Hallo,
ich habe vor ca. einem Jahr einen Gutschein bei Jochen Schweizer für ein Erlebnis (Kart fahren sowieso nur im Sommer offen) gekauft und einem Kumpel geschenkt. Leider konnte dieser bis jetzt nicht eingelöst werden. Ich habe die Firma Jochen schweizer um eine Verlängerung gebeten. Dies würde aber 15 Euro kosten. Ich habe jetzt aber gelesen, dass Gutscheine die gekauft wurden nicht verfallen dürfen bzw. nicht in so einem kurzen Zeitraum. Ist dies korrekt? Wenn ja, kann mir jemand den § dazu sagen damit ich richtig argumentieren kann.
Danke schon mal.
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Erlebnisgutschein abgelaufen - rechtlich gültig?
Probleme nach Kauf?
Probleme nach Kauf?



Wurde dieser Gutschein an ein bestimmtes Datum gebunden, also musste man an einem bestimmten Datum Kart fahren? Falls nicht, ist das eine schwierige Frage.
Ich zitiere mal (ja, Wikipedia, ist nur eine gute Zusammenfassung):
quote:<hr size=1 noshade>Gutscheine verjähren seit der Schuldrechtsreform aus dem Jahre 2002 innerhalb der regelmäßigen Frist von drei Jahren nach Ausstellung, gerechnet vom 31. Dezember des Ausstelljahres. Etwas anderes gilt nur, wenn der Gutschein befristet ist, sofern die Frist nach den Gepflogenheiten des jeweiligen Geschäftszweiges ihrerseits „angemessen“ ist; ist diese Frist jedoch zu kurz bemessen, richtet sich die Gültigkeit nach den allgemeinen Verjährungsregeln (3 Jahre).
Nach einem Urteil des Landgerichts München I vom 5. April 2007 (AZ: 12 O 22084/06 ) haben Gutscheine allgemein eine Einlösefrist von drei Jahren, unabhängig davon, ob ein anderes Verfallsdatum aufgedruckt ist.[1]
Dieses Urteil wurde vom Oberlandesgericht München am 17. Januar 2008 bestätigt (AZ: 29 U 3193/07 )
Geklagt hatte in beiden Fällen die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg
Ausnahmen von der Dreijahresregelung gelten für spezielle Gutscheine wie etwa Konzert- oder Theatergutscheine, die an bestimmte Vorstellungen gebunden sind. <hr size=1 noshade>
http://de.wikipedia.org/wiki/Gutschein
Jedoch haben wir hier eine saisongebundene "Attraktion". Da du jedoch den Gutschein gekauft hast, also sozusagen schon vorher bezahlt hast, wäre meiner Meinung nach die 3 Jahres Frist maßgebend. Es ist ja nicht so eine Art von Gutschein, die du irgendwo wegen einer Promotion Aktion bekommen hast (vermute Ich jetzt mal).
Aber das ist Interpretationssache, stütze dich nicht nur auf mich.
Mfg,
DasFragezeichen
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also der Gutschein wurde ganz normal vorhin bezahlt. Auf dem Gutschein ist aufgedruckt "Dieser Gutschein ist gültig bis: 17.12.2009".
Kaufdatum war eben der 17.12.2008. an ein bestimmtes Datum war der Gutschein nicht gebunden.
Dies steht in den AGB
quote:
§ 3 Gutscheine
1. Der Gutschein berechtigt Sie oder eine beliebig andere (geeignete) Person zur Buchung und Durchführung des entsprechenden Erlebnisses bei einem Erlebnispartner. Es gelten dafür der im Gutschein vorgesehene Preis und die bei der Buchung ersichtlichen Bedingungen.
2. Die Gültigkeitsdauer der Gutscheine beträgt 12 Monate ab Ausstellungsdatum (Erwerb). Sie steht in Abhängigkeit zu den Laufzeitintervallen der Verträge mit den Erlebnispartnern und möglicher Leistungsänderungen. Die JSG trägt das Risiko von Preissteigerungen beim Veranstalter im Laufe des Gültigkeitszeitraumes. Eine Verlängerung der Gültigkeitszeiträume ist deshalb nicht möglich.
3. Ein Gutschein kann nach Zahlung einer Bearbeitungsgebühr in Höhe von Euro 15.- (zzgl. Versandkosten) in einen Gutschein für ein anderes Erlebnis umgetauscht werden, solange der Gutschein-Inhaber noch keine Terminabstimmung mit einem Veranstalter aufgenommen hat. Sollte das andere Erlebnis teurer sein als das ursprüngliche Erlebnis, ist der entsprechende Differenzbetrag zusätzlich zur Bearbeitungsgebühr vor Umtausch an die JSG zu entrichten. Sollte das Erlebnis billiger sein als das ursprüngliche Erlebnis, wird der entsprechende Differenzbetrag nicht zurückbezahlt. Der Akzeptanzzeitraum von umgetauschten Gutscheinen bleibt identisch mit demjenigen des zuerst erworbenen Gutscheins.
und in den FAQ steht zur Frage des verlängerns:
quote:
Sie haben ab dem Kaufdatum ein Jahr lang Zeit, den Gutschein einzulösen. Sollte Ihnen dies nicht gelingen, so können Sie den Gutschein zu einer Aufwandspauschale von 15 Euro einmalig um ein weiteres Jahr von uns verlängern lassen.
Wenn die Veranstaltung aufgrund schlechter Wetterverhältnisse oder aus anderen Gründen durch den Erlebnis-Partner abgesagt wurde, verlängern wir den Gutschein selbstverständlich
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hat sonst noch jemand Informationen zu der Sachlage?
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Hallo, das gleiche Problem habe ich auch. Wer kann denn eine Antwort hierzu geben ? Besten Dank im Voraus.
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Hallo,
ich habe mit den obigen zwei Gerichtsurteilen und dem Paragraphen aus dem BGB der das mit den Gutscheinen klärt argumentiert und dann habe ich die Gutscheine aus Kulanz verlängert bekommen. Es wird immer darauf beharrt dass es rechtlich geprüft sei mit dem einen Jahr.
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