Erstattung Kaufpreis

31. März 2009 Thema abonnieren
 Von 
Winter[Raven]
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Erstattung Kaufpreis

Moinsen Leutz

Kleine Frage zu einem Sachverhalt der mich interessieren würde...

Nehmen wir einfach an, A bestehe auf Rücktritt vom Kaufvertrag nach 2 fehlgeschlagenen RMA's durch den Hersteller. B (Verkäufer) sagt, aber er kann das Geld nicht kurzfristig erstatten, da der Zulieferer des Notebooks pleite gegangen ist.

Kann ich vom B trotzdem die sofortige Rückzahlung verlangen oder muss A warten?

Probleme nach Kauf?

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4 Antworten
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#1
 Von 
CvD
Status:
Praktikant
(951 Beiträge, 352x hilfreich)

> nach 2 fehlgeschlagenen RMA's durch den Hersteller

Waren das Gewährleistungsansprüche gegen den VK oder wurde direkt die Herstellergarantie in Anspruch genommen? In letzterem Fall würde noch gar kein Rücktrittsrecht gegenüber dem VK bestehen.

> er kann das Geld nicht kurzfristig erstatten, da der Zulieferer des Notebooks pleite gegangen ist

Wenn es sich um zwei fehlgeschlagene Nachbesserungsversuche im Rahmen der Gewährleistung handelt, kann dem K egal sein, was für Probleme der VK mit dem Hersteller, dem Zulieferer, seiner Ehefrau oder sonst jemandem hat.

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#2
 Von 
Winter[Raven]
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Die ganze Angelegenheit zieht sich schon seit dem 15. Jan. 2009 hin, RMA erfolge beim Hersteller selbst, dieser hatte es aber nicht geschafft das Problem zu beheben.

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#3
 Von 
CvD
Status:
Praktikant
(951 Beiträge, 352x hilfreich)

Dann wirst du aber nicht (schon) deswegen von deinem Vertrag mit dem VK (!) zurücktreten können, weil ein Dritter seinem Garantieversprechen gegenüber jedem K dieser Ware nicht nachgekommen ist.

Wenn der Hersteller dir Garantieleistungen verweigert oder sie unzureichend ausführt, obwohl er nach der Sachlage und seiner Garantiezusage dazu verpflichtet wäre, sie (hinreichend) auszuführen, wirst du den Hersteller (notfalls gerichtlich) in Anspruch nehmen müssen.

AFAIK hat noch niemand mit der Argumentation Erfolg gehabt, eine mangelhafte Garantieleistung des Herstellers habe sich der VK ebenfalls zurechnen zu lassen, wenn er mit dem Bestehen einer Herstellergarantie geworben hat - etwa mit der Begründung, die Ware habe einen Sachmangel, wenn der Hersteller der beworbenen Garantie diese in Wahrheit gar nicht oder mangelhaft erbringt bzw. erbringen will - und müsse deswegen für den "Sachmangel schlechte Herstellergarantie" im Rahmen der Gewährleistungspflichten haften.

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