Hallo. Ich hab vor ein paar Wochen online (via eBay), bei einem Händler ein Fahrrad neu gekauft. Soweit ist es auch ok (bis auf den nicht 100%ig neuwertigen Zustand). Leider funktioniert die Gangschaltung von Beginn an nicht einwandfrei. Wie sieht es nun hier mit der Garantie aus? Da ich ja ein neues Fahrrad beim Händer gekauft hab, sollte es sie doch geben... In wie weit wäre der Händler verpflichtet.. das Fahrrad wieder richtig "gangfähig" zu machen? (sorry für das Wortspiel ;-) )
Vielen Dank schonmal und vG Tom
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Fahrrad online bestellt - Garantie?
1. August 2013
Thema abonnieren
Frage vom 1. August 2013 | 12:40
Von
Status: Beginner (75 Beiträge, 7x hilfreich)
Fahrrad online bestellt - Garantie?
Probleme nach Kauf?
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#1
Antwort vom 1. August 2013 | 14:32
Von
Status: Student (2281 Beiträge, 1339x hilfreich)
Sie haben 24 Monate Garantie.
Dazu müßten Sie dem Händler das Fahrrad zur Verfügung stellen damit er es nachbessern kann.
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#2
Antwort vom 1. August 2013 | 14:49
Von
Status: Junior-Partner (5538 Beiträge, 2497x hilfreich)
quote:
Sie haben 24 Monate Garantie.
Woher nimmst du denn diese Information?
Da bleiben noch ein paar Fragen offen:
hast du gewerblich gekauft, oder privat?
hast du das Fahrrad neu gekauft oder gebraucht?
was sagt der Kaufvertrag/Auktionstext bezüglich Garantie?
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#3
Antwort vom 1. August 2013 | 14:49
Von
Status: Unbeschreiblich (38349 Beiträge, 13980x hilfreich)
Der Unterschied zwischen Garantie und Gewährleistung ist bekannt?
wirdwerden
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#4
Antwort vom 1. August 2013 | 16:53
Von
Status: Lehrling (1091 Beiträge, 564x hilfreich)
quote:
Sie haben 24 Monate Garantie.
Nein, Gewährleistung. Nach 1782 Beiträgen sollte das mal bekannt sein.
quote:
hast du gewerblich gekauft, oder privat?
hast du das Fahrrad neu gekauft oder gebraucht?
TE schrübb doch:
"bei einem Händler ein Fahrrad neu gekauft "
Noch klarer geht's ja nun nicht.
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#5
Antwort vom 5. August 2013 | 00:27
Von
Status: Lehrling (1510 Beiträge, 560x hilfreich)
quote:
Leider funktioniert die Gangschaltung von Beginn an nicht einwandfrei.
In wie weit wäre der Händler verpflichtet.. das Fahrrad wieder richtig "gangfähig" zu machen?
Je nachdem was unter "die Gangschaltung funktioniert nicht richtig" gemeint ist, vermutlich/eventuell ist er zu nichts verpflichtet.
Denn es könnte sein das sich in den AGB eine Passage finden lässt in der es sinngemäß heißt "Fahrrad wird vormontiert geliefert u. Kunde muss Lenker, Schaltung etc. einstellen" - Daher sollte man sich den Auktionstext u. die AGB des Verkäufers noch einmal durchlesen!
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#6
Antwort vom 5. August 2013 | 00:59
Von
Status: Bachelor (3393 Beiträge, 2075x hilfreich)
quote:<hr size=1 noshade>Denn es könnte sein das sich in den AGB eine Passage finden lässt in der es sinngemäß heißt "Fahrrad wird vormontiert geliefert u. Kunde muss Lenker, Schaltung etc. einstellen" <hr size=1 noshade>
Das würde dem Verkäufer nicht helfen, genau deshalb wurde in § 434 II BGB die "Ikea-Klausel" aufgenommen:
" Ein Sachmangel liegt bei einer zur Montage bestimmten Sache ferner vor, wenn die Montageanleitung mangelhaft ist, es sei denn, die Sache ist fehlerfrei montiert worden."
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Hier war doch was. Der Moderator hat diesen Beitrag entfernt.
#8
Antwort vom 5. August 2013 | 22:57
Von
Status: Unbeschreiblich (119464 Beiträge, 39731x hilfreich)
quote:<hr size=1 noshade>Wie sieht es nun hier mit der Garantie aus? <hr size=1 noshade>
Die Garantie stellt eine freiwillige, über den möglichen gesetzlichen Mindestanspruch hinausgehende Verpflichtung des Herstellers und/oder Verkäufers dar. Entsprechend kann dieser die Garantiebedingungen selbst festlegen und ist dabei kaum rechtlichen Restriktionen unterworfen (§ 443 BGB ).
Welche Bedingungen hier gelten würden, müsste man daher der Garantieerklärung des Garantiegebers entnehmen.
Etwas anderes gilt im Rahmen des gesetzlichen Gewährleistungsanspruchs.
Wenn ein gewährleistungsrechtlich relevanter Sachmangel vorliegt ergeben sich die Rechte des Käufers aus § 437 BGB - Rechte des Käufers bei Mängeln:
Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,
1. nach § 439 BGB Nacherfüllung verlangen,
2. nach den § 440 BGB , § 323 BGB und § 326 BGB Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 441 BGB den Kaufpreis mindern und
3. nach den § 440 BGB , § 280-283 BGB und & 311a BGB Schadensersatz oder nach § 284 BGB Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.
Innerhalb der in § 437 BGB aufgezählten Rechte besteht jedoch nach herrschender Rechtsmeinung ein Stufenverhältnis, aus dem sich gemäß § 437 Nr. 1 ein Vorrang der Nacherfüllung ergibt (BGH AZ. VIII ZR 211/07 , NJW 2005 1348 ). Nacherfüllung (auch als Recht der zweiten Andienung bezeichnet) bedeutet, daß der Käufer zunächst nach seiner Wahl das Recht hat, die Lieferung einer mangelfreien Sache, oder die Beseitigung des Mangels zu verlangen.
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