Falschangabe des Verkäufers in der Artikelbeschreibung - Recht des Käufers auf Rückgabe?

6. Mai 2022 Thema abonnieren
 Von 
Sandmann10
Status:
Beginner
(112 Beiträge, 10x hilfreich)
Falschangabe des Verkäufers in der Artikelbeschreibung - Recht des Käufers auf Rückgabe?

Ein Käufer gibt an einem Wochenende Kaufzusage für ein Online-Verkaufsangebot (teures elektronisches Gerät), welches in der Beschreibung als vier Jahre alt angepriesen wird. Das glaubt der Käufer. Da es um eine höhere Summe geht und der VK keine sichere Zahlungsmethode anbietet, kauft der Käufer eine Zugfahrkarte und reist Montag früh gleich hin, um sich das begehrte Gerät zu sichern, bevor es jemand anderer kauft, zahlt dort bar und der Verkäufer wiederholt noch zweimal, dass es erst vier Jahre alt ist. Dann fährt der Käufer mit der Ware wieder nach Hause.
Da dort das Gerät eine Störung zeigt, setzt er sich mit dem Fachhändler, der in der Nähe wohnt, in Verbindung, und dieser bietet an, das Gerät vorbeizubringen und zu überprüfen, was dann auch geschieht, und die Störung kann geklärt werden.
Aber bei der Gelegenheit stellt sich beim Fachhändler anhand der Seriennummer heraus, dass das Gerät um etliche Jahre älter ist.
Dem Käufer war wichtig, dass es erst wenige Jahre alt ist (so wie vom VK beschrieben), sonst hätte er es nicht gekauft.
Was kann er nun tun? Hat er bei Selbstabholung in so einem Fall ein Recht auf Reklamation und Rückgabe?
Hat jemand Erfahrung in einem solchen Fall und weiß wie die rechtliche Lage ist?
Vielen Dank im Voraus.



-- Editiert von Sandmann10 am 06.05.2022 23:25

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15 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119437 Beiträge, 39726x hilfreich)

Zitat (von Sandmann10):
welches in der Beschreibung als vier Jahre alt angepriesen wird

Zitat (von Sandmann10):
der Verkäufer wiederholt noch zweimal, dass es erst vier Jahre alt ist.

Mit welchem Wortlaut konkret?


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Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
Sandmann10
Status:
Beginner
(112 Beiträge, 10x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Mit welchem Wortlaut konkret?


Anzeigentext: "Es ist 4 Jahre alt, optisch sowie technisch im 1A-Zustand."
Mündlich: "Es ist erst 4 Jahre alt"

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#3
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16464 Beiträge, 9282x hilfreich)

Zugesicherte Eigenschaft ist nicht vorhanden = Rückgabe möglich.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119437 Beiträge, 39726x hilfreich)

Dem schließe ich mich an.

Könnte nur problematisch werden, das ganze zu beweisen, da die Zusicherung nur mündlich war.


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#5
 Von 
Sandmann10
Status:
Beginner
(112 Beiträge, 10x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Könnte nur problematisch werden, das ganze zu beweisen, da die Zusicherung nur mündlich war


im Anzeigentext des Verkaufsangebots war das Alter doch auch angegeben, also ist es schriftlich vorhanden.
Der Käufer hätte ja noch bei 2 Jahren Differenz ein Auge zugedrückt. Aber nicht wenn das Teil schon 11 Jahre alt ist (statt 4) und ein starker Gebrauchsartikel ist.



-- Editiert von Sandmann10 am 07.05.2022 23:46

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#6
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119437 Beiträge, 39726x hilfreich)

Zitat (von Sandmann10):
im Anzeigentext des Verkaufsangebots war das Alter doch auch angegeben

Das dürfte nicht relevant sein, oder kann man bewiesen, dass die Anzeige Inhalt der vertraglichen Vereinbarungen wurde?


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#7
 Von 
Sandmann10
Status:
Beginner
(112 Beiträge, 10x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Das dürfte nicht relevant sein, oder kann man bewiesen, dass die Anzeige Inhalt der vertraglichen Vereinbarungen wurde?


der Käufer hat eine schriftliche Quittung über den Kauf des besagten Artikels mit der Zahlung in der Höhe, die auch im Verkaufsangebot gestanden hat, außerdem gibt es den Schriftverkehr in den EKA--Nachrichten

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#8
 Von 
charlyt4
Status:
Master
(4158 Beiträge, 898x hilfreich)

Zitat (von Sandmann10):
der Käufer hat eine schriftliche Quittung über den Kauf des besagten Artikels mit der Zahlung in der Höhe,


Ist der Verkäufer privat oder gewerblich? Wurde die Sachmängelhaftung ausgeschlossen?
Wenn ja; mit welchem Wortlaut?

Zitat (von Sandmann10):
außerdem gibt es den Schriftverkehr in den EKA--Nachrichten


Und dort wird auch auf das Alter hingewiesen?

Zitat (von drkabo):
Zugesicherte Eigenschaft ist nicht vorhanden = Rückgabe möglich.


Kann man so pauschal nicht beurteilen.

Zitat (von Harry van Sell):
Das dürfte nicht relevant sein,


Da das Gesetz dies gänzlich anders sieht, ist es sehr wohl relevant.

Zitat (von Harry van Sell):
oder kann man bewiesen, dass die Anzeige Inhalt der vertraglichen Vereinbarungen wurde?


Anders rum wird ein Schuh daraus. Der Verkäufer müsst beweisen dass dem nicht so ist.

Signatur:

Gruß Charly

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#9
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16464 Beiträge, 9282x hilfreich)

Um was für ein "elektronisches Verkaufsangebot" handelt es sich denn?

Bei Onlinekauf wird das Verkaufsangebot automatisch Vertragsbestandteil.
Wenn man aber nicht direkt online kauft, sondern die Ware vor Ort anschaut und dann erst vor Ort kauft, gilt meist "gekauft wie gesehen".
Sie schreiben, dass es sich um einen starken Gebrauchsartikel handelt. Das spricht dafür, dass der Zustand, den Sie vor Ort gesehen haben, für Sie OK war - auch wenn er möglicherweise vom Inhalt des "elektronischen Angebots" abweicht.

Dennoch denke ich, dass eine Rückgabe durchsetzbar ist - insbesondere wenn das Alter des Geräts nur für einen Fachhändler erkennbar ist. Dann kann der Verkäufer nämlich nicht argumentieren, dass der Käufer das höhere Alter beim Kauf konkludent akzeptiert hat.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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#10
 Von 
Sandmann10
Status:
Beginner
(112 Beiträge, 10x hilfreich)

Ja, im Nachrichtenverkehr ist das Alter auch das Thema.
Aber inzwischen ist es so, dass der PVK die Rücknahme eingewilligt hat.

Vielen Dank Ihnen allen für Ihre Unterstützung!

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#11
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119437 Beiträge, 39726x hilfreich)

Zitat (von Sandmann10):
der Käufer hat eine schriftliche Quittung über den Kauf des besagten Artikels mit der Zahlung in der Höhe, die auch im Verkaufsangebot gestanden hat, außerdem gibt es den Schriftverkehr in den EKA--Nachrichten

Bestens, leider sind 99% der hier Aufschlagenden weitaus weniger gut ausgestattet



Zitat (von Sandmann10):
Ja, im Nachrichtenverkehr ist das Alter auch das Thema.

Noch besser ...



Zitat (von drkabo):
Um was für ein "elektronisches Verkaufsangebot" handelt es sich denn?

eBay Kleinanzeigen



Zitat (von charlyt4):
Da das Gesetz dies gänzlich anders sieht,

Da wäre ich dann doch mal an den konkreten §§ interessiert aus denen sich das ergeben soll ...



Zitat (von drkabo):
Wenn man aber nicht direkt online kauft, sondern die Ware vor Ort anschaut und dann erst vor Ort kauft, gilt meist "gekauft wie gesehen".
Sie schreiben, dass es sich um einen starken Gebrauchsartikel handelt. Das spricht dafür, dass der Zustand, den Sie vor Ort gesehen haben, für Sie OK war - auch wenn er möglicherweise vom Inhalt des "elektronischen Angebots" abweicht.

So ist es.


Signatur:

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0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16464 Beiträge, 9282x hilfreich)

Ebay-Kleinanzeigen sind besonders gefährlich, denn die Anzeige ist eben nur eine Anzeige und kein verbindliches Verkaufsangebot.
So wie eine Anzeige in der Zeitung ist eine Ebay-Kleinanzeige nur eine "Einladung" an Interessenten, sich die Ware genauer anzuschauen und dann gegebenenfalls (falls die Ware zusagt) ein eigenes Kaufangebot abzugeben.
Bei einer (Klein)anzeige nimmt der Käufer also nicht das Verkaufsangebot des Verkäufers an, sondern der Käufer gibt ein eigenes Kaufangebot ab, dass der Verkäufer annimmt - und da ist der Inhalt der Anzeige dann nicht mehr relevant.

Signatur:

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0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Sandmann10
Status:
Beginner
(112 Beiträge, 10x hilfreich)

Zitat (von drkabo):
Dennoch denke ich, dass eine Rückgabe durchsetzbar ist - insbesondere wenn das Alter des Geräts nur für einen Fachhändler erkennbar ist


es handelte sich um einen hochpreisigen elektronischen Gebrauchsartikel im Unterhaltungsbereich.
Anhand der Seriennummer war das Alter nicht herauszulesen und herauszuraten (manchmal geht das ja anhand bestimmten Zahlen und Ziffern - bei der besagten Seriennummer jedoch nicht) , denn das kann nur der Fachhändler.

-- Editiert von Sandmann10 am 11.05.2022 00:58

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#14
 Von 
CarstenF
Status:
Praktikant
(913 Beiträge, 159x hilfreich)

Zitat (von Sandmann10):
es handelte sich um einen hochpreisigen elektronischen Gebrauchsartikel im Unterhaltungsbereich.
Anhand der Seriennummer war das Alter nicht herauszulesen und herauszuraten (manchmal geht das ja anhand bestimmten Zahlen und Ziffern - bei der besagten Seriennummer jedoch nicht) , denn das kann nur der Fachhändler.


Wenn es vor Ort nicht erkennbar war, dass das tatsächliche Alter deutlich vom angegeben und zugesicherten Alter abweicht, würde ich davon ausgehen, dass hier der Verkäufer das Gerät zurücknehmen müsste.

-- Editiert von CarstenF am 11.05.2022 10:04

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#15
 Von 
charlyt4
Status:
Master
(4158 Beiträge, 898x hilfreich)

Zitat (von CarstenF):
Wenn es vor Ort nicht erkennbar war, dass das tatsächliche Alter deutlich vom angegeben und zugesicherten Alter abweicht, würde ich davon ausgehen, dass hier der Verkäufer das Gerät zurücknehmen müsste.


Selbst wenn, hätte der VK ein großes Problem.

Zitat (von drkabo):
So wie eine Anzeige in der Zeitung ist eine Ebay-Kleinanzeige nur eine "Einladung" an Interessenten, sich die Ware genauer anzuschauen und dann gegebenenfalls (falls die Ware zusagt) ein eigenes Kaufangebot abzugeben.


Was nichts daran ändert dass die Angaben dort (und sogar auch eventuelle Bilder) Vertragsbestandteil werden und eine zugesicherte Eigenschaft darstellen.


Zitat (von drkabo):
der Käufer gibt ein eigenes Kaufangebot ab, dass der Verkäufer annimmt - und da ist der Inhalt der Anzeige dann nicht mehr relevant.


Das sieht das Gesetz und die gängige Rechtsprechung anders.


Zitat (von Harry van Sell):
Da wäre ich dann doch mal an den konkreten §§ interessiert aus denen sich das ergeben soll ...


Dann solltest du vielleicht einfach mal ins BGB schauen und die entsprechenden Urteile dazu lesen.


Zitat (von Harry van Sell):
So ist es.


Nein, so ist es nicht.

Signatur:

Gruß Charly

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