Eidesstattliche Erklärung, Lieferung unvollständig

26. Juli 2012 Thema abonnieren
 Von 
Assi
Status:
Frischling
(28 Beiträge, 4x hilfreich)
Eidesstattliche Erklärung, Lieferung unvollständig

Hallo,
hatte gestern ein ärgerliches Erlebnis. Hatte bei einem Versandhaus, bei dem ich schon jahrelang eine gute Kundin bin, mehrere Artikel bestellt. Beim Öffnen des (unversehrten) Paketes stellte ich fest, dass ein Artikel zwar auf der Rechnung aufgeführt war, jedoch nicht in dem Paket enthalten war. Bei einem sofortigen Anruf im Kundencenter wurde mir mitgeteilt, ich müsse diesen Sachverhalt schriftlich schildern und eine Art "eidesstattliche Erklärung" abgeben, dass ich die Wahrheit sage. Nun grundsätzlich habe ich damit kein Problem, auch wenn ich als gute Kundin erhofft habe, diesen Vorgang unbürokratischer regeln zu können.
Ich habe ein entsprechendes Schreiben aufgesetzt, in dem ich den o.g. Vorgang schilderte und bestätigte.
Im Nachhinein habe ich mir überlegt, ob ich den Begriff "eidessattliche Erklärung" hätte verwenden müssen.
Habe natürlich Interesse, diese doch unangehme Geschichte schnellstmöglich aus der Welt zu räumen.

Vielen Dank im voraus,
Assi



-----------------
" "

Probleme nach Kauf?

Probleme nach Kauf?

Ein erfahrener Anwalt im Kaufrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Kaufrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Sheldon_Cooper
Status:
Lehrling
(1039 Beiträge, 532x hilfreich)

quote:
Im Nachhinein habe ich mir überlegt, ob ich den Begriff "eidessattliche Erklärung" hätte verwenden müssen.


Nö, da man solche im wirklichen Sinne eh nur vor bestimmten Stellen (etwa Gerichten) abgeben kann (mit besonderen Rechtsfolgen der Strafbarkeit einer falschen Erklärung).

Im Zivilbereich hat sich das leider seit Jahrzehnten ins Laiengedächtnis gebrannt, daß man diesen Begriff verwenden soll (von Seiten der Firmen), das bekommt man wohl nie wieder raus (immerhin scheint "neues EU-Recht" nach 10 Jahren endlich mal auszusterben).

Eine bewußt falsche Erklärung wäre natürlich weiterhin als (versuchter) Betrug strafbar.


-----------------
""

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Sheldon_Cooper
Status:
Lehrling
(1039 Beiträge, 532x hilfreich)

PS. Natürlich gibt es keinerlei rechtliche Verpflichtung, eine solche Erklärung abzugeben, egal welcher Bezeichnung.

-----------------
""

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 276.421 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
111.642 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen