Ebay Verkäufer bricht Kauf ohne Grund ab

27. November 2021 Thema abonnieren
 Von 
Tim129
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 1x hilfreich)
Ebay Verkäufer bricht Kauf ohne Grund ab

Hallo,

Ich habe kürzlich bei ebay eine seltene Schallplatte im Wert von etwas über 700€ gekauft. Wenige Minuten nach Auktionsende und Zuschlag teilte mir der Verkäufer mit, dass er den Verkauf abgebrochen hat. In der E-Mail von ebay steht als Grund, "falsche Lieferadresse" (diese ist jedoch korrekt). Der Verkäufer selbst schrieb mir, dass er den Verkauf abgebrochen habe, da er mich für unseriös halte und er den Artikel jetzt an den Zweitbietenden verkauft hat. Da ich erst seit kurzem bei ebay angemeldet bin, habe ich null Bewertungen. Ich habe jedoch schon 2x erfolgreich bei ebay gekauft, habe dafür nur keine Bewertung bekommen. Ich habe auch keine negativen Eintragungen wegen nicht bezahlter Artikel.

Was kann ich hier machen? Das Problem ist auch, dass der Artikel sehr selten ist und es aktuell kein weiteres Angebot bei ebay gibt .

Vielen Dank!




10 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(129605 Beiträge, 41339x hilfreich)

Zitat (von Tim129):
Ebay Verkäufer bricht Kauf ohne Grund ab

Wie kommt man darauf, angesichts dessen, dass der Verkäufer ja sogar noch die Begründung mitgeteilt hat?



Zitat (von Tim129):
Wenige Minuten nach Auktionsende und Zuschlag teilte mir der Verkäufer mit, dass er den Verkauf abgebrochen hat.

Wann genau hat er den denn abgebrochen?
Früher ging das auch nur wenn der Käufer zugestimmt hat. Wie ist das heute?



Zitat (von Tim129):
Was kann ich hier machen?

Also ich würde ein Schreiben an den Verkäufer senden, mit
– Aufforderung zur unverzüglichen Erfüllung des Kaufvertrages
– Fristsetzung nach Datum (14 Tage)
– das ganze mit Zustellnachweis
– Ankündigung das nach Fristablauf ohne Leistung das ganze als Verweigerung der Erfüllung der gesetzlichen und vertraglichen Pflichten ansieht, dass das ohne weitere Kommunikation an einen Anwalt geht und man das dann nötigenfalls auf seine Kosten per Gericht klären lässt.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
Tim129
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Wann genau hat er den denn abgebrochen?
Früher ging das auch nur wenn der Käufer zugestimmt hat. Wie ist das heute?


20 Minuten nach Auktionsende. Wenn man als Grund "falsche Lieferadresse" angibt, ist der Abbruch auch ohne Zustimmung des Käufers möglich.

Nachdem ich den Verkäufer per Mail kontaktiert habe, schreibt er nun, dass ihm der Artikel heute beim Einpacken runtergefallen ist und stark beschädigt wurde. Für mich hört sich das nach einer Ausrede an. Wie sieht es in diesem Fall nun rechtlich aus?

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#3
 Von 
lesen-denken-handeln
Status:
Richter
(8599 Beiträge, 4096x hilfreich)

Hallo,

dem VK mitteilen, dass man weiterhin am immer noch RECHTSGÜLTIGEN KV fessthält! Ihm eine Frist zur Lieferung setzen und direkt auch schon anmerken, dass man sollte er nicht liefern sich Ersatz besorgen wird und eventuelle Mehrkosten als Schadensersatz geltend machen wird...

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#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(129605 Beiträge, 41339x hilfreich)

Zitat (von Tim129):
Der Verkäufer selbst schrieb mir, dass er den Verkauf abgebrochen habe, da er mich für unseriös halte und er den Artikel jetzt an den Zweitbietenden verkauft hat.

Zitat (von Tim129):
schreibt er nun, dass ihm der Artikel heute beim Einpacken runtergefallen ist und stark beschädigt wurde.

Damit hat er sich ja nun selber kräftig ins knie geschossen.



Zitat (von Tim129):
Wie sieht es in diesem Fall nun rechtlich aus?

Zitat (von Harry van Sell):
Also ich würde ein Schreiben an den Verkäufer senden, mit
– Aufforderung zur unverzüglichen Erfüllung des Kaufvertrages
– Fristsetzung nach Datum (14 Tage)
– das ganze mit Zustellnachweis
– Ankündigung das nach Fristablauf ohne Leistung das ganze als Verweigerung der Erfüllung der gesetzlichen und vertraglichen Pflichten ansieht, dass das ohne weitere Kommunikation an einen Anwalt geht und man das dann nötigenfalls auf seine Kosten per Gericht klären lässt.

Man kann ihm auch mitteilen, das man das durchzeihen wird und weitere Weigerung / Ausreden für ihn sehr teuer werden können. Alleine in der ersten Instanz fallen da ca. 900 EUR für Anwalt und Gericht an.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#5
 Von 
Tim129
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von lesen-denken-handeln):
dem VK mitteilen, dass man weiterhin am immer noch RECHTSGÜLTIGEN KV fessthält! Ihm eine Frist zur Lieferung setzen und direkt auch schon anmerken, dass man sollte er nicht liefern sich Ersatz besorgen wird und eventuelle Mehrkosten als Schadensersatz geltend machen wird...


Wie sieht das mit dem Schadenersatz aus, wenn der Artikel aufgrund seiner Seltenheit derzeit nirgendwo angeboten wird? Dann kann man ja keinen Ersatz besorgen.

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#6
 Von 
guest-12309.12.2021 18:04:54
Status:
Schüler
(163 Beiträge, 11x hilfreich)

Ebay ist leider voll von solchen Verkäufern. Mit der gewonnenen Auktion entsteht ein gültiger Kaufvertrag. Der Verkäufer hätte ich vorhinein bestimmte Bieter ausschließen können, das hat er aber anscheinend ja nicht getan. Im Nachhinein geht das natürlich nicht. Der Unsinn mit der falschen Lieferadresse ist schon dreist. Dass die Schallplatte angeblich herunter gefallen ist, kann man glauben, tue ich aber nicht. Wenn es stimmen würde, wäre eine Erfüllung des Vertrags wohl unmöglich. Man muss dem Verkäufer aber nachweisen, dass das nicht stimmt. Man könnte den Zweitbietenden (oder sonstigen Käufer) kontaktieren, sofern man den ausfindig machen kann.

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#7
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(129605 Beiträge, 41339x hilfreich)

Zitat (von Tim129):
Wie sieht das mit dem Schadenersatz aus, wenn der Artikel aufgrund seiner Seltenheit derzeit nirgendwo angeboten wird?

Ohne Schaden kann es natürlich keinen Schadenersatz geben ...

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Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#8
 Von 
drkabo
Status:
Legende
(19130 Beiträge, 10306x hilfreich)

Wenn ich die "Mona-Lisa" irreparabel kaputt mache, muss ich also keinen Schadensersatz leisten, weil der Louvre sowieso nirgendwo eine Ersatz-"Mona-Lisa" kaufen kann und deshalb kein Schaden entstanden ist.

Aha.

@Fragesteller

Man könnte den Verkäufer auch dazu auffordern, die (angeblich) beschädigte Schallplatte zu liefern und gleichzeitig ankündigen, dass man die Reparaturkosten in Rechnung stellen wird, da man ja eine intakte Schallplatte gekauft hat. Die Tatsache, dass die Platte runtergefallen ist, ändert ja nicht daran, dass sie vom Fragesteller gekauft wurde. Und reparieren lässt sich alles - es ist nur eine Frage des Geldes. Möglicherweise führt die Aussicht, Reparaturkosten zahlen zu müssen, beim Verkäufer dazu, dass die Schallplatte plötzlich doch nicht mehr beschädigt ist ...

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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#9
 Von 
guest-12315.09.2023 08:23:49
Status:
Junior-Partner
(5463 Beiträge, 944x hilfreich)

Zitat (von drkabo):
Wenn ich die "Mona-Lisa" irreparabel kaputt mache, muss ich also keinen Schadensersatz leisten, weil der Louvre sowieso nirgendwo eine Ersatz-"Mona-Lisa" kaufen kann und deshalb kein Schaden entstanden ist.

Aha.
Der Vergleich hinkt aber. Wenn das passen soll, müsstest Du die "Mona Lisa" verkaufen wollen und nach dem getätigten Kaufvertrag wird das Bild irreparabel zerstört. Dann kannst Du den Verkauf nicht mehr erfüllen ... wo soll der Käufer jetzt einen Schaden ersetzt bekommen?

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(129605 Beiträge, 41339x hilfreich)

Zitat (von drkabo):
Wenn ich die "Mona-Lisa" irreparabel kaputt mache, muss ich also keinen Schadensersatz leisten, weil der Louvre sowieso nirgendwo eine Ersatz-"Mona-Lisa" kaufen kann und deshalb kein Schaden entstanden ist.

Anderer Sachverhalt, daher nicht vergleichbar.


Signatur:

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