Fälligkeit einer Rechnung nach Zustellung / Mahnung

1. Februar 2019 Thema abonnieren
 Von 
tAyooma
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)
Fälligkeit einer Rechnung nach Zustellung / Mahnung

Guten Morgen,

ich habe eine Frage zum Thema Rechnung, Mahnung und Zahlungsfrist/ziel.

Es wurde eine Rechnung am 15.11.2018 erstellt und mir angeblich zugesandt. Diese habe ich nicht erhalten. Daraufhin wurde mir eine erste Mahnung zugeschickt, die ich auch nicht erhalten habe. Heute (01.02.2019) erhielt ich die 2. Mahnung

Bereits am 15.01.2019 rief ich in dem Unternehmen an um die Rechnungen anzufordern, da ich wusste, dass diese offen ist. Diese habe ich per Email erhalten und per 31.01.2019 beglichen.

Auf der 2. Mahnung, die am 29.01.2019 erstellt wurde, sind Verzugszinsen berechnet worden.

Heute hatte ich ein Streitgespräch wo ich mich im Recht sag, denn:

1. Ich habe auf der Rechnung ein Zahlungsziel von 4 Wochen, die für mich ab Zugang der Rechnung gelten. Demnach ab 15.01.2019, denn vorher hatte ich die Rechnung nicht und konnte somit nicht überweisen.

2. Ich habe die Überweisung am 31.01.2019 ausgelöst und heute erst die 2. Mahnung mit Zinsen erhalten. Somit hatte ich zur Zeit der Überweisung keine Ahnung, das Zinsen anfallen. Somit hat es sich überschnitten und die Zinsen sind für mich gegenstandslos.

Jetzt meine Frage: Wer ist im Recht? Muss ich die Zinsen zahlen? Ist eine Rechnung, bei der das Zahlungsziel abgelaufen ist und ich danach erhalte, per sofort fällig oder gelten da wieder die 4 Wochen Zahlungsziel?

Ich freu mich über Ihre Hilfe.
Vielen Dank und mit freundlichen Grüßen

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119582 Beiträge, 39745x hilfreich)

Wäre denn eine Rechnung überhaupt geschuldet gewesen?

Bezüglich des Eintritts des Verzugs, da kommt es als erstes mal darauf an, was genau zum Thema "Zahlungsbedingungen" in den vertraglicehn Vereinbarungen steht.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
tAyooma
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo,

ja die Rechnung ist ok und hätte per Post kommen sollen... Wir haben etwas bestellt und benötigen für die Zahlung eine Rechnung, wie in den letzten 20 Jahren auch. Der Rechnungsbetrag war nur "in etwa" bekannt.

Die Rechnung hat ein Zahlungsziel von 4 Wochen.

-- Editiert von ChrisHamburg am 01.02.2019 15:32

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#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119582 Beiträge, 39745x hilfreich)

Zitat (von ChrisHamburg):
Die Rechnung hat ein Zahlungsziel von 4 Wochen.

Nun, wenn das tatsächlich alles sein sollte was da steht, dann ist das Zahlungsziel nichts was Verzug auslösen würde. Ohne Verzug keine Zinsen.



Zitat (von ChrisHamburg):
Somit hatte ich zur Zeit der Überweisung keine Ahnung, das Zinsen anfallen.

Das bei Verzug Zinsen anfallen steht im Gesetz. Wenn man das nicht liest ist das nicht relevant, denn der Gesetzgeber hat entschieden, das mit der Verkündung eines Gesetzes dieses als allgemein bekannt gilt.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#4
 Von 
tAyooma
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Das bedeutet, eine Rechnung mit dem Rechnungsdatum 15.11.2018 und Zahlungsziel 4 Wochen, also zahlbar per 15.12.2018, muss erst bis zum 15.02.2019 bezahlt werden, wenn diese mir erstmals am 15.01.2019 vorlag?

Somit sind die Verzugszinen auf der Mahnung nichtig, weil ich erst per 16.02.2019 im Verzug bin?

Das jetzt alles mit 15 ist, ist Zufall...

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#5
 Von 
charlyt4
Status:
Master
(4158 Beiträge, 898x hilfreich)

Zitat (von ChrisHamburg):
Das bedeutet, eine Rechnung mit dem Rechnungsdatum 15.11.2018 und Zahlungsziel 4 Wochen, also zahlbar per 15.12.2018, muss erst bis zum 15.02.2019 bezahlt werden, wenn diese mir erstmals am 15.01.2019 vorlag?



Der Verbraucher kommt erst in Verzug, wenn er nach Fälligkeit gemahnt wird und er dann nicht bezahlt.

Ausnahme siehe BGB § 286 Abs. 2 u. 3.


https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__286.html


Den Verzug müsste der Gläubiger nachweisen.


gruß charly


Signatur:

Gruß Charly

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#6
 Von 
tAyooma
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Ich habe noch keine klare Antwort erhalten oder ich verstehe Ihre Antworten nicht.

Fakt ist: Ich habe weder die Rechnung, noch die erste Mahnung erhalten.
Ich habe mich am 15.01.2019 selbst darum gekümmert, dass ich erstmals die Rechnung an diesem Tag per Email erhalte.

Und dahingehend ist auch meine Frage: Bin ich bereits am 15.01.19 im Verzug, da die Rechnung ansich ein Rechnungsdatum vom 15.11.18 hat ODER gilt ab Erhalt der Rechnung meine 4 Wochen Zahlungsziel und das Rechnungsdatum ist egal??

Und meine Frage: Ich habe die Rechnung am 15.01.19 erhalten und am 31.01.19 bezahlt... Die 2. Mahnung wurde am 29.01.19 gedruckt und mir erst am 01.02.19 zugestellt, auf der jetzt auch Zinsen berechnet werden. Muss ich die zahlen? Sind die rechtens? Denn 2. Mahnung und meine Zahlung haben sich überschnitten.

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