Eingebrannter Vogelkot auf nagelneuem Garagentor

6. Mai 2026 Thema abonnieren
 Von 
Ansgar4711
Status:
Frischling
(41 Beiträge, 0x hilfreich)
Eingebrannter Vogelkot auf nagelneuem Garagentor

Hallo zusammen,

ich habe eine nagelneues Garagentor installiert.

Nach einigen Monaten hat sich hier ein Vogel mit seinem Kot drauf verewigt (leider im wahrsten Sinne des Wortes) . Da ich zu der Zeit nicht zuhause war (Urlaub), konnte ich diesen nicht direkt entfernen (unabhängig davon denke ich nicht, dass vom Kunden verlangt werden kann, so etwas täglich zu prüfen und ggf. sofort zu entfernen). Nach der Entfernung nach einigen Tagen war auf dem silber-glänzenden Garagentor ein deutlicher eingebrannter Umriss des recht großen Vogelkotfleckes zu sehen. Dieser lässt sich nicht mehr entfernen mit mir zugänglichen Mitteln und entstellt das Tor massiv.

Für mich handelt es sich dabei um einen Mangel. Das Tor ist für außen konzipiert und sollte solch äußeren Umständen standhalten, insbesondere nach so kurzer Zeit. Die Funktionalität ist natürlich nicht beeinträchtigt, es geht um die Optik.

Für die Behebung muss wohl entweder das gesamte Tor oder zumindest die einzelne Lamelle ausgetauscht werden. Ein nachträgliches Lackieren dürfte nicht zum Erfolg führen.

Ich habe dem Lieferanten / Installateur eine Frist gesetzt, die verstrichen ist, ohne dass was passiert ist.

Lohnt der Gang zum Anwalt? Wie ist Eure Meinung dazu? Was kann ich sonst machen?


Danke Euch und viele Grüße,

Ansgar




8 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
spatenklopper
Status:
Philosoph
(13385 Beiträge, 4788x hilfreich)

Zitat (von Ansgar4711):
Für mich handelt es sich dabei um einen Mangel. Das Tor ist für außen konzipiert und sollte solch äußeren Umständen standhalten, insbesondere nach so kurzer Zeit.

Autos sind ebenfalls "für außen konzipiert" und natürlich ist es ein Mangel, im deutschen Recht aber keiner, der in den Verantwortungsbereich des Händlers fällt, sondern hier gilt es als "Naturereignis" bzw. höhere Gewalt.

Als einzig gegenteilige Rechtsprechung ist mir nur ein Urteil aus Österreich bekannt, auf welches man sich Deutschland wohl kaum berufen kann.

Zitat (von Ansgar4711):
Lohnt der Gang zum Anwalt?

Meiner Ansicht nach nur für den Anwalt.

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#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(129753 Beiträge, 41388x hilfreich)

Zitat (von Ansgar4711):
Das Tor ist für außen konzipiert und sollte solch äußeren Umständen standhalten

Das sind Autos auch und dennoch muss der Lack dem überaus aggressiven Vogelkot nicht unbegrenzt standhalten.



Zitat (von Ansgar4711):
Für mich handelt es sich dabei um einen Mangel.

Das ist zweifelsohne ein Mangel, nur reicht das leider nicht. Damit der Verkäufer zur Nachbesserung verpflichtet wäre, muss es auch ein Mangel sein, welcher der gesetzlichen Mängelhaftung unterfällt. Alternativ ein Mangel, welcher von Garantieversprechen abgedeckt wäre.

Man müsste für das erstere also mal alle Dokumente durchgehen, vereinbarte (DIN) Normen, Pflegehinweise etc. Für das zweite die Garanieerklärung prüfen.



Zitat (von Ansgar4711):
Ich habe dem Lieferanten / Installateur eine Frist gesetzt, die verstrichen ist, ohne dass was passiert ist.

Sollte man Verbraucher nach § 13 BGB sein, dann wäre der Verkäufer für die Tatsache das der Mangel nicht der gesetzlichen Mängelhaftung unterfällt beweisbelastet, sofern der Verkäufer unter § 14 BGB fällt.

Da wäre dann "nichts passiert" deutlich zu wenig, wenn die Fristsetzung korrekt formuliert war und auch eine Beanspruchung der gesetzlichen Mängelhaftung beinhaltete.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort


#4
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(40184 Beiträge, 6548x hilfreich)

Zitat (von Ansgar4711):
Für mich handelt es sich dabei um einen Mangel.
Für mich nicht. Aber evtl. findest du einen Experten, der das besser und rechtlich korrekt bewerten kann, bevor du damit zum Anwalt gehst?
Zitat (von Ansgar4711):
es geht um die Optik.
Du hältst es für einen optischen Mangel. Zu optischen Mängeln wurden schon zigtausende Experten-Gutachten gefertigt. Das hört auch nie auf, denn immer wieder ...kommts drauf an. Auf den Mangel und auf die Beteiligten.
Zitat (von Ansgar4711):
Ich habe dem Lieferanten / Installateur eine Frist gesetzt, die verstrichen ist, ohne dass was passiert ist.
Das ist für mich mehr als verständlich. Weder Lieferant noch Installateur konnten die Widerstandsfähigkeit des Lacks bewerten oder beeinflussen. Erst recht nicht konnten sie Vögel von diesem nagelneuen Garagentor fernhalten.

Ob nun der Hersteller des Tores in seinem Garagentor-Herstellungsprozess auf mögliche Verunreinigungen durch Vogelkot mit entspr. Beschichtungen gearbeitet hat, wird nur der dir sagen können.

Evtl. hätte der Hersteller auf besonderen Kundenwunsch und Aufpreis eine Beschichtung ähnlich dem *Lotus-Effekt* aufgebracht? Wahrscheinlich hätte er aber keine Sachmängelhaftung übernommen, insofern... dürfte dieser optische Mangel hinnehmbar sein.

Und nein, es kann von Garagenbesitzern mit neuen Toren nicht verlangt werden... zum Glück verlangt das niemand.
Zitat (von Ansgar4711):
Was kann ich sonst machen?
Dich nicht mehr drüber ärgern, denn wahrscheinlich kommt im Laufe der Zeit noch der eine oder andere optische Mangel dazu.
Kreative Garagenbesitzer sind auch da evtl. kreativ. Du scheinst nicht dazuzugehören.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(129753 Beiträge, 41388x hilfreich)

Zitat (von Ansgar4711):
unabhängig davon denke ich nicht, dass vom Kunden verlangt werden kann, so etwas täglich zu prüfen und ggf. sofort zu entfernen

In den Pflegehinweisen zum neuen Auto des Nachbarn findet sich genau so etwas. Vogelkot sei unverzüglich zu entfernen, da grundsätzlich ätzend und in Verbindung mit Regen bzw. Sonnenschein die ätzende Wirkung verstärkt werden könne.

Das ist zwar kein "verlangen", aber das nicht beachten von Pflegehinweisen kann durchaus zum völligen Verlust von Ansprüchen führen.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#6
 Von 
de Bakel
Status:
Student
(2659 Beiträge, 630x hilfreich)

Zitat (von Ansgar4711):
Ich habe dem Lieferanten / Installateur

Ich sehe hier einen Bauvertrag. Bestimmender Leistungsteil ist die funktionsfähige Montage.

Beim Bauvertrag ist mir nichts zur Beweislastumkehr bekannt.

Im Übrigen hat eine Lackierung überlicherweise keine dauerhafte Beständigkeit gegen Vogelkot. Wenn da also nichts extremes vereinbar war, freuen sich nur die Anwälte.

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#7
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(129753 Beiträge, 41388x hilfreich)

Zitat (von de Bakel):
Ich sehe hier einen Bauvertrag. Bestimmender Leistungsteil ist die funktionsfähige Montage.

Ich bin von einem Kaufvertrag ausgegangen. Das sollte dann in der Tat noch geprüft werden, was konkret hier vorliegt



Zitat (von de Bakel):
Beim Bauvertrag ist mir nichts zur Beweislastumkehr bekannt.

Korrekt, die gibt es da nicht.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
spatenklopper
Status:
Philosoph
(13385 Beiträge, 4788x hilfreich)

Letztendlich ist es doch egal, ob die Beweislastumkehr greifen würde oder ein Bauvertrag vorliegt.

Lackschäden durch Vogelkot sind in Deutschland zumindest in aller Regel kein Mangel der unter die Sachmängelhaftung fallen würde.

Man kann dem Händler nun ans Tor pinkeln, weil dieser sich falsch verhalten hat, daraus erwirbt man aber immer noch keinen Anspruch.

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