Ebay: Smartphone angeblich defekt. Teilerstattung für Akku ratsam aus Verkäufersicht?

22. Juli 2021 Thema abonnieren
 Von 
Millemarie
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)
Ebay: Smartphone angeblich defekt. Teilerstattung für Akku ratsam aus Verkäufersicht?

Auf eBay Kleinanzeigen wurde ein („billiges") älteres Smartphone verkauft für knapp 150 Euro. Der technisch wenig versierte VK hatte dieses vor knapp 2 Jahren als Geschenk erhalten, aber nie benutzt. Nachdem das Gerät also gut 2 Jahre im Schrank gelegen hat, wurde vor dem Verkauf ein Funktionstest durchgeführt indem das Gerät ans Ladekabel gehängt und eingeschaltet wurde. Das Display ging an, der Akku fing an zu laden, Gerät wurde für funktionstüchtig erachtet. Über einen längeren Zeitraum wurde es nicht getestet (da nicht für nötig befunden).

Dieser Funktionstest war in der Auktion auch genau so beschrieben. Die Gewährleistung wurde ausdrücklich ausgeschlossen mit Hinweis aus Privatverkauf.

Es kam, wie es kommen musste: wenige Stunden nach Erhalt moniert der Käufer, das Gerät würde sich ohne Ladekabel sofort ausschalten. Er droht direkt mit rechtlichen Schritten, sollte er sein Geld nicht zurück bekommen, und er habe auch Zeugen.
Am nächsten Tag meldet er sich erneut, das Handy sei nun mehrere Stunden am Ladekabel gewesen, der Fehler bestehe nach wie vor. Auf den Hinweis hin, dass die Gewährleistung ausgeschlossen wurde und er darüber hinaus in der Beweispflicht sei, schickt er ein Video. Dies zeigt ein Smartphone (vermutlich tatsächlich das versendete), das vom Ladekabel genommen wird und trotz scheinbar vollem Akkustand aus geht.

Ich bin der Meinung, dass hier keine rechtliche Verpflichtung besteht, das Smartphone zurück zu nehmen, da der Beweis fehlt, dass der Defekt bereits zu Beginn bestanden hat und die Gewährleistung wirksam ausgeschlossen wurde. Es wurde ja vor dem Verkauf getestet, wenn auch nicht in diesem Umfang. Der VK hat deshalb ein schlechtes Gewissen (und Angst vor möglicher „Rache des Käufers") und möchte das Ganze „zu einem guten Ende bringen".

An diesem Punkt konnte ich nicht weiterhelfen: Ist es eine Art Schuldeingeständnis bzw. kann es im Zweifelsfalle negativ ausgelegt werden, wenn der VK eine Teilerstattung anbietet iHd Kaufpreies eines neuen Akkus? Anhand der Videos kann es sich eventuell um eine Tiefenetladung handeln, durch Akkutausch wäre das Gerät wieder funktionstüchtig.

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120114 Beiträge, 39831x hilfreich)

Zitat (von Millemarie ):
und die Gewährleistung wirksam ausgeschlossen wurde.

Wenn man mal davon absieht, das Gewährleistung schon vor Dekaden abgeschafft wurde, gelingt es erschreckend vielen Leuten nicht, den Nachfolger - die gesetzliche Sachmängelhaftung - rechtskonforn und damit auch wirksam aus zu schließen.

Wie war denn der Wortlaut dieser Ausschlussklausel?



Zitat (von Millemarie ):
Ist es eine Art Schuldeingeständnis bzw. kann es im Zweifelsfalle negativ ausgelegt werden, wenn der VK eine Teilerstattung anbietet iHd Kaufpreies eines neuen Akkus?

Ja.



Zitat (von Millemarie ):
Auf den Hinweis hin,

In der Regel lautet der Standard Ratschlag: erst mal keine Kommunikation, sein Gerät, sein Problem.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Millemarie
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat:
Wenn man mal davon absieht, das Gewährleistung schon vor Dekaden abgeschafft wurde, gelingt es erschreckend vielen Leuten nicht, den Nachfolger - die gesetzliche Sachmängelhaftung - rechtskonforn und damit auch wirksam aus zu schließen.

Wie war denn der Wortlaut dieser Ausschlussklausel?


"Der Artikel wird privat verkauft unter Ausschluss jeglicher Gewährleistungs- oder Garantieansprüche"

Meiner Meinung nach ist das ausreichend, um die Sachmängelhaftung auszuschließen.

-- Editiert von Millemarie am 22.07.2021 22:29

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120114 Beiträge, 39831x hilfreich)

Zitat (von Millemarie ):
Meiner Meinung nach ist das ausreichend, um die Sachmängelhaftung auszuschließen.

Ich gehe mal davon aus, da man das mehrfach verwendet hat oder verwenden will?
Dann wäre das nichtig.

Die korrekte Formulierung wäre dann z.B.:
"Der Verkauf erfolgt unter Ausschluss jeglicher Sachmangelhaftung. Die Haftung auf Schaden­ersatz wegen Verletzungen von Gesundheit, Körper oder Leben und grob fahrlässiger und/oder vorsätzlicher Verletzungen meiner Pflichten als Verkäufer bleibt davon unberührt."



Zitat (von Millemarie ):
Meiner Meinung nach ist das ausreichend, um die Sachmängelhaftung auszuschließen.

Leider ist das weder die Meinung von Gesetzgeber und Rechtsprechung ...



Aber selbst mit gültiger Mängelhaftung würde die volle Beweislast immer noch beim Käufer liegen, die hat er noch nicht erfüllt.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Millemarie
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Ich gehe mal davon aus, da man das mehrfach verwendet hat oder verwenden will?
Dann wäre das nichtig.

Die korrekte Formulierung wäre dann z.B.:
"Der Verkauf erfolgt unter Ausschluss jeglicher Sachmangelhaftung. Die Haftung auf Schaden­ersatz wegen Verletzungen von Gesundheit, Körper oder Leben und grob fahrlässiger und/oder vorsätzlicher Verletzungen meiner Pflichten als Verkäufer bleibt davon unberührt."


Danke für den Hinweis, das war mir tatsächlich neu. Jurastudium ist schon „ein paar" Semester her.
Soweit ich weiß, wurde aber bisher nur dieser eine Artikel verkauft und extra zu diesem Zweck ein Konto bei eBay Kleinanzeigen eingerichtet.

Also nicht weiter einlassen?
Der Beweis ist ja bisher ausgeblieben und wird wohl auch nicht zu erbringen sein.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120114 Beiträge, 39831x hilfreich)

Zitat (von Millemarie ):
Also nicht weiter einlassen?

Ich würde jetzt erst mal nicht weiter kommunizieren.




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Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

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