Entsorgung einer angeblich defekten Kaufsache

2. Januar 2023 Thema abonnieren
 Von 
nicht Ihren echten Namen
Status:
Beginner
(128 Beiträge, 12x hilfreich)
Entsorgung einer angeblich defekten Kaufsache

A kauft im Internet von einem Händler ein technisches Gerät. Nach Erhalt teilt er dem Händler mit, dass es defekt sei.
Der Kaufpreis wurde erstattet. Der Händler erklärte, dass er wegen der Rücksendung erst Kontakt mit dem Hersteller aufnehmen müsse, den er jedoch erst erheblich verzögert erreichte. Ca. zwei Monate nach der Reklamation setzte A eine Frist für Mitteilung der Rücksendemodalitäten. Nach Ablauf der Frist werde er das Gerät entsorgen.
Der Händler erhielt zwischenzeitig die Rückmeldung vom Hersteller und bat vor Ablauf der ihm gesetzten Frist um Mitteilung von Terminen zur Abholung des Gerätes. Dies blieb jedoch von A unbeantwortet. Nach Ablauf der Frist teilte A dann mit, dass das Gerät nunmehr entsorgt worden sei.

Ist das zulässig?
M.E. hat der Händler vor Fristablauf um Mitteilung eines Termins gebeten und insbesondere einer Entsorgung nicht ausdrücklich zugestimmt.

Kann der Händler Schadensersatz geltend machen?
Schließlich erhält auch er vom Hersteller nur Ersatz des Einkaufspreises, wenn er das Gerät zurückgibt.

Wäre dieser i.H. des EKP oder VKP oder z.B. des Zeitwertes des defekten Gerätes?
M.E. müsste dies mindestens der EKP sein, da der Hersteller diesen gegenüber dem Hersteller schuldet.

Wann liegt eine ungerechtfertigte Bereicherung vor?

Probleme nach Kauf?

Probleme nach Kauf?

Ein erfahrener Anwalt im Kaufrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Kaufrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



8 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
guest-12315.09.2023 08:23:49
Status:
Junior-Partner
(5465 Beiträge, 925x hilfreich)

Zitat (von nicht Ihren echten Namen):
Ist das zulässig?
Nein.
Zitat (von nicht Ihren echten Namen):
Kann der Händler Schadensersatz geltend machen?
Ja.
Zitat (von nicht Ihren echten Namen):
Wäre dieser i.H. des EKP oder VKP oder z.B. des Zeitwertes des defekten Gerätes?
Mindestens EKP.

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119464 Beiträge, 39731x hilfreich)

Zitat (von nicht Ihren echten Namen):
Der Händler erklärte, dass er wegen der Rücksendung erst Kontakt mit dem Hersteller aufnehmen müsse

Warum denn das?
Der Händler kann doch wohl alleine entscheiden ob der Käufer ihm das Teil zurücksenden soll?



Zitat (von nicht Ihren echten Namen):
Ca. zwei Monate nach der Reklamation setzte A eine Frist für Mitteilung der Rücksendemodalitäten.

Und der Wortlaut dieser Fristsetzung war?



Zitat (von nicht Ihren echten Namen):
bat vor Ablauf der ihm gesetzten Frist um Mitteilung von Terminen zur Abholung des Gerätes.

Bitten muss niemand beachten, auch löst das nicht beachten von Bitten nicht unbedingt eine Rechtsfolge aus.
Da hätte der Händler besser gerichtsfest fordern sollen.



Zitat (von nicht Ihren echten Namen):
Dies blieb jedoch von A unbeantwortet.

Dann ist diese Bitte wohl nicht angekommen? Jedenfalls müsste der Händler den Zugang im Machtbereich des A im Falle des Falles beweisen, sollte A den Zugang bestreiten.



Zitat (von nicht Ihren echten Namen):
Kann der Händler Schadensersatz geltend machen?

Ja, kann man.
Denn geltend machen kann man ja fast alles.

Probleme gibt es meist erst beim „bekommen" bzw. „durchsetzen", denn da spielen eine Vielzahl von Faktoren (kann er, will er, darf er, ist er vertraglich verpflichtet, sind diese vertraglichen Verpflichtungen gültig, …) mit.



Zitat (von nicht Ihren echten Namen):
Wäre dieser i.H. des EKP oder VKP oder z.B. des Zeitwertes des defekten Gerätes?

Erst mal wird nur der Zeitwert geschuldet.
Möchte man mehr, wie z.B. den EKP, kommt es dann auch auf die konkreten vertraglichen Vereinbarungen mit dem Lieferanten des Händlers an.



Zitat (von nicht Ihren echten Namen):
Wann liegt eine ungerechtfertigte Bereicherung vor?

In der Regel, wenn die Voraussetzungen die Gesetzgeber und Rechtsprechung stellen erfüllt sind.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(10635 Beiträge, 4199x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Erst mal wird nur der Zeitwert geschuldet.


Erstmal wird der Warenwert (Verkaufspreis) geschuldet.
Alles weitere hat sich der Käufer mit seiner Entsorgung wohl selbst verbaut.

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119464 Beiträge, 39731x hilfreich)

Zitat (von spatenklopper):
Erstmal wird der Warenwert (Verkaufspreis) geschuldet.

Dafür fehlt es an der Rechtsgrundlage.
Wenn ich fremdes Eigentum beschädige schulde ich regelmäßig nur den Schaden, das ist hier nicht der VKP.

Hätte der Verkäufer das Geld nicht erstattet und den Kaufvertrag nicht aufgelöst, sähe das durchaus anders aus ...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Nana71
Status:
Lehrling
(1035 Beiträge, 114x hilfreich)

Zitat (von nicht Ihren echten Namen):
A kauft im Internet von einem Händler ein technisches Gerät. Nach Erhalt teilt er dem Händler mit, dass es defekt sei.
Der Kaufpreis wurde erstattet.


Tja, dumm gelaufen.

Man kann sich jetzt natürlich noch weiter mit dem Käufer rumärgern und Schadenersatz fordern, beim nächsten Mal ist man aber hoffentlich so schlau und erstattet den Kaufpreis erst, wenn die Reklamation abgeschlossen ist.

Signatur:

Ich gebe lediglich meine Meinung wieder - Rechtsberatung gibt es gegen Bezahlung beim Anwalt.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Nana71
Status:
Lehrling
(1035 Beiträge, 114x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Warum denn das?
Der Händler kann doch wohl alleine entscheiden ob der Käufer ihm das Teil zurücksenden soll?


Berechtigte Frage.

Signatur:

Ich gebe lediglich meine Meinung wieder - Rechtsberatung gibt es gegen Bezahlung beim Anwalt.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
nicht Ihren echten Namen
Status:
Beginner
(128 Beiträge, 12x hilfreich)

Vielen Dank für die Antworten. Leider hatte ich keine Benachrichtigung erhalten, dass jemand geantwortet hatte und ging davon aus, dass niemand geantwortet habe. Dachte, man bekomme bei eigenen Beiträgen auch eine Mitteilung, wenn man "Mail bei neuem Beitrag?" nicht aktiviert.

Zitat (von Harry van Sell):
Warum denn das?
Der Händler kann doch wohl alleine entscheiden ob der Käufer ihm das Teil zurücksenden soll?

Richtig! Ob er ihm das Teil zurücksenden soll. Es war jedoch fraglich, ob der Käufer das Teil direkt an den Hersteller zurücksenden soll, da der Händler gegenüber diesem eine Gewährleistung geltend machen konnte.

Zitat (von Harry van Sell):
Und der Wortlaut dieser Fristsetzung war?

"falls ich in den nächsten 14 Tagen keine Rückmeldung erhalte werde ich das Gerät entsorgen!"

Zitat (von Harry van Sell):
Bitten muss niemand beachten, auch löst das nicht beachten von Bitten nicht unbedingt eine Rechtsfolge aus.
Da hätte der Händler besser gerichtsfest fordern sollen.

Das Wort "Bitte" soll es zum Scheitern bringen? Soll jede Kommunikation im Imperativ ohne Höflichkeitsformen und per Einschreiben/Rückschein erfolgen?

Zitat (von Harry van Sell):
Dann ist diese Bitte wohl nicht angekommen? Jedenfalls müsste der Händler den Zugang im Machtbereich des A im Falle des Falles beweisen, sollte A den Zugang bestreiten.

Das dürfte insofern nachvollziehbar sein, als dass es über das Nachrichtensystem der Plattform erfolgte, wenngleich dies natürlich nicht die Beweiskraft eines nachgewiesenen Briefes hat.

Zitat (von Harry van Sell):
Möchte man mehr, wie z.B. den EKP, kommt es dann auch auf die konkreten vertraglichen Vereinbarungen mit dem Lieferanten des Händlers an.

Die Interpretation, dass der Zeitwert niedriger als der EKP sei, ist unzutreffend.

Zitat (von Harry van Sell):
In der Regel, wenn die Voraussetzungen die Gesetzgeber und Rechtsprechung stellen erfüllt sind.

Eine solche Aussage ist in einem Forum wenig angebracht. Den Gesetzestext zu lesen, vermag wohl jeder.

Zitat (von Nana71):
Man kann sich jetzt natürlich noch weiter mit dem Käufer rumärgern und Schadenersatz fordern, beim nächsten Mal ist man aber hoffentlich so schlau und erstattet den Kaufpreis erst, wenn die Reklamation abgeschlossen ist.

Der Kaufpreis wurde durch die Plattform erstattet und mitnichten durch aktives Tun des Händlers!

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119464 Beiträge, 39731x hilfreich)

Zitat (von nicht Ihren echten Namen):
Es war jedoch fraglich, ob der Käufer das Teil direkt an den Hersteller zurücksenden soll, da der Händler gegenüber diesem eine Gewährleistung geltend machen konnte.

Dieser Sonderwunsch würde dann dem Händler zur Lastfallen.



Zitat (von nicht Ihren echten Namen):
Das Wort "Bitte" soll es zum Scheitern bringen?

Klar.
Wäre nicht da erste Mal.



Zitat (von nicht Ihren echten Namen):
Soll jede Kommunikation im Imperativ ohne Höflichkeitsformen und per Einschreiben/Rückschein erfolgen?

Wenn es rechtssicher sein soll, dann wäre das zu empfehlen.



Zitat (von nicht Ihren echten Namen):
Eine solche Aussage ist in einem Forum wenig angebracht. Den Gesetzestext zu lesen, vermag wohl jeder.

Dann verstehe ich die Frage nicht, denn genau da steht es ja drin?



Zitat (von nicht Ihren echten Namen):
Der Kaufpreis wurde durch die Plattform erstattet und mitnichten durch aktives Tun des Händlers!

Selbstverständlich durch aktives Tun des Händlers.
Er hat dies ja mit der Plattform so vertraglich vereinbart. Die Plattform ist damit regelmäßig der Erfüllungsgehilfe des Händlers und jede Handlung würde damit so gewertet, als hätte er sie persönlich getätigt.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 266.715 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
107.878 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen