Einlagerungskosten Privat gegen Firma

25. August 2021 Thema abonnieren
 Von 
Monopolist
Status:
Schüler
(276 Beiträge, 128x hilfreich)
Einlagerungskosten Privat gegen Firma

Moin

Anfang Juni habe ich eine Hantelbank für 600 Euro bestellt, die 40 KG wiegt.

GLS hat sie ohne Annahme einfach in den Innenhof abgestellt, ich war auf der Arbeit.
Eine Nachbarin hatte mir eine WhatsApp geschrieben das sie da rum liegt.

Ich kam nach Hause da war sie spurlos verschwunden.
Um 1:00 Nachts habe ich GLS und den Händler angeschrieben, dass die Ware verschwunden und wohl aus den Innenhof geklaut wurde.

Gegen 10:00 Morgens, Nachbar Klingelt und übergibt mir die Hantelbank, er brachte sie vor fremden Zugriff in Sicherheit .

Um 11:00 Uhr habe ich GLS und den Händler angeschrieben, die Hantelbank ist bei mir angekommen und somit kann der Fall geschlossen werden.
GLS hat mich noch angerufen und sich für den Ablauf entschuldigt.

17 Tage später klingelt es an meiner Tür, Paket kommen sie runter.
Ich bin unten im Hof, steht da eine zweite Hantelbank, der GLS Bote war weg.

Ich habe mich mit dem Händler in Verbindung gesetzt, dass sie die Hantelbank bei mir abholen können.

Es ging ein wenig hin und her

Händler: Abholung nur ab Bordsteinkante, aufgrund von Corona

Ich: negativ, Versand war keine Spedition sonders Vertraglich AGB an der Wohnungstür und die Inzidenz ist auf 5, alle Beschränkungen sind aufgehoben.
Ich trage die 40 Kilo kein zweites Mal durch die Gegend. Ich habe kein Auto und es ist eine Zumutung 40 Kilo durch die halbe Stadt zu schleppen.

Händler: Nur Bordsteinkante, wäre ja nicht ihr Fehler, meine E-Mail das ich die Ware erhalten habe hat sich mit den Versand überschnitten.

Ich: Habe das GLS Label ausgelesen, das Label wurde 15 Tage nach meiner E-Mail erstellt und 16 Tage danach von GLS beim Händler abgeholt.

Da hat sich nichts überschnitten, zwischen der E-Mail und dem Versenden der Hantelbank liegen über zwei Wochen.

... Gut der Händler hatte keine Argumente mehr und hat mir einen Abholtermin an der Wohnungstür angeboten.

GLS kam vorbei, klingelte und hat die Abholung ab Wohnungstür verweigert und ist einfach weggefahren.


Ich habe den Händler wieder angeschrieben, eine Nachfrist von 1 Woche gesetzt, täglich zwischen 9:00 und 10:30 kann die Hantelbank bei mir bis zum Stichtag abgeholt werden.

Nach Ablauf der Frist werde ich die Lagerung der 40 Kilo Hantelbank zu Ortsüblichen Preisen in Rechnung stellen.

Eine Terminierte Abholung ist durchaus möglich.

Die Frist hat der Händler verstreichen lassen.
Antwortete noch kurz danach, die Abholung wird irgendwann erfolgen (wortwörtlich)

Seit über zwei Monaten liegt die Hantelbank bei mir Rum und der Händler hat nie mehr mit mir Kontakt aufgenommen.
Komplettes Desinteresse an ihre 600 Euro Hantelbank.


Ist es jetzt ohne weiteres möglich die Lagerung den Händler in Rechnung zu stellen?

Danke

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24 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119280 Beiträge, 39706x hilfreich)

Zitat (von Monopolist):
Händler: Abholung nur ab Bordsteinkante, aufgrund von Corona

War das vertraglich so vereinbart?
Zumindest ist mir keine Verordnung bekannt, die zu so was verpflichtet hätte.



Zitat (von Monopolist):
Ich habe kein Auto und es ist eine Zumutung 40 Kilo durch die halbe Stadt zu schleppen.

Was für eine merkwürdige Stadt ist das denn, wo man durch die halbe Stadt muss, um die nächste Bordsteinkante zu erreichen?



Zitat (von Monopolist):
Ist es jetzt ohne weiteres möglich die Lagerung den Händler in Rechnung zu stellen?

Klar, warum denn nicht. Wünsche darf jeder äußern ...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
Monopolist
Status:
Schüler
(276 Beiträge, 128x hilfreich)

Zitat:

War das vertraglich so vereinbart?


Wie geschrieben, Vertraglich ist Lieferung an der Wohnungstür vereinbart.

Zitat:

Was für eine merkwürdige Stadt ist das denn, wo man durch die halbe Stadt muss, um die nächste Bordsteinkante zu erreichen?


Da ist eher die Rede von der nächsten Postfiliale um die Hantelbank eigenhändig zu verschicken.

Zitat:

Klar, warum denn nicht. Wünsche darf jeder äußern ...


Bei wünsch dir was sind wir ja nicht.
Ob ich nach Ankündigung, Nachfrist ect. dann eben den Rechtsanspruch haben könnte.

Schliesslich lagert sie bei mir ohne einen existierenden Vertrag.

0x Hilfreiche Antwort


#4
 Von 
Monopolist
Status:
Schüler
(276 Beiträge, 128x hilfreich)

Ja genau

Und die Abholung erfolgt laut AGB wie die Anlieferung stattgefunden hat.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119280 Beiträge, 39706x hilfreich)

Zitat (von Monopolist):
Da ist eher die Rede von der nächsten Postfiliale um die Hantelbank eigenhändig zu verschicken.

Da Terminierte Abholung durchaus möglich ist, wäre das wohl keine sonderlich effiziente Maßnahme...

Da fragt sich doch jeder weshalb man nicht an der Bordsteinkante abholen lies, der Weg ist ja wesentlich kürzer.
Noch dazu gibt es diverse Pflichten aus dem Bereich der Mitwirkung und der Schadenminderung, so das die paar Meter bis zur Bordsteinkante durchaus zumutbar wären.



Zitat (von Monopolist):
GLS kam vorbei, klingelte und hat die Abholung ab Wohnungstür verweigert

Und warum genau?



Zitat (von Monopolist):
eine Nachfrist von 1 Woche gesetzt,

Diese Frist ist zu kurz, angemessen sind regelmäßig 14 Tage.



Zitat (von Monopolist):
Antwortete noch kurz danach, die Abholung wird irgendwann erfolgen (wortwörtlich)

Danach gab es keine gerichtfeste Frist um Verzug auszulösen?



Zitat (von Monopolist):
Ob ich nach Ankündigung, Nachfrist ect. dann eben den Rechtsanspruch haben könnte.

Ich würde es nicht gänzlich ausschließen.

Die Frage ist, ob man den ganzen Aufwand für einen niedrigen 2stelligen EUR-Betrag macht.
Ich würde zumindest zusätzlich auf Abholung klagen.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#6
 Von 
lesen-denken-handeln
Status:
Richter
(8508 Beiträge, 4058x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
Da hat sich nichts überschnitten, zwischen der E-Mail und dem Versenden der Hantelbank liegen über zwei Wochen.
Gewagte Aussage! Die könenn deine Mail auch deutlich später bekommen haben, bzw gelesen haben!

An deiner Stelle wäre ich da mal lieber ganz vorsichtig und würde mich äusserst kooperativ zeigen!

Jeh nachdem wan deine Mail tatsächlich angekommen ist, könnte man die auch ganz anders deuten.

Die Frage an sich ist auch, ist hier überhaupt eine Mail ausreichend gewesen?

Wenn der Shop dein Spielchen mal umdreht, wird er sagen, die haben deine mail, dass die Bank doch angekommen ist erst nach dem Versenden erhalten.
Gegenteiliges müsstest du übrigens beweisen im Streitfall! Dürfte dir jedoch unmöglich sein!

Somit könnte man an der Stelle des Shops durchaus zu der meinung kommen, du könntest sowohl die Hin und Rücksendekosten zu übernehmen haben.

bei erneuter Abholung würde ich eher kooperieren und auch nichts für eine Lagerung verlangen, ich würde sogar eher den Shop nochmal anschreiben und wohlwollend mitteilen, dass man gerne einen Termin abmacht und die Ware wie gewüscht an der Bordsteinkante bereit hält.



0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Monopolist
Status:
Schüler
(276 Beiträge, 128x hilfreich)

Zitat (von lesen-denken-handeln):
Gewagte Aussage! Die könenn deine Mail auch deutlich später bekommen haben, bzw gelesen haben!

Ja ich kann beweisen das sie die Mail erhalten haben.
Da man von denen direkt eine Eingangs Mail bekommt.
Wenn sie die Mails erst nach zwei Wochen dann auch erst lesen, ist es nicht in meinem Einflussbereich.

Die Firma gibt als gewünschte Kontakt Möglichkeit ausschließlich den E-Mail Verkehr an.

Zudem wurde die Hantelbank auf Rechnung bestellt und direkt nach Erhalt bezahlt.

Damit ist der Kaufvertrag beidseitig erfüllt und erstreckt sich sicher nicht auf die zweite Hantelbank.

Im Normalfall setzt sich der Händler mit den Lieferer (GLS) in Verbindung um einen Nachforschungsauftrag zu veranlassen.
Ist ja offenkundig nicht geschehen.
GLS hat mich einen Tag später angerufen und wurden von mir informiert das die erste Hantelbank angekommen ist.




Zitat (von Harry van Sell):
Diese Frist ist zu kurz, angemessen sind regelmäßig 14 Tage.

Zur Nachfrist, nach zwei Monaten liegt sie immer noch bei mir. Soviel zur angemessenen Frist.
Es sollte vielmehr im Interesse des Händlers sein, an sein Eigentum zu kommen.
Aber da kommt ja gar kein Interesse.

Zitat (von Harry van Sell):
Noch dazu gibt es diverse Pflichten aus dem Bereich der Mitwirkung und der Schadenminderung, so das die paar Meter bis zur Bordsteinkante durchaus zumutbar wären.


Ich habe sicher keine Mitwirkungspflicht die Hantelbank durch die Gegend zu schleppen.
Ist ja nicht mein Eigentum.
Ich muss sie lediglich zur Abholung bereit stellen.
Und bei über 40kg ist die zumutbarkeit sehr fraglich.

Schadensminderung? Welcher Schäden entsteht denn wenn die Hantelbank an meiner Wohnungstür abzuholen? Was im übrigen aus so in dessen AGBs geregelt wird, dass eine Zustellung und Abholung an der Wohnungstür vorgenommen wird.

Zitat (von Harry van Sell):
Danach gab es keine gerichtfeste Frist um Verzug auszulösen?


Einen Termin gab es bereits und eine Nachfrist ebenfalls.
Und 2 Monate oben drauf.

Zitat (von lesen-denken-handeln):
Somit könnte man an der Stelle des Shops durchaus zu der meinung kommen, du könntest sowohl die Hin und Rücksendekosten zu übernehmen haben.

Warum sollte das so sein? Die Ursache liegt ja letztendlich beim Händler, der bis zur ordnungsmäßigem Zustellung für den Versand verantwortlich ist.

Wie geschrieben wurde die Hantelbank einfach in den Haushof (für jedermann zugänglich) abgestellt ohne das diese von einem Nachbarn oder von mir angenommen wurde. Was ebenfalls beweisbar ist, Versandlabel und detaillierter Sendungsverlauf liegt vor.

Da die Hantelbank dann ja auch weg war als ich nach Hause kam, habe ich dahin meine Mitwirkungspflicht erfüllt und den Händler über dieses informiert.
Nachweislich keine 12h später wurde GLS und Händler über den Erhalt informiert.

Dementsprechend bin ich aus irgendwelchen Haftungen raus.

Wäre die Hantelbank korrekt und gewissenhaft zugestellt worden, wäre es gar nicht zu dieser Situation gekommen.

Zitat (von lesen-denken-handeln):
An deiner Stelle wäre ich da mal lieber ganz vorsichtig und würde mich äusserst kooperativ zeigen!


Der GLS Bote hatte den Auftrag des Händlers, Abholung Wohnungstür. Er hatte keinen Bock drauf und ist einfach weggefahren.(Zeugen sind auch vorhanden)

Zweites Entgegenkommen , ich habe eine Woche lang meine Freizeit von 9 bis 10:30 zur Verfügung gestellt.
Soviel zur Kooperation


0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
lesen-denken-handeln
Status:
Richter
(8508 Beiträge, 4058x hilfreich)

Mal ganz ehrlich gefragt (hier spielt doch Recht eher eine untergeordnete Rolle) wie weit ist es denn von deiner Haustüre bis zur Bordsteinkante in Metern?

Ein Ich bring das nicht dort hin ist doch eher kleinliches Kindergartenverhalten, so sehe ich das, sorry.

Wenn du das Teil dort nicht hinbringen willst, dann lass es deinen Nachbarn dort hinbringen, denn ER nur ER Alleine ist Schuld an der Situation!!!

Zitat:
Gegen 10:00 Morgens, Nachbar Klingelt und übergibt mir die Hantelbank, er brachte sie vor fremden Zugriff in Sicherheit .
Wenn man schon kleinlich ist, sollte man hier zumindest auch den nachbarn wegen Diebstahls anzeigen, denn nichts anderes hat dieser gemacht, kleinlich gesehen...

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Monopolist
Status:
Schüler
(276 Beiträge, 128x hilfreich)

Zitat (von lesen-denken-handeln):
Wenn du das Teil dort nicht hinbringen willst, dann lass es deinen Nachbarn dort hinbringen, denn ER nur ER Alleine ist Schuld an der Situation!!!


Die Logik geht mir nicht wirklich auf.
Warum sollte der Nachbar schuld an der Situation sein?

Schuld ist GLS die es einfach in den Hof abgelegt haben. Es hätte somit jeder klauen können.
Und wer ist dementsprechend verantwortlich?

Genau, der Händler
Zitat (von lesen-denken-handeln):
Ein Ich bring das nicht dort hin ist doch eher kleinliches Kindergartenverhalten, so sehe ich das, sorry.


Nochmal, das ist ein 2 Meter und über 40 Kilo Paket.
Da ist das nicht mit, ich bringe das Mal eben irgendwo hin getan.

Wenn es ganz blöd läuft und es mir aus dem 3 Stock durchs Treppenhaus segelt.
Wer haftet dann? Bestimmt nicht der Händler oder GLS.

Also soll der Händler das Teil Mal schön wie vereinbart an meiner Wohnungstür abholen.

Zumal die auch noch eine Filiale in der Stadt haben die auch ausliefern. Die können die Bank ja auch holen.

Die können froh sein, dass ich sie über die Fehllieferung informiert habe und sie die Möglichkeit habe diese wieder in Besitz zu nehmen.

GLS hat sie schliesslich ohne Quittierung an einen öffentlich zugänglichen Ort abgestellt.

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
lesen-denken-handeln
Status:
Richter
(8508 Beiträge, 4058x hilfreich)

Zitat:
Warum sollte der Nachbar schuld an der Situation sein?
deshalb:
Zitat:
Es hätte somit jeder klauen können.
Es war aber nicht Jeder, sondern dein Nachbar hat das Paket dort geklaut!

Zitat:
Schuld ist GLS die es einfach in den Hof abgelegt haben.
Jedoch nur bis dein nachbar das Paket dort geklaut hat, somit ist er für die weitere Situation verantwortlich!

Zitat:
Die können froh sein, dass ich sie über die Fehllieferung informiert habe und sie die Möglichkeit habe diese wieder in Besitz zu nehmen.
Es ist eher so, dass DU forh sein kannst, dass du über die Fehllieferung informiert hast. Ansonsten könnte man an unterschlagung denken.

Zitat:
Nochmal, das ist ein 2 Meter und über 40 Kilo Paket.
Also eher kein grosses Problem.

Machs doch mit dem Nachbarn zusammen...

1x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Monopolist
Status:
Schüler
(276 Beiträge, 128x hilfreich)

Zitat (von lesen-denken-handeln):
Jedoch nur bis dein nachbar das Paket dort geklaut hat, somit ist er für die weitere Situation verantwortlich!


Was eben nicht stimmt, fehlt eine Ordnungsgemäße Zustellung und habe hinzu kommend eine Ablagerung an einem öffentlichen Zugang, so haftet der Händler.

Wie man auf die Idee kommt das der.Nachbar es geklaut hat. Gute Frage, dafür spricht ja nun wirklich gar nichts.

Zitat (von lesen-denken-handeln):
Also eher kein grosses Problem.

Machs doch mit dem Nachbarn zusammen


Warum sollte denn ein der Nachbar das durch die Gegend schleppen?

Wieder eine fehlende Logik

Zitat (von lesen-denken-handeln):
Es ist eher so, dass DU forh sein kannst, dass du über die Fehllieferung informiert hast. Ansonsten könnte man an unterschlagung denken.


Auch wenn ich den Händler nicht informiert hätte, so hätte er mir a ersteinmal den Empfang des Paketes nachweisen müssen. Ohne Empfangsbestätigung schwierig. Nur die Tatsache daß es irgendwo abgestellt wurde reicht nicht aus.
GLS hat da grob fahrlässig gehandelt

Weiter bin ich nicht in der Pflicht gewesen den Händler überhaupt zu machen informieren.
Dafür gibt es keine Rechtsgrundlage

Erst wenn der Händler mich direkt gefragt hätte und ich den Erhalt verneint hätte, das wäre Unterschlagung.

Aber vorher nicht.

Schon interessant was für eine falsche Einschätzung du hier abgibst



0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Mybe2
Status:
Schüler
(274 Beiträge, 46x hilfreich)

@Monopolist, dir geht es hier nicht um die rechtliche Meinung anderer oder Betrachtung der Sachlage aus unterschiedlichen rechtlichen Facetten, sondern einzig um deine rechthaberische Sicht, die keineswegs untermauert, in-frage-gestellt oder abgelehnt werden darf - und notfalls mit dem Versuch von Diskussionen, angetrieben mit der Sturheit, den Gegenüber als falsch beweisen soll.

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Monopolist
Status:
Schüler
(276 Beiträge, 128x hilfreich)

Zitat (von Artikel26/Resolution217A(III)):
@Monopolist, dir geht es hier nicht um die rechtliche Meinung anderer oder Betrachtung der Sachlage aus unterschiedlichen rechtlichen Facetten, sondern einzig um deine rechthaberische Sicht, die keineswegs untermauert, in-frage-gestellt oder abgelehnt werden darf - und notfalls mit dem Versuch von Diskussionen, angetrieben mit der Sturheit, den Gegenüber als falsch beweisen soll.


Richtig, mir geht es nicht um die rechtliche Betrachtung der Sachlage an sich.
Die dennoch von meinem Vorredner immer wieder absolut falsch dargestellt wird.
Da ich dieses mit absoluter Sicherheit sagen kann, dass er in jedem Punkt falsch liegt und solch ein Forum hat eben die Grundlage das Diskutiert wird.

Meine Sicht ist natürlich rechthaberisch und Stur, warum auch nicht? Da ich ja auch eben Recht in dem habe, dass seine "Einschätzung" eben vollkommen falsch sind.

Weder bin ich verpflichtet das Paket irgendwohin zu tragen, weder ist mein Nachbar für die Situation verantwortlich, noch mache ich mich in irgendeiner Weise einer Straftat schuldig wie der der Unterschlagung, weder muss ich irgendwelche Porto Kosten tragen ect.

Dementsprechend wäre es sehr fraglich wenn ich dem nicht entgegen argumentieren würde, falsch ist eben falsch

Daher ist es logisch und natürlich das ich bei solch einer Argumentation rechthaberisch und Stur bin.



-- Editiert von Monopolist am 27.08.2021 22:27

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
radfahrer999
Status:
Unparteiischer
(9031 Beiträge, 4876x hilfreich)

Ich finde diesen Thread wieder zu drollig.. Aber: Bin ich der einzige der das witzig findet, dass dem TE eine 40kg schwere Hantelbank zu schwer ist?

Signatur:

Wenn dir die Antwort nicht gefällt, solltest du die Frage nicht stellen... ;-)

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
Monopolist
Status:
Schüler
(276 Beiträge, 128x hilfreich)

Zitat (von radfahrer999):
Ich finde diesen Thread wieder zu drollig.. Aber: Bin ich der einzige der das witzig findet, dass dem TE eine 40kg schwere Hantelbank zu schwer ist?


Sowas von Off Topic

Nur so nebenbei, du weisst ja gar nichts über mich.
Ich könnte z.B. auch eine Behinderung haben.
Daher finde ich deine Bemerkung schon sehr frech

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
lesen-denken-handeln
Status:
Richter
(8508 Beiträge, 4058x hilfreich)

Zitat:
Was eben nicht stimmt, fehlt eine Ordnungsgemäße Zustellung und habe hinzu kommend eine Ablagerung an einem öffentlichen Zugang, so haftet der Händler.
Soweit stimme ich dir noch zu!

Es haftet also der Zusteller, dieser jedoch kann sich an den Dieb/Entwender der Sache wenden! Das ist der Nachbar, selbiges ist auch unstrittig!

Ganz einfache Sache, zieh dein Ding durch, dann allerdings wird der Zusteller auch hoffentlich sein Ding durchziehen und den Nachbarn wegen Diebstahls anzeigen, denn dieser hatter KEINERLEI rechtliche Verfügung das Teil dort wegzunehmen, selbiges sollte auch unbestritten sein!
Dann wird der Nachbar verurteilt, von Ihm Schadensersatz etc gefordert! Sollte Problemlos sein für den Zusteller das beim Nachbarn einzuklagen.

Dann ist die Nachbarschaft aber demnächst dahin,..


0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119280 Beiträge, 39706x hilfreich)

Zitat (von radfahrer999):
Bin ich der einzige der das witzig findet, dass dem TE eine 40kg schwere Hantelbank zu schwer ist?

Naja, eventuell war die Hantelbank ja gedacht das Handicap zu beheben? Wobei nach 2 Monaten sollte sich doch was getan haben bei der Konstitution? Aber eventuell wird die Reklamation dann ein neuer Beitrag?

Wobei er ja schon mitgeteilt hat, das es ihm um eher das "Recht haben mit der Brechstange" geht - ungeachtet von Feinheiten wie Mitwirkungspflicht, Schadenminderungspflicht und Rechtsmissbräuchlichkeit, weil das seinem Argumentationsstrang zuwiderläuft.
In wie weit das dann vor Gericht zum Stolperstein würde, muss man halt mal abwarten



Zitat (von Monopolist):
Ich könnte z.B. auch eine Behinderung haben.

Da man so unbedingt Recht haben will, hätte man einen solch elementaren rechtlichen Vorteil wohl nicht unerwähnt gelassen.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(10622 Beiträge, 4196x hilfreich)

Zitat (von lesen-denken-handeln):
dieser jedoch kann sich an den Dieb/Entwender der Sache wenden! Das ist der Nachbar, selbiges ist auch unstrittig!


Ist das wirklich so unstrittig?
Bedarf es dazu nicht einer Zueignungsabsicht?

Zitat (von radfahrer999):
Aber: Bin ich der einzige der das witzig findet, dass dem TE eine 40kg schwere Hantelbank zu schwer ist?


Ich habs auch gedacht, ABER grade bei schweren Dingen kommt es auf die Maße an, ein 40 kg Gewichtsstein ist einfacher zu tragen als ein 2 Meter Paket, welches nicht ausbalanciert ist.

Und ganz ehrlich, ich bin hier beim TE.
Auch GLS besitzt Sackkarren, welche sie nur benutzen wollen müssen.

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
guest-12315.09.2023 08:23:49
Status:
Junior-Partner
(5465 Beiträge, 925x hilfreich)

Um was geht es hier eigentlich? TE bestellt eine Hantelbank, bekommt diese auch über den kleinem Umweg des Nachbarn geliefert, informiert den Versender zunächst über die fehlende Ware, um dann nachweislich (s.o.) den Versender über die doch erhalten Ware zu informieren. Der Kaufvorgang ist abgeschlossen.

Jetzt erhält der TE noch eine Hantelbank. Die er aber nicht bestellt hat. Der TE hat sogar die Güte, den Versender zu informieren (obwohl er das rechtlich gar nicht müsste) und beteiligt sich auch noch an Abholversuchen.

Auch wenn z.B. die Verbraucherzentrale rät, eine unbestellte Sendung sechs Monate zu lagern, finde ich dazu in der Rechtsprechung nichts eindeutiges. Gerade bei einer 2m langen Hantelbank, die sich nicht mal eben in irgendeinem Kellerregal lagern lässt. Der TE könnte m.E. also mit der Hantelbank machen, was er möchte. Nutzen, verschenken, verkaufen, verschrotten ...

0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119280 Beiträge, 39706x hilfreich)

Zitat (von bostonxl):
Der TE könnte m.E. also mit der Hantelbank machen, was er möchte. Nutzen, verschenken, verkaufen, verschrotten ...

Ja, das kann er.
Dann schuldet er nur noch den Schadenersatz und so ein Überweisungsträger wiegt ja fast gar nichts ...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
guest-12315.09.2023 08:23:49
Status:
Junior-Partner
(5465 Beiträge, 925x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Ja, das kann er.
Dann schuldet er nur noch den Schadenersatz und so ein Überweisungsträger wiegt ja fast gar nichts ...
Und das begründest Du bitte jetzt mit den gesetzlichen Grundlagen, dass der TE für eine NICHT bestellte Hantelbank schadenersatzpflichtig wäre.

0x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(10622 Beiträge, 4196x hilfreich)

Ich antworte mal für Harry:

Zitat (von bostonxl):
dass der TE für eine NICHT bestellte


Hier gibt es im Gegensatz zu "richtig" unbestellter Ware aber einen Vertrag, dieser wurde Aufgrund eines Irrtums aber doppelt erfüllt.

Daher in diesem Fall hier -> § 985 BGB in Verbindung mit § 241a Abs. 2 BGB.

-- Editiert von spatenklopper am 01.09.2021 09:17

0x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
guest-12315.09.2023 08:23:49
Status:
Junior-Partner
(5465 Beiträge, 925x hilfreich)

Zitat (von spatenklopper):
Hier gibt es im Gegensatz zu "richtig" unbestellter Ware aber einen Vertrag, dieser wurde Aufgrund eines Irrtums aber doppelt erfüllt.

Daher in diesem Fall hier -> § 985 BGB in Verbindung mit § 241a Abs. 2 BGB.
Danke. Ich nehme an, Du beziehst Dich dann auf "irrige Vorstellung einer Bestellung".
Zitat (von § 241a Abs. 2 BGB):

(2) Gesetzliche Ansprüche sind nicht ausgeschlossen, wenn die Leistung nicht für den Empfänger bestimmt war oder in der irrigen Vorstellung einer Bestellung erfolgte und der Empfänger dies erkannt hat oder bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen können.



(OT):Nur zum Verständnis bzgl. https://www.123recht.de/forum/generelle-themen/Nicht-bestelltes-Paeckchen-erhalten-__f590519__pg2.html :
Dort hat die TE ein an sie adressiertes Paket mit zwei Smartphones erhalten, die sie nicht bestellt hat. Demnach würde auch o.g. Absatz gelten, wenn ich mich auf den Passus "Leistung nicht für den Empfänger bestimmt und der Empfänger dies erkannt hat" beziehe. Korekt?

0x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119280 Beiträge, 39706x hilfreich)

Hier in diesem Falle hat der TS die Fehllieferung ja verursacht, insofern trägt er auch entsprechend Verpflichtungen
Abgesehen davon liegt hier die irrige Vorstellung einer Bestellung vor und der Empfänger hat auch dies erkannt.



Zitat (von bostonxl):
Dort hat die TE ein an sie adressiertes Paket mit zwei Smartphones erhalten, die sie nicht bestellt hat. Demnach würde auch o.g. Absatz gelten, wenn ich mich auf den Passus "Leistung nicht für den Empfänger bestimmt und der Empfänger dies erkannt hat" beziehe. Korekt?

Richtig.


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Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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