom Käufer abgeholt wurde.
Der Verkäufer hatte das Gerät, welches ziemlich schwer und sperrig war, auf Zustand und Vollständigkeit geprüft. Das tat er nicht alleine. Daher wäre es in der Tat nicht rechtens, den Schaden bei dem ursprünglichen Händler zu melden.
Entweder ist der angebliche Schaden beim Transport durch den Käufer entstanden oder der Käufer versuchte durch Vorgabe eines Schadens vom Verkäufer nur etwas von dem Kaufpreis zurückzuholen. So meine Spekulation.
Der Käufer ist offensichtlich schon mehrfach in Sachen Betrug (Scheckbetrug und Urkundenfälschung) vorbestraft, so wie dem Verkäufer zugetragen wurde.
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