Erstattung von zuvielgezahlten Versandkosten

27. September 2012 Thema abonnieren
 Von 
peter.schmidt
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Erstattung von zuvielgezahlten Versandkosten

Hallo,

ich bin schon eine Weile Mitleser im Forum und möchte Euch nun bei einem Problem um Rat bitten.

Folgender Sachverhalt:
Käufer K hat über den Marketplace von Amazon bei dem externen gewerblichen Händler H Bücher gekauft. Es handelt sich um gebrauchte Bücher. Insgesamt kaufte K 30 Bücher zu einem Gesamtpreis von 20,48 Euro von H. H berechnete pro Buch 3,00 Euro Versand, insgesamt also 90,00 Euro. Die Gesamtsumme beläuft sich auf 110,48 Euro.
K bestellte die Bücher am 04.05.2012. Am selben Tag schickte K dem H diese Email:

Sehr geehrte Damen und Herren,

als Versandkosten berechnet mir Amazon 90,00 Euro und zieht diese von meinem Konto ein. Passen Sie die Versandkosten bitte entsprechend an und schreiben Sie mir den restlichen Betrag gut.

Vielen Dank!

Mit freundlichen Grüßen
Käufer K


Der H antwortete dem K ebenfalls am selben Tag mit dieser Email:

Sehr geehrter Käufer K

Sobald die Versandbestätigung durch ist erhalten Sie die Gutschrift über Amazon.


Mit freundlichen Grüßen

Händler H


Noch am 04.05.2012 erhielt K die Versandbestätigung durch Amazon und am 05.05.2012 die bestellten Bücher.

Eine Erstattung der zuvielgezahlten 87,00 Euro (der Verkäufer berechnet 3,00 Euro Versandkosten) fand bis heute nicht statt.

Mehrere Klärungsversuche und auch ein A-Z-Garantie-Antrag bei Amazon brachten keinen Erfolg.


Soweit zum Sachverhalt.
Meine Frage ist nun, ob K dem H eine Mahnung mit Fristsetzung schicken muss oder ob H gemäß §286 II Var. 2 BGB schon in Verzug geraten ist.
Welche Kosten kann K bei bereits begonnenen Verzug geltend machen? Verzugszinsen und Mahngebühren bzw. Porto?
Wie viele Werktage sind als Fristzeitraum bei einer Mahnung angemessen, bevor ein Mahnbescheid beantragt werden könnte?

Zwei weitere Fragen, welche mich auch interessieren:
Kann Amazon haftbar gemacht werden? H hat den Anspruch auf Leistung des Kaufpreises an Amazon abgegeben. Amazon hat damit Rechte des Kaufvertrages erlangt und somit doch auch die Pflichten oder?

Muss der H dem K eine Rechnung ausstellen(oder Amazon, falls es haftbar ist)?



Vielen Dank vorab für das Durchlesen und Euro Hilfe!

Viele Grüße
peter.schmidt


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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Sheldon_Cooper
Status:
Lehrling
(1039 Beiträge, 532x hilfreich)

quote:
Kann Amazon haftbar gemacht werden?


Wofür? Daß du einem Dritten ohne Rechtsgrund Geld gezahlt hast?

quote:
H hat den Anspruch auf Leistung des Kaufpreises an Amazon abgegeben. Amazon hat damit Rechte des Kaufvertrages erlangt und somit doch auch die Pflichten oder?


Nein. Die Abtretung eines Anspruchs aus einem Vertrag an einen Dritten ist unabhängig von einem Eintritt des Dritten in den Vertrag. (Zu ersterem bedarf es im übrigen nicht der Zustimmung des Vertragspartners, zu letzterem schon; allein das zeigt, daß das nicht dasselbe ist.)

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#2
 Von 
peter.schmidt
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

K hat das Geld nicht an einen Dritten, sondern an Amazon gezahlt. Bei einem Verkauf über den Marketplace von Amazon zahlt Amazon den Kaufpreis an den Händler und Amazon zieht den Kaufpreis beim Käufer ein. K hat bei Amazon bezüglich der Höhe des eingezogenen Betrages widersprochen. Amazon drohte daraufhin mit Inkasso. Ein direkter Zahlungsverkehr mit H fand also nicht statt.

Viele Grüße
peter.schmidt

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#3
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13698 Beiträge, 4353x hilfreich)

Hallo,

ich sehe überhaupt keinen Anspruch auf die Rückerstattung der Versandkosten, oder hat der Händler das zugesichert (etwa: "nur einmal Versandkosten" o.ä.)?

Dabei ist unerheblich, was direkt mit dem Verkäufer vereinbart wurde (die Emails), damit hat Amazon doch absolut nichts zu tun.

Wer hat denn das Geld jetzt? Wieviel hat der Händler bekommen (falls du das weißt)?

MfG Stefan

0x Hilfreiche Antwort


#5
 Von 
peter.schmidt
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo Stefan,

Amazon hat dem Händler 110,48 Euro gezahlt und den selben Betrag von K per Lastschrift eingzogen. Der Kaufpreis der Waren liegt bei 20,48 Euro und die berechneten Versandkosten bei 90,00 Euro.
Der Händler weist in seinem Amazon-Profil sowie in seinem externen Internetshop die Versandkosten pro Bestellung mit 3,00 Euro aus.
Die Erstattung der zuvielgezahlten Versandkosten hat der Händler vor Versand der Ware per Email zugesichert (s. Sachverhalt). Die Erstattung sollte nach Versand der Ware erfolgen.
Selbst wenn der Händler die Versandkosten so berechnen würde, wäre es meiner Meinung nach sittenwidrig, wenn er tatsächlich per DHL-Paket versendet. Es dürfen doch nur die tatsächlichen Kosten berechnet werden, oder? 90,00 Euro Versandkosten für ein Paket gerade bei einem Warenwert von 20,48 Euro finde ich ansonsten merkwürdig.

Letztendlich geht es mir auch mehr darum, was K gegen H machen kann bzw. um meine konkreten Fragen zur Mahnung.


Viele Grüße
peter.schmidt

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#6
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13698 Beiträge, 4353x hilfreich)

Hallo,

quote:
Amazon hat dem Händler 110,48 Euro gezahlt
Wenn du das sicher weißt, dann ist schon mal klar, an wen du dich halten musst (an den Händler).

quote:
Der Händler weist in seinem Amazon-Profil sowie in seinem externen Internetshop die Versandkosten pro Bestellung mit 3,00 Euro aus.
Dann gilt das auch, entscheidend ist das unterstrichene.

quote:
Selbst wenn der Händler die Versandkosten so berechnen würde, wäre es meiner Meinung nach sittenwidrig, wenn er tatsächlich per DHL-Paket versendet.
Das ist ein altbekanntes Thema, Versandkosten ist nicht nur das Porto, sondern auch noch Lohnkosten, Verpackungsmaterial etc.
In deinem Fall (90 Euro für ein Paket) könnte es imho aber wirklich sittenwidrig sein, oder zumindest gegen Treu und Glauben verstoßen. Obwohl, Vertrag ist Vertrag, es gibt schließlich Händler, die auch den Gewinn aus den Versandkosten mit einkalkulieren (beispielsweise, um Provision zu sparen).
Wie auch immer, wir brauchen darüber aber gar nicht zu diskutieren, wenn 3 Euro pro Bestellung zugesichert war, dann ist es auch so.

quote:
Letztendlich geht es mir auch mehr darum, was K gegen H machen kann bzw. um meine konkreten Fragen zur Mahnung.
Das hatte ich schon verstanden, nur finde ich es nicht OK, jemandem den Weg zu zeigen, obwohl er zu dem Ziel gar nicht hin darf/kann. Daher fange ich oft erstmal an, die Rechtmäßigkeit der Forderung an sich abzuklären.

Nun gut, was ist jetzt zu tun?
Als erstes würde ich den Händler nachweißlich in Verzug setzen (Einwurfeinschreiben, mit Zeugen geschrieben, kuvertiert und eingeworfen), und dabei auch eine Frist setzen (7 Tage sind sicher ausreichend - dir läuft die Zeit aber nicht weg, also lieber etwas großzügiger).
Und wichtig: Bankverbindung angeben.

Falls daraufhin kein Geld kommt, würde ich den klassischen Mahnbescheid wählen. Das kannst du übrigens in der Inverzugsetzung schon mal androhen, und zwar auch, dass dann zusaätzliche Kosten auflaufen; die Drohung hilft oft.

MfG Stefan


-- Editiert reckoner am 03.10.2012 18:41

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