Ein Käufer gibt an einem Wochenende Kaufzusage für ein Online-Verkaufsangebot (teures elektronisches Gerät), welches in der Beschreibung als vier Jahre alt angepriesen wird. Das glaubt der Käufer. Da es um eine höhere Summe geht und der VK keine sichere Zahlungsmethode anbietet, kauft der Käufer eine Zugfahrkarte und reist Montag früh gleich hin, um sich das begehrte Gerät zu sichern, bevor es jemand anderer kauft, zahlt dort bar und der Verkäufer wiederholt noch zweimal, dass es erst vier Jahre alt ist. Dann fährt der Käufer mit der Ware wieder nach Hause.
Da dort das Gerät eine Störung zeigt, setzt er sich mit dem Fachhändler, der in der Nähe wohnt, in Verbindung, und dieser bietet an, das Gerät vorbeizubringen und zu überprüfen, was dann auch geschieht, und die Störung kann geklärt werden.
Aber bei der Gelegenheit stellt sich beim Fachhändler anhand der Seriennummer heraus, dass das Gerät um etliche Jahre älter ist.
Dem Käufer war wichtig, dass es erst wenige Jahre alt ist (so wie vom VK beschrieben), sonst hätte er es nicht gekauft.
Was kann er nun tun? Hat er bei Selbstabholung in so einem Fall ein Recht auf Reklamation und Rückgabe?
Hat jemand Erfahrung in einem solchen Fall und weiß wie die rechtliche Lage ist?
Vielen Dank im Voraus.
-- Editiert von Sandmann10 am 06.05.2022 23:25
Falschangabe des Verkäufers in der Artikelbeschreibung - Recht des Käufers auf Rückgabe?
Probleme nach Kauf?
Probleme nach Kauf?
Zitatwelches in der Beschreibung als vier Jahre alt angepriesen wird :
Zitatder Verkäufer wiederholt noch zweimal, dass es erst vier Jahre alt ist. :
Mit welchem Wortlaut konkret?
ZitatMit welchem Wortlaut konkret? :
Anzeigentext: "Es ist 4 Jahre alt, optisch sowie technisch im 1A-Zustand."
Mündlich: "Es ist erst 4 Jahre alt"
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Zugesicherte Eigenschaft ist nicht vorhanden = Rückgabe möglich.
Dem schließe ich mich an.
Könnte nur problematisch werden, das ganze zu beweisen, da die Zusicherung nur mündlich war.
ZitatKönnte nur problematisch werden, das ganze zu beweisen, da die Zusicherung nur mündlich war :
im Anzeigentext des Verkaufsangebots war das Alter doch auch angegeben, also ist es schriftlich vorhanden.
Der Käufer hätte ja noch bei 2 Jahren Differenz ein Auge zugedrückt. Aber nicht wenn das Teil schon 11 Jahre alt ist (statt 4) und ein starker Gebrauchsartikel ist.
-- Editiert von Sandmann10 am 07.05.2022 23:46
Zitatim Anzeigentext des Verkaufsangebots war das Alter doch auch angegeben :
Das dürfte nicht relevant sein, oder kann man bewiesen, dass die Anzeige Inhalt der vertraglichen Vereinbarungen wurde?
ZitatDas dürfte nicht relevant sein, oder kann man bewiesen, dass die Anzeige Inhalt der vertraglichen Vereinbarungen wurde? :
der Käufer hat eine schriftliche Quittung über den Kauf des besagten Artikels mit der Zahlung in der Höhe, die auch im Verkaufsangebot gestanden hat, außerdem gibt es den Schriftverkehr in den EKA--Nachrichten
Zitatder Käufer hat eine schriftliche Quittung über den Kauf des besagten Artikels mit der Zahlung in der Höhe, :
Ist der Verkäufer privat oder gewerblich? Wurde die Sachmängelhaftung ausgeschlossen?
Wenn ja; mit welchem Wortlaut?
Zitataußerdem gibt es den Schriftverkehr in den EKA--Nachrichten :
Und dort wird auch auf das Alter hingewiesen?
ZitatZugesicherte Eigenschaft ist nicht vorhanden = Rückgabe möglich. :
Kann man so pauschal nicht beurteilen.
ZitatDas dürfte nicht relevant sein, :
Da das Gesetz dies gänzlich anders sieht, ist es sehr wohl relevant.
Zitatoder kann man bewiesen, dass die Anzeige Inhalt der vertraglichen Vereinbarungen wurde? :
Anders rum wird ein Schuh daraus. Der Verkäufer müsst beweisen dass dem nicht so ist.
Um was für ein "elektronisches Verkaufsangebot" handelt es sich denn?
Bei Onlinekauf wird das Verkaufsangebot automatisch Vertragsbestandteil.
Wenn man aber nicht direkt online kauft, sondern die Ware vor Ort anschaut und dann erst vor Ort kauft, gilt meist "gekauft wie gesehen".
Sie schreiben, dass es sich um einen starken Gebrauchsartikel handelt. Das spricht dafür, dass der Zustand, den Sie vor Ort gesehen haben, für Sie OK war - auch wenn er möglicherweise vom Inhalt des "elektronischen Angebots" abweicht.
Dennoch denke ich, dass eine Rückgabe durchsetzbar ist - insbesondere wenn das Alter des Geräts nur für einen Fachhändler erkennbar ist. Dann kann der Verkäufer nämlich nicht argumentieren, dass der Käufer das höhere Alter beim Kauf konkludent akzeptiert hat.
Ja, im Nachrichtenverkehr ist das Alter auch das Thema.
Aber inzwischen ist es so, dass der PVK die Rücknahme eingewilligt hat.
Vielen Dank Ihnen allen für Ihre Unterstützung!
Zitatder Käufer hat eine schriftliche Quittung über den Kauf des besagten Artikels mit der Zahlung in der Höhe, die auch im Verkaufsangebot gestanden hat, außerdem gibt es den Schriftverkehr in den EKA--Nachrichten :
Bestens, leider sind 99% der hier Aufschlagenden weitaus weniger gut ausgestattet
ZitatJa, im Nachrichtenverkehr ist das Alter auch das Thema. :
Noch besser ...
ZitatUm was für ein "elektronisches Verkaufsangebot" handelt es sich denn? :
eBay Kleinanzeigen
ZitatDa das Gesetz dies gänzlich anders sieht, :
Da wäre ich dann doch mal an den konkreten §§ interessiert aus denen sich das ergeben soll ...
ZitatWenn man aber nicht direkt online kauft, sondern die Ware vor Ort anschaut und dann erst vor Ort kauft, gilt meist "gekauft wie gesehen". :
Sie schreiben, dass es sich um einen starken Gebrauchsartikel handelt. Das spricht dafür, dass der Zustand, den Sie vor Ort gesehen haben, für Sie OK war - auch wenn er möglicherweise vom Inhalt des "elektronischen Angebots" abweicht.
So ist es.
Ebay-Kleinanzeigen sind besonders gefährlich, denn die Anzeige ist eben nur eine Anzeige und kein verbindliches Verkaufsangebot.
So wie eine Anzeige in der Zeitung ist eine Ebay-Kleinanzeige nur eine "Einladung" an Interessenten, sich die Ware genauer anzuschauen und dann gegebenenfalls (falls die Ware zusagt) ein eigenes Kaufangebot abzugeben.
Bei einer (Klein)anzeige nimmt der Käufer also nicht das Verkaufsangebot des Verkäufers an, sondern der Käufer gibt ein eigenes Kaufangebot ab, dass der Verkäufer annimmt - und da ist der Inhalt der Anzeige dann nicht mehr relevant.
ZitatDennoch denke ich, dass eine Rückgabe durchsetzbar ist - insbesondere wenn das Alter des Geräts nur für einen Fachhändler erkennbar ist :
es handelte sich um einen hochpreisigen elektronischen Gebrauchsartikel im Unterhaltungsbereich.
Anhand der Seriennummer war das Alter nicht herauszulesen und herauszuraten (manchmal geht das ja anhand bestimmten Zahlen und Ziffern - bei der besagten Seriennummer jedoch nicht) , denn das kann nur der Fachhändler.
-- Editiert von Sandmann10 am 11.05.2022 00:58
Zitates handelte sich um einen hochpreisigen elektronischen Gebrauchsartikel im Unterhaltungsbereich. :
Anhand der Seriennummer war das Alter nicht herauszulesen und herauszuraten (manchmal geht das ja anhand bestimmten Zahlen und Ziffern - bei der besagten Seriennummer jedoch nicht) , denn das kann nur der Fachhändler.
Wenn es vor Ort nicht erkennbar war, dass das tatsächliche Alter deutlich vom angegeben und zugesicherten Alter abweicht, würde ich davon ausgehen, dass hier der Verkäufer das Gerät zurücknehmen müsste.
-- Editiert von CarstenF am 11.05.2022 10:04
ZitatWenn es vor Ort nicht erkennbar war, dass das tatsächliche Alter deutlich vom angegeben und zugesicherten Alter abweicht, würde ich davon ausgehen, dass hier der Verkäufer das Gerät zurücknehmen müsste. :
Selbst wenn, hätte der VK ein großes Problem.
ZitatSo wie eine Anzeige in der Zeitung ist eine Ebay-Kleinanzeige nur eine "Einladung" an Interessenten, sich die Ware genauer anzuschauen und dann gegebenenfalls (falls die Ware zusagt) ein eigenes Kaufangebot abzugeben. :
Was nichts daran ändert dass die Angaben dort (und sogar auch eventuelle Bilder) Vertragsbestandteil werden und eine zugesicherte Eigenschaft darstellen.
Zitatder Käufer gibt ein eigenes Kaufangebot ab, dass der Verkäufer annimmt - und da ist der Inhalt der Anzeige dann nicht mehr relevant. :
Das sieht das Gesetz und die gängige Rechtsprechung anders.
ZitatDa wäre ich dann doch mal an den konkreten §§ interessiert aus denen sich das ergeben soll ... :
Dann solltest du vielleicht einfach mal ins BGB schauen und die entsprechenden Urteile dazu lesen.
ZitatSo ist es. :
Nein, so ist es nicht.
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