Ebay-Verkäufer liefert nicht (seit knapp 8 Monaten) und macht leere Versprechungen!

19. März 2019 Thema abonnieren
 Von 
KlausKlausen
Status:
Frischling
(34 Beiträge, 48x hilfreich)
Ebay-Verkäufer liefert nicht (seit knapp 8 Monaten) und macht leere Versprechungen!

Hallo,
ich habe letzten Sommer (Juli 2018) einen neuen Satz Alufelgen über einen Ebay-Händler gekauft, Wert etwas über 500 Euro. In der ersten Woche keine Lieferung, danach waren wir knapp 3 Wochen im Urlaub. Auch in dieser Zeit hat es keinen Zustellungsversuch gegeben. Seitdem hieß es bei jedem Anruf der Hersteller habe Lieferschwierigkeiten. Mehrfach habe ich darum gebeten zumindest in Erfahrung zu bringen wann die Felgen lieferbar wären um einen konkreten Liefertermin zu erhalten. Es wurden immer die tollsten Versprechungen gemacht aber nie wurde auch nur eine Rückrufzusage eingehalten. Schon damals hatte ich mitgeteilt, dass ich eine Rückerstattung des Kaufbetrages haben wollte wenn es keinen absehbaren Liefertermin geben würde.

Dann kam die Winterreifen Saison und die Felgen gerieten etwas in den Hintergrund (waren für die Sommerreifen gedacht).
Im Februar nun die erneute Kontaktaufnahme per Telefon (Email kam nie etwas). Wieder superfreundlich und extrem bemüht den Eindruck zu vermitteln er würde ja alles tun um eine Lösung zu finden. Die gleichen Felgen sind mittlerweile natürlich wieder mehrfach von ihm inseriert (darauf angesprochen meinte er da hätte man als Verkäufer gar keine Chance, das macht ebay alles automatisch).
Es kam auch von ihm sofort die Frage ob er nochmal beim Hersteller nachfragen solle oder wir gleich rückabwickeln wollen. Daraufhin forderte ich die Rückerstattung die er mir auch zusagte.

Ein paar Tage später war immer noch nichts da (Paypal), ich rief wieder an (immer von unterschiedlichen Nummern oder unterdrückt), er meinte er habe das heute in die Buchhaltung gegeben, ich solle aber nochmal eine Email schicken mit der Paypaladresse.
Natürlich kam wieder nichts. Ans Telefon ging er seitdem nicht wieder. Daraufhin gab es noch einmal eine Whatsapp Nachricht, da ich zumindest für mich sichergehen konnte, dass die Nachricht gelesen wurde. Ich setzte ihm dort eine Frist für die Rückzahlung und kündigte bei Nichterfolgen weitere Schritte an. Mahnverfahren, Anzeige, Schadenersatz...
Wurde umgehend gelesen aber eine Antwort kam nie.

Um die weiteren Schritte einzuleiten schickte ich letzten Donnerstag (14.03.) ein Einschreiben mit Rückschein ab in dem ich noch einmal eine Frist setzte um den korreten Weg zu waren. Dies liegt nun seit Freitag zur Abholung in der dortigen Postfilialle. Vermutlich wird er es nicht abholen.

Bei ebay hat er übrigens gute und auch recht viele Bewertungen, allerdings auch einzelne die in etwa so lauten "Geschichtenerzähler, Anwalt eingeschaltet!".

Meine Frage ist nun wie gehe ich am besten und effektivsten vor? Brauche in zwingend sofort den Anwalt, wie sind meine Chancen?
Ich habe bei Recherchen herausgefunden, dass ich relativ einfach selbstständig einen Mahnbescheid beantragen könnte und das weitere Vorgehen dann davon abhängt ob hiergegen widersprochen wird!

Ist das richtig und wäre das der Weg erster Wahl?

VG
Klaus

-- Editiert von KlausKlausen am 19.03.2019 09:09

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8 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
cirius32832
Status:
Schlichter
(7147 Beiträge, 1495x hilfreich)

Sie warten aus meiner Meinung heraus schon zu lange. Also Mahnbescheid beantragen und weitere Schritte vrobehalten.

Eine Anzeige wegen Betrug wäre auch noch denkbar

Signatur:

https://www.antispam-ev.de

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#2
 Von 
KlausKlausen
Status:
Frischling
(34 Beiträge, 48x hilfreich)

Mindestens im Nachhinein warten wir defintiv zulange, das ist sicherlich richitg. Fehlender Druck, etwas Schludrigkeit und die eigentlich nette, freundliche und kompentente Art des Verkäufers haben hierzu geführt. Dies führt doch aber nicht zum Erlischen meiner Ansprüche oder doch?

Wie und wo kann ich denn selbst einen Mahnbescheid beantragen und wie geht es dann weiter?

VG

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#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119665 Beiträge, 39759x hilfreich)

Zitat (von cirius32832):
Also Mahnbescheid beantragen und weitere Schritte vrobehalten.

Das dürfte dann dazu führen, das man auf allen Gerichtskosten etc. sitzen bleibt ...



Ich würde ein Schreiben an den Verkäufer senden, mit
– Aufforderung zur unverzüglichen Überweisung des offenen Betrages
– Fristsetzung für die Überweisung nach Datum (14 Tage)
– das ganze mit Zustellnachweis
– Ankündigung das nach Fristablauf ohne Leistung das ganze als Verweigerung der Erfüllung der gesetzlichen und vertraglichen Pflichten ansieht, dass das ohne weitere Kommunikation an einen Anwalt geht und man das dann auf seine Kosten per Gericht klären lässt.



Zitat (von KlausKlausen):
ein Einschreiben mit Rückschein

Einschreiben - Einwurf oder Zustellung per Boten wäre die bessere Variante.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#4
 Von 
KlausKlausen
Status:
Frischling
(34 Beiträge, 48x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Zitat (von cirius32832):
Also Mahnbescheid beantragen und weitere Schritte vrobehalten.

Das dürfte dann dazu führen, das man auf allen Gerichtskosten etc. sitzen bleibt ...


Das verstehe ich nicht so ganz? Warum führt das zwangsläufig dazu auf den Kosten sitzen zu bleiben? Und warum wird dann doch empfohlen nach Fristablauf per Gericht klären zu lassen? Nur als Drohung oder ist Kärung durch Anwalt vor Gericht ohne vorherigen Mahnbescheid Erfolg versprechender? Wenn ja warum?


Zitat (von Harry van Sell):

Ich würde ein Schreiben an den Verkäufer senden, mit
– Aufforderung zur unverzüglichen Überweisung des offenen Betrages
– Fristsetzung für die Überweisung nach Datum (14 Tage)
– das ganze mit Zustellnachweis
– Ankündigung das nach Fristablauf ohne Leistung das ganze als Verweigerung der Erfüllung der gesetzlichen und vertraglichen Pflichten ansieht, dass das ohne weitere Kommunikation an einen Anwalt geht und man das dann auf seine Kosten per Gericht klären lässt.

Im Prinzip habe ich das ja genauso gemacht, außer dass ich dachte die sicherste Variante zu wählen, was nun voraussichtlich dazu führt, dass gar nicht zugestellt wird. Könnte ich nach Ablauf der Abholfrist ja aber immernoch so machen.
An dieser Stelle nochmal die Frage: Dann gleich an Anwalt ohne Mahnbescheid? Warum so und keine Mahnbescheid vorher probieren?
Wie sind denn dann die Chancen? Der Fall an sich ist ja klar, was könnte schiefgehen?


Zitat:

Einschreiben - Einwurf oder Zustellung per Boten wäre die bessere Variante.

Zustellung durch Boten meint ihr jemand Bekannten? Was ist denn tatsächlich am sichersten?

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#5
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(10655 Beiträge, 4201x hilfreich)

Zitat (von KlausKlausen):
Zustellung durch Boten meint ihr jemand Bekannten?


Nennt sich meist Kurierdienst, ist aber unverhältnismäßig teuer.

Zitat (von KlausKlausen):
Was ist denn tatsächlich am sichersten?


Am sichersten ist die Zustellung per Gerichtsvollzieher, der dokumentiert nämlich nicht nur den Zugang des Schreibens, sondern auch dessen Inhalt, kostet aber auch ein wenig.

Die günstigste Variante ist das Einwurfeinschreiben, da gilt der dokumentierte Einwurf in den Briefkasten als Zustellung.

Zitat (von KlausKlausen):
Warum so und keine Mahnbescheid vorher probieren?


Weil der Verkäufer bisher noch nicht wirksam in Verzug gesetzt wurde und ganz grob gesagt, ohne Verzug gibt es keine Erstattung von Kosten der Forderungseintreibung.

Also wie Harry bereits schrieb ->
Zitat (von Harry van Sell):
Ich würde ein Schreiben an den Verkäufer senden, mit
– Aufforderung zur unverzüglichen Überweisung des offenen Betrages
– Fristsetzung für die Überweisung nach Datum (14 Tage)
– das ganze mit Zustellnachweis
– Ankündigung das nach Fristablauf ohne Leistung das ganze als Verweigerung der Erfüllung der gesetzlichen und vertraglichen Pflichten ansieht, dass das ohne weitere Kommunikation an einen Anwalt geht und man das dann auf seine Kosten per Gericht klären lässt.


Ich würde eventuell noch den ersten Punkt durch folgendes ersetzen.
Den Verkäufer zur Lieferung der bestellten Ware innerhalb der gleichen Frist fordern und zeitgleich ankündigen, dass sollte keine Lieferung erfolgen, man vom Kaufvertrag zurücktritt und die geleistete Zahlung innerhalb von 14 Tagen zurückerwartet.

Wäre meiner Ansicht nach die elegantere und sicherere Methode, da man bisher nichts schriftliches bezüglich der Rückerstattung hat.

-- Editiert von spatenklopper am 19.03.2019 15:42

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#6
 Von 
guest-12303.07.2019 16:29:14
Status:
Lehrling
(1396 Beiträge, 429x hilfreich)

Zitat (von KlausKlausen):
Zustellung durch Boten meint ihr jemand Bekannten? Was ist denn tatsächlich am sichersten?
Am sichersten ist das, was im Nachhinein beweisbar zugestellt wurde. Das kann durchaus der Bekannte sein.

Zitat (von KlausKlausen):
Das verstehe ich nicht so ganz? Warum führt das zwangsläufig dazu auf den Kosten sitzen zu bleiben?
Weil sich der Händler derzeit noch nicht zwingend in Lieferverzug befinden muss. Erst der Verzug begründet Ansprüche an Anwalt, Gerichtskosten, etc.. Man müsste ihm das unter Verzug setzen im Zweifelsfall aber nachweisen. Das kann man dem Richter auf verschiedenste Wege machen. Eine mündliche Aussage, eine Email, eine Whatsapp, oder was auch immer. Nur erregen die Wege der Kommunikation immer ein unterschiedlich hohes Maß an Beweisbarkeit. Die hier genannten tendenziell ein sehr geringes.

Alles in allem könnte aufgrund der Vielzahl an stattgefundener und sicherlich teils auch nachweisbarer Kommunikation das Gericht zu dem Schluss kommen, dass der Händler bereits in Verzug gesetzt wurde - als sichere Kiste würde ich das aber mitnichten bezeichnen.
In Anbetracht der ohnehin bereits verstrichenen Zeit, kommt es sich auf die nächsten 3 Wochen (Postlaufzeit + Frist) wohl auch nicht mehr an. Entsprechend würde ich heir wohl auf Nummer sicher gehen.

Ob man mit Mahnbescheid oder Anwalt weitermacht spielt dem Grunde nach keine Rolle. Das kommt wohl nur darauf an, ob sich der Verkäufer leicht "beeindrucken" lässt, oder ob er auch da eine "*******galeinstellung" an den Tag legt. Versuchen kann man es aber mal.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(10655 Beiträge, 4201x hilfreich)

Zitat (von Guruhu):
Alles in allem könnte aufgrund der Vielzahl an stattgefundener und sicherlich teils auch nachweisbarer Kommunikation das Gericht zu dem Schluss kommen, dass der Händler bereits in Verzug gesetzt wurde - als sichere Kiste würde ich das aber mitnichten bezeichnen.


So wie ich es verstanden habe, fand die Kommunikation (auf die es auch eine Reaktion gab) ausschließlich per Telefon statt.

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
guest-12303.07.2019 16:29:14
Status:
Lehrling
(1396 Beiträge, 429x hilfreich)

Zitat (von spatenklopper):
Zitat (von Guruhu):
Alles in allem könnte aufgrund der Vielzahl an stattgefundener und sicherlich teils auch nachweisbarer Kommunikation das Gericht zu dem Schluss kommen, dass der Händler bereits in Verzug gesetzt wurde - als sichere Kiste würde ich das aber mitnichten bezeichnen.


So wie ich es verstanden habe, fand die Kommunikation (auf die es auch eine Reaktion gab) ausschließlich per Telefon statt.


Auch Telefonanrufe und deren Inhalt können entgegen weit verbreiteter Meinung nachweisbar sein. Vor Gericht geht es nicht zuletzt um Glaubwürdigkeiten. Einigen Richtern wird sicherlich die Phantasie fehlen sich vorzustellen, dass der Käufer den Verkäufer in Anbetracht der Gesamtumstände 20 mal angerufen hat, nur um dann über das Wetter und die Außenpolitik des Teheranischen Mullahs zu quatschen.
Aber darum geht es hier überhaupt nicht. Fakt ist: Es kann reichen, aber eine "Mach-es-einmal-richtig-Strategie" ist den Umständen entsprechend sicherlich nicht verkehrt.

Vor allem in Abetracht der oftmals einseitigen Kommunikation (keine Antwort auf E-Mails, keine Antwort auf SMS/Whatsapp, keine Abholung des Einschreiben) können einen Richter dazu veranlassen eine gewisse vorsätzliche Vereitelungshaltung des Verkäufers zu sehen.

-- Editiert von Guruhu am 20.03.2019 15:43

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