Ich war vor ein paar Tagen in meiner Vertragswerkstatt um ein Ersatzteil zu kaufen. Diese war nicht auf Lager und musste somit bestellt werden.
Ich war bis jetzt noch nicht dort um es abzuholen und werde es wahrscheinlich auch nicht mehr brauchen. Ich habe es noch nicht bezahlt und habe auch nichts unterschrieben! Kann ich davon zurücktreten oder MUSS ich das Teil kaufen?
Denn heute bekam ich ein Schreiben, worin stand, dass mein Ersatzteil da ist und abgeholt werden kann, im Anhang war die Rechnung (250€).
Außerdem stand dort, daß Ersatzteile zwar zurückgenommen werden, dann aber 25% des Kaufpreises berechnet werden. D.H. ich müsste vielleicht 75€ blechen für nix - aber ich will ja nichts zurück geben sondern erst gar nicht kaufen...
Wäre dankbar, wenn mich jemand aufklären könnte!
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Ersatzteil für's Auto bestellt - Kauf bindend?
Probleme nach Kauf?
Probleme nach Kauf?
Hallo
quote:Nicht das Problem der Werkstatt, sondern dein "Problem".
werde es wahrscheinlich auch nicht mehr brauchen.
quote:Ja musst du, denn dort hast du nicht so wie im Internet ein Rückgaberecht...
MUSS ich das Teil kaufen?
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"oder MUSS ich das Teil kaufen?"
Sie haben das Teil bereits gekauft.
Es geht nur noch um die Erfüllung des geschlossenen Kaufvertrags (also um die Zahlung des Kaufpreises gegen Übergabe der Ware).
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quote:
aber ich will ja nichts zurück geben sondern erst gar nicht kaufen...
Diese Auffassung wird aber vor Gericht nicht stand halten.
Der Kaufvertrag wurde ja bereits rechtswirksam geschlossen, ledilich die Erfüllung steht noch aus.
quote:
Außerdem stand dort, daß Ersatzteile zwar zurückgenommen werden, dann aber 25% des Kaufpreises berechnet werden.
Wurde dies denn auch vor/bei Abschlus des Kaufvertrages so mitgeteilt???
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"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung/Interpretation dar !
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quote:<hr size=1 noshade> quote:aber ich will ja nichts zurück geben sondern erst gar nicht kaufen...
Diese Auffassung wird aber vor Gericht nicht stand halten.
Der Kaufvertrag wurde ja bereits rechtswirksam geschlossen, ledilich die Erfüllung steht noch aus.
<hr size=1 noshade>
Ein KV ist hier wahrscheinlich noch nicht zustande gekommen.
TE hat den Händler beauftragt, für ihn ein Ersatzteil zu bestellen, das ist Auftrag mit Dienstleistungselementen zur Vorbereitung des Kauf- oder Werkvertrages.
Kommt der Kauf-/Werkvertrag nicht zustande, hat der Unternehmer einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB , daneben kommen Schadensersatzansprüche in Betracht.
Ob die 25%-Klausel als pauschalierter Schadensersatz § 309 Nr.5 BGB stand hält ist fraglich.
Wenn man den Arbeitsaufwand und die Transportkosten sieht, sind die 70 EUR aber sicher nicht aus der Welt.
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-- Editiert flawless am 18.12.2011 20:15
Meine persönliche Auffassung ist halt auch, daß die Werkstatt ja eh regelmäßig Erstzteile bestellen muß... und dann haben sie eben mein Teil mitbestellt. So stelle ich mir das jedenfalls vor...
Außerdem ist es ja aien Vertragswerkstatt die ja auch immer mal alle möglichen Teile brauchen wird.
Und: Nein, von den 25% Schadensersatz wurde ich erst hinterher unterrichtet!
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quote:<hr size=1 noshade>Und: Nein, von den 25% Schadensersatz wurde ich erst hinterher unterrichtet! <hr size=1 noshade>
Ja, aber damit keine Missverständnisse aufkommen:
Den entstandenen Aufwand, Personal-, Transportkosten Hin- Zurück-, Porto musst du erstatten, der Hersteller macht das auch nicht kostenlos, KV hin oder her, siehe § 670 BGB .
Mit den 70 EUR könntest du da ganz gut fahren.
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Erst mal vielen Dank für die Antworten!
Das sehe ich voll und ganz ein, daß ich Kosten erstatten muß, die ich verusacht habe!
Aber meine Frage ist immernoch, ob damit ein Kaufvertrag abgeschlossen ist, weil diese Teil nicht im Lager war (ob es jetzt ausverkauft war, oder grundsetztlich nicht dort ist weiß ich auch nicht) und bestellt werden musste.
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quote:
Aber meine Frage ist immernoch, ob damit ein Kaufvertrag abgeschlossen ist,
Das hängt davon ab, wie genau der Ablauf war.
Das solltest du mal genau beschreiben.
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"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung/Interpretation dar !
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Also: Ich war dort und fragte nach dem Ersatzteil. Der Mitarbeiter schaute nach und stellte fest, daß es nicht auf Lager ist. Er nannte mir den Preis den das Teil kosten sollte und wir vereinbarten, daß es bestellt werden sollte.
Weiter ist nichts passiert. Ich hatte nur noch gesagt, daß es nicht eilig wäre, weil ich eh erst in einigen Tagen wieder in der Nähe bin.
Ich habe nichts unterschrieben. Aber ich vermute, daß ich mit der Bestellung einen mündlichen Vertrag abgeschlossen habe.
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quote:
Das sehe ich voll und ganz ein, daß ich Kosten erstatten muß, die ich verusacht habe!
Jetzt wird es aber lächerlich!
quote:
Aber ich vermute, daß ich mit der Bestellung einen mündlichen Vertrag abgeschlossen habe.
Richtig!
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"Was spricht dagegen den Verstoß zuzugeben und die Knete zu überweisen?"
Jedenfall habe ich mich entschieden, einfach mal mit dem Vertragshändler zu sprechen, was sich da machen lässt. Wenn ich wirklich satte 75€ als Entschädigung blechen muß, kaufe ich lieber das Teil. bei Nichtgebrauchen verkaufe ich es einfach weiter, in der Hoffnung weniger als besagte 75€ Verlust zu machen.
@ radfahrer999: Ich glaube du hast da was falsch verstanden!
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"TE hat den Händler beauftragt, für ihn ein Ersatzteil zu bestellen, das ist Auftrag mit Dienstleistungselementen zur Vorbereitung des Kauf- oder Werkvertrages."
Der Kaufvertrag muss also noch gesondert geschlossen werden?
Man erteilt dem zukünftigen Verkäufer einen Auftrag die Teile zu besorgen die er einem anschließend verkaufen soll? Abschluß des Kaufvertrags und Abnahme der Ware freibleibend?
Welche Schadensersatzansprüche sollen bei einem Auftrag den man kündigt/widerruft entstehen?
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quote:<hr size=1 noshade>Welche Schadensersatzansprüche sollen bei einem Auftrag den man kündigt/widerruft entstehen?
<hr size=1 noshade>
Alles, was von § 670 BGB nicht abgedeckt wird.
Der Rest, z.B. Aufwenungsersatz/Kosten des Herstellers wg. der Rücksendung wird von § 280 BGB abgedeckt.
KV besteht noch keiner, "hab ich nicht da, muss ich erst bestellen" ist das noch nicht.
Wäre das Teil nicht lieferbar, wäre die Sache erledigt, K hat (noch) keinen Lieferanspruch gegen VK, der (noch) keinen Zahlungsanspruch wegen des KP gegen K.
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Man kann sich sicherlich darüber streiten, wann der Kaufvertragsschluiss erfolgte.
Bereits bei der Bestellung oder erst mit Rechnungsstellung.
Spätestens mit Rechnungsstellung hat der Händler/Verkäufer m.E. aber ein Vertragskaufangebot des Kunden/Käufers angenommen.
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