Falsch gelieferte Ware. Rückgabe trotz Nutzung?

29. Juni 2019 Thema abonnieren
 Von 
Housewolf
Status:
Frischling
(21 Beiträge, 3x hilfreich)
Falsch gelieferte Ware. Rückgabe trotz Nutzung?

Fall:
Kaufmann A kauft bei Kaufmann B online über eine der großen Plattformen eine gebrauchte Büromaschine.
Versehentlich liefert B jedoch nicht das bestellte Modell, sondern das Vorgängermodell, da B beim Einstellen ein Fehler unterlaufen ist .
A meldet sich daraufhin bei B und will das Gerät zurückgeben.
B stimmt der Rückgabe zu.


Nun vergeht ein Monat in dem A das Gerät nutzt. Nach einem Monat meldet sich dann A erneut bei B wegen der Rückgabe und will nun die Büromaschine zurück geben. Die Nutzung lässt sich aufgrund eines internen Zählers nachvollziehen und ist nicht unerheblich.

Muss nun B das genutzte Gerät noch zurücknehmen oder nicht?

Probleme nach Kauf?

Probleme nach Kauf?

Ein erfahrener Anwalt im Kaufrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Kaufrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



11 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120259 Beiträge, 39860x hilfreich)

Zitat (von Housewolf):
Muss nun B das genutzte Gerät noch zurücknehmen oder nicht?

Kommt darauf an...

B hat den Vertrag nicht erfüllt und eine Rücknahme zugesagt.

Andererseits könnte man auch in der (intensiven?) Nutzung eine nachträgliche Annahme des A sehen.

Der könnte jedoch dagegen halten, das er diese im Rahmen der Schandenminderungspflicht genutzt hat, weil der B die bestellte Ware nicht liefern konnte und die Neubestellung Lieferzeit hatte.


Es hängt also an der Güte der jeweiligen Argumente.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Housewolf
Status:
Frischling
(21 Beiträge, 3x hilfreich)

Erst mal vielen Dank für die Antwort.
die Juristen -Standard- Antwort freut mich jedesmal besonders. Ohne die gehts nicht,oder? :-)

Wie sieht es aus, wenn B bereits bei der ersten Anfrage einen Tausch des gelieferten Gerätes gegen das bestellte Gerät (als eine von drei Varianten - Rückabwicklung, Kaufpreisminderung, Tausch) angeboten hat?





Signatur:

leider hab ich nur gefährliches Halbwissen und suche daher Rat von Profis

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2999x hilfreich)

Zitat (von Housewolf):
B stimmt der Rückgabe zu.


und

Zitat (von Housewolf):
Wie sieht es aus, wenn B bereits bei der ersten Anfrage einen Tausch des gelieferten Gerätes gegen das bestellte Gerät (als eine von drei Varianten - Rückabwicklung, Kaufpreisminderung, Tausch) angeboten hat?


sind doch inhaltlich vom Sinn her identisch.

B hat die Reklamation des A vom Grundsatz her anerkannt.

Da nicht bekannt ist, wer - also A oder B - danach den nächsten Schritt hätte tun müssen, bleibt es bei Harrys richtiger Einschätzung:

Zitat (von Harry van Sell):
Es hängt also an der Güte der jeweiligen Argumente.


Berry

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Housewolf
Status:
Frischling
(21 Beiträge, 3x hilfreich)

Zitat:
Wie sieht es aus, wenn B bereits bei der ersten Anfrage einen Tausch des gelieferten Gerätes gegen das bestellte Gerät (als eine von drei Varianten - Rückabwicklung, Kaufpreisminderung, Tausch) angeboten hat?

Zitat (von Sir Berry):
sind doch inhaltlich vom Sinn her identisch.

das bezog sich auf
Zitat:
Der könnte jedoch dagegen halten, das er diese im Rahmen der Schandenminderungspflicht genutzt hat, weil der B die bestellte Ware nicht liefern konnte und die Neubestellung Lieferzeit hatte.Wenn B anbietet, das gelieferte Gerät, gegen das bestellte auszutauschen

das lässt sich dann ja sicherlich nicht mehr vorbringen,oder?

Signatur:

leider hab ich nur gefährliches Halbwissen und suche daher Rat von Profis

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
radfahrer999
Status:
Unparteiischer
(9031 Beiträge, 4877x hilfreich)

Zitat (von Housewolf):
Muss nun B das genutzte Gerät noch zurücknehmen oder nicht?
Zitat (von Housewolf):
B stimmt der Rückgabe zu.
B muss sich an seine Zusage halten.
Zitat (von Housewolf):
Wie sieht es aus, wenn B bereits bei der ersten Anfrage einen Tausch des gelieferten Gerätes gegen das bestellte Gerät (als eine von drei Varianten - Rückabwicklung, Kaufpreisminderung, Tausch) angeboten hat?
Dann muss auch hier B sich an seine Zusage halten.
Zitat (von Harry van Sell):
Der könnte jedoch dagegen halten, das er diese im Rahmen der Schandenminderungspflicht genutzt hat, weil der B die bestellte Ware nicht liefern konnte und die Neubestellung Lieferzeit hatte.
Eben. Er hat die ja genutzt, weil er eine braucht..
Zitat (von Housewolf):
das lässt sich dann ja sicherlich nicht mehr vorbringen,oder?
imho nein

Signatur:

Wenn dir die Antwort nicht gefällt, solltest du die Frage nicht stellen... ;-)

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120259 Beiträge, 39860x hilfreich)

Zitat (von Housewolf):
Wie sieht es aus, wenn B bereits bei der ersten Anfrage einen Tausch des gelieferten Gerätes gegen das bestellte Gerät (als eine von drei Varianten - Rückabwicklung, Kaufpreisminderung, Tausch) angeboten hat?

Wie könnte man in Falle der Fälle beweisen, das der A das Angebot bekommen hat?
Wurde da eine Frist zur Entscheidung gesetzt?


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Housewolf
Status:
Frischling
(21 Beiträge, 3x hilfreich)

Nochmals besten Dank fürdie Antwort.

Zitat (von Harry van Sell):
Wie könnte man in Falle der Fälle beweisen, das der A das Angebot bekommen hat?

Zum Beispiel dadurch, dass er auf das Angebot geantwortet hat und mitteilte, er würde das Gerät zurücksenden.

Angenommen es wurde keine Frist gesetzt, sondern lediglich eine schwammige Formulierung wie "zeitnah", hat dann der Käufer unendlich viel Zeit, in der er das Gerät nutzen kann?

Signatur:

leider hab ich nur gefährliches Halbwissen und suche daher Rat von Profis

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120259 Beiträge, 39860x hilfreich)

Zitat (von Housewolf):
Zum Beispiel dadurch, dass er auf das Angebot geantwortet hat

Das ist natürlich der Idealfall ...



Zitat (von Housewolf):
Angenommen es wurde keine Frist gesetzt, sondern lediglich eine schwammige Formulierung wie "zeitnah", hat dann der Käufer unendlich viel Zeit,

Nö, unendlich viel Zeit nicht.
Als erste schaut man mal, ob es eine branchenübliche Definition von "zeitnah" gibt.
Falls nicht würde ich da 14 - 30 Tage ansetzen.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Housewolf
Status:
Frischling
(21 Beiträge, 3x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Als erste schaut man mal, ob es eine branchenübliche Definition von "zeitnah" gibt.
Falls nicht würde ich da 14 - 30 Tage ansetzen.


Das ist ja mal eine recht konkrete Aussage, die man so von Juristen gar nicht gewohnt ist. :-)

Beten Dank soweit erst mal.

Signatur:

leider hab ich nur gefährliches Halbwissen und suche daher Rat von Profis

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
fb367463-2
Status:
Schlichter
(7422 Beiträge, 3093x hilfreich)

Zitat (von Housewolf):
Juristen

Lt. Forum diskutieren hier Laien über rechtliche Fragestellungen :)

Signatur:

"Valar Morghulis"

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Housewolf
Status:
Frischling
(21 Beiträge, 3x hilfreich)

ups, na dann.

Signatur:

leider hab ich nur gefährliches Halbwissen und suche daher Rat von Profis

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 268.152 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
108.355 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen