Ebay: mal wieder versuch Haftung auszuschließen

8. August 2023 Thema abonnieren
 Von 
Yoshua1969
Status:
Frischling
(22 Beiträge, 1x hilfreich)
Ebay: mal wieder versuch Haftung auszuschließen

Hallo...

bei Ebay hat ein Verkäufer eine seltene Münze aus dem Mittelalter eingestellt für rund 5.000 Euro - ein Interessent hat den Artikel per Sofort-Kauf erstanden. Nun hat sich heraus gestellt, dass die Münze nicht aus dem Mittelalter ist, sondern eine moderne Replik von 1990 (ein Hersteller, der eine Serie an Münzen Repliken heraus gebracht hat).

Der Verkäufer hat die Münze wie folgt beschrieben.

Überschrift des Angebotes:
Mittelalter Silber Thaler Ulrich von 1520

Artikelbeschreibung:
Laut meinen Recherchen soll es hierbei um einen Silber Thaler von 1520 handeln.

Zusatz wegen dem neuen EU-Recht! Ich bitte zu berücksichtigen, dass ich kein Händler, sondern eine Privatperson bin. Das neue EU-Recht schreibt vor, dass auch Privatpersonen eine Garantie von einem Jahr sowie Umtauschrecht auf alle Produkte geben müssen, es sei denn, dass sie dies ausschließen. Die Angaben zu dieser Artikelbeschreibung wurden von mir wahrheitsgemäß nach bestem Wissen und Gewissen gemacht. Ich bin kein Expert und mein Inserat stellt auch keine Expertise daher. übernehme keine Garantie. Ferner sind sie im Gegensatz zum neuen Verbraucherschutzgesetz als Käufer damit einverstanden, keinen Gebrauch vom neuen Garantie-Gesetz zu machen. Mit Ihrer Gebotsabgabe bestätigen Sie, dass Sie auf den Umtausch Reklamationen oder Rückgabe verzichten und sich auf Abnahme verpflichten.


Nun hat sich nach dem Kauf wie beschrieben allerdings heraus gestellt, dass es sich nicht um eine Münze aus dem Mittelalter, sondern eine Replik von 1990 handelt. Der Verkäufer beruft sich nun auf seinen Zusatz und besteht darauf, dass der Käufer die Replik von 1990 auch abnimmt für 5.000 Euro.

Der Käufer meint, dass der Zusatz nicht mal greift - weil es sich hier nicht um einen Mangel an der Ware handelt, sondern der Artikel per se nicht mal das ist, was versprochen wurde! Es ist kein Mangel - der Artikel ist nicht mal das, als was er angeboten wurde. Als Mangel wäre - einen Golf 3 zu ersteigern und der hätte dann bereits bei Abholung einen Mangel. Hier wurde aber ein Ferrari ersteigert - aber das Produkt hat sich als Golf heraus gestellt - das hat doch nichts mit einem Mangel zu tun?!

Zudem hat der Käufer gehört, dass dieser Ausschluss nicht so einfach durch den Zusatz auszuschließen ist - und da der Ebay Verkäufer regelmäßig verkauft - müsste der Ausschluss doch auch völlig anders aufgebaut sein?!

Der Käufer besteht nun wiederum auf eine Lieferung einer echten Münze diesen Types - er möchte also die Münze - nur eben in echt. Oder er verlangt wiederum einen Schadensersatz - sprich er besorgt sich diesen Typ Münze aus dem Mittelalter und fordert vom Verkäufer den Differenzbetrag, sofern er mehr als 5.000 Euro bezahlen muss.


Wie seht Ihr die Rechtslage?

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1 Antwort
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(116174 Beiträge, 39217x hilfreich)

Zitat (von Yoshua1969):
Zusatz wegen dem neuen EU-Recht!

Das es überhaupt noch jemand wagt, so was in 2023 zu schreiben ...



Um mal zu visualisieren, wie die juristische Relevanz des restlichen zusammengeklempnerten Geschreibsels wäre




Zitat (von Yoshua1969):
Nun hat sich nach dem Kauf wie beschrieben allerdings heraus gestellt

Und das lief wie konkret ab?



Zitat (von Yoshua1969):

Überschrift des Angebotes:
...
Artikelbeschreibung:

Fotos gab es keine?

Gibt es einen Link zu der Auktion?


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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