Fall:
Kaufmann A kauft bei Kaufmann B online über eine der großen Plattformen eine gebrauchte Büromaschine.
Versehentlich liefert B jedoch nicht das bestellte Modell, sondern das Vorgängermodell, da B beim Einstellen ein Fehler unterlaufen ist .
A meldet sich daraufhin bei B und will das Gerät zurückgeben.
B stimmt der Rückgabe zu.
Nun vergeht ein Monat in dem A das Gerät nutzt. Nach einem Monat meldet sich dann A erneut bei B wegen der Rückgabe und will nun die Büromaschine zurück geben. Die Nutzung lässt sich aufgrund eines internen Zählers nachvollziehen und ist nicht unerheblich.
Muss nun B das genutzte Gerät noch zurücknehmen oder nicht?
Falsch gelieferte Ware. Rückgabe trotz Nutzung?
29. Juni 2019
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Frage vom 29. Juni 2019 | 21:03
Von
Status: Frischling (21 Beiträge, 3x hilfreich)
Falsch gelieferte Ware. Rückgabe trotz Nutzung?
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#1
Antwort vom 29. Juni 2019 | 21:16
Von
Status: Unbeschreiblich (120259 Beiträge, 39860x hilfreich)
ZitatMuss nun B das genutzte Gerät noch zurücknehmen oder nicht? :
Kommt darauf an...
B hat den Vertrag nicht erfüllt und eine Rücknahme zugesagt.
Andererseits könnte man auch in der (intensiven?) Nutzung eine nachträgliche Annahme des A sehen.
Der könnte jedoch dagegen halten, das er diese im Rahmen der Schandenminderungspflicht genutzt hat, weil der B die bestellte Ware nicht liefern konnte und die Neubestellung Lieferzeit hatte.
Es hängt also an der Güte der jeweiligen Argumente.
#2
Antwort vom 29. Juni 2019 | 21:50
Von
Status: Frischling (21 Beiträge, 3x hilfreich)
Erst mal vielen Dank für die Antwort.
die Juristen -Standard- Antwort freut mich jedesmal besonders. Ohne die gehts nicht,oder? :-)
Wie sieht es aus, wenn B bereits bei der ersten Anfrage einen Tausch des gelieferten Gerätes gegen das bestellte Gerät (als eine von drei Varianten - Rückabwicklung, Kaufpreisminderung, Tausch) angeboten hat?
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#3
Antwort vom 29. Juni 2019 | 22:23
Von
Status: Unparteiischer (9326 Beiträge, 2999x hilfreich)
ZitatB stimmt der Rückgabe zu. :
und
ZitatWie sieht es aus, wenn B bereits bei der ersten Anfrage einen Tausch des gelieferten Gerätes gegen das bestellte Gerät (als eine von drei Varianten - Rückabwicklung, Kaufpreisminderung, Tausch) angeboten hat? :
sind doch inhaltlich vom Sinn her identisch.
B hat die Reklamation des A vom Grundsatz her anerkannt.
Da nicht bekannt ist, wer - also A oder B - danach den nächsten Schritt hätte tun müssen, bleibt es bei Harrys richtiger Einschätzung:
ZitatEs hängt also an der Güte der jeweiligen Argumente. :
Berry
#4
Antwort vom 29. Juni 2019 | 23:48
Von
Status: Frischling (21 Beiträge, 3x hilfreich)
Zitat:Wie sieht es aus, wenn B bereits bei der ersten Anfrage einen Tausch des gelieferten Gerätes gegen das bestellte Gerät (als eine von drei Varianten - Rückabwicklung, Kaufpreisminderung, Tausch) angeboten hat?
Zitatsind doch inhaltlich vom Sinn her identisch. :
das bezog sich auf
Zitat:Der könnte jedoch dagegen halten, das er diese im Rahmen der Schandenminderungspflicht genutzt hat, weil der B die bestellte Ware nicht liefern konnte und die Neubestellung Lieferzeit hatte.Wenn B anbietet, das gelieferte Gerät, gegen das bestellte auszutauschen
das lässt sich dann ja sicherlich nicht mehr vorbringen,oder?
#5
Antwort vom 30. Juni 2019 | 09:06
Von
Status: Unparteiischer (9031 Beiträge, 4877x hilfreich)
ZitatMuss nun B das genutzte Gerät noch zurücknehmen oder nicht? :
B muss sich an seine Zusage halten.ZitatB stimmt der Rückgabe zu. :
Dann muss auch hier B sich an seine Zusage halten.ZitatWie sieht es aus, wenn B bereits bei der ersten Anfrage einen Tausch des gelieferten Gerätes gegen das bestellte Gerät (als eine von drei Varianten - Rückabwicklung, Kaufpreisminderung, Tausch) angeboten hat? :
Eben. Er hat die ja genutzt, weil er eine braucht..ZitatDer könnte jedoch dagegen halten, das er diese im Rahmen der Schandenminderungspflicht genutzt hat, weil der B die bestellte Ware nicht liefern konnte und die Neubestellung Lieferzeit hatte. :
imho neinZitatdas lässt sich dann ja sicherlich nicht mehr vorbringen,oder? :
#6
Antwort vom 30. Juni 2019 | 13:45
Von
Status: Unbeschreiblich (120259 Beiträge, 39860x hilfreich)
ZitatWie sieht es aus, wenn B bereits bei der ersten Anfrage einen Tausch des gelieferten Gerätes gegen das bestellte Gerät (als eine von drei Varianten - Rückabwicklung, Kaufpreisminderung, Tausch) angeboten hat? :
Wie könnte man in Falle der Fälle beweisen, das der A das Angebot bekommen hat?
Wurde da eine Frist zur Entscheidung gesetzt?
#7
Antwort vom 1. Juli 2019 | 18:16
Von
Status: Frischling (21 Beiträge, 3x hilfreich)
Nochmals besten Dank fürdie Antwort.
ZitatWie könnte man in Falle der Fälle beweisen, das der A das Angebot bekommen hat? :
Zum Beispiel dadurch, dass er auf das Angebot geantwortet hat und mitteilte, er würde das Gerät zurücksenden.
Angenommen es wurde keine Frist gesetzt, sondern lediglich eine schwammige Formulierung wie "zeitnah", hat dann der Käufer unendlich viel Zeit, in der er das Gerät nutzen kann?
#8
Antwort vom 1. Juli 2019 | 19:10
Von
Status: Unbeschreiblich (120259 Beiträge, 39860x hilfreich)
ZitatZum Beispiel dadurch, dass er auf das Angebot geantwortet hat :
Das ist natürlich der Idealfall ...
ZitatAngenommen es wurde keine Frist gesetzt, sondern lediglich eine schwammige Formulierung wie "zeitnah", hat dann der Käufer unendlich viel Zeit, :
Nö, unendlich viel Zeit nicht.
Als erste schaut man mal, ob es eine branchenübliche Definition von "zeitnah" gibt.
Falls nicht würde ich da 14 - 30 Tage ansetzen.
#9
Antwort vom 1. Juli 2019 | 20:01
Von
Status: Frischling (21 Beiträge, 3x hilfreich)
ZitatAls erste schaut man mal, ob es eine branchenübliche Definition von "zeitnah" gibt. :
Falls nicht würde ich da 14 - 30 Tage ansetzen.
Das ist ja mal eine recht konkrete Aussage, die man so von Juristen gar nicht gewohnt ist. :-)
Beten Dank soweit erst mal.
#10
Antwort vom 2. Juli 2019 | 05:29
Von
Status: Schlichter (7422 Beiträge, 3093x hilfreich)
ZitatJuristen :
Lt. Forum diskutieren hier Laien über rechtliche Fragestellungen
#11
Antwort vom 2. Juli 2019 | 07:38
Von
Status: Frischling (21 Beiträge, 3x hilfreich)
ups, na dann.
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