Falsche Artikelbeschreibung beim Kauf

3. Dezember 2019 Thema abonnieren
 Von 
crystalize
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Falsche Artikelbeschreibung beim Kauf

Hallo, ich habe mir vor etwa 1 1/2 Monaten online ein neues Handy für ca. 375€ gekauft. In der Artikelbeschreibung stand, dass es 128GB hätte und nun habe ich vor einigen Tagen erstmals festgestellt, dass es sich um die Version mit 64GB handelt. Also handelt es sich meines Wissens nach um Sachmängel nach §434 BGB . Also ist der Käufer zur Nacherfüllung durch §437 und §439 BGB gezwungen. Außerdem brauche ich persönlich auch normalerweise 128GB und habe diese ja auch erwartet. Ich habe den Händler auch schon mal angeschrieben und gefragt was da los sei. Er antwortete, dass es sich um menschliches Versagen handele und er mir nun 30€ Preisnachlass anbietet als kleine Entschädigung. Außerdem sagte er, dass man es an dem zu geringen Preis hätte merken können. Derzeit überlege ich eine Antwort darauf, in der ich am liebsten eine Art Tausch gegen das mir eigentlich zustehende Gerät vorschlagen möchte oder vom Kauf zurücktreten möchte, da mir 30€ für falsche Ware eigentlich zu wenig wäre.
Nun habe ich das Gerät aber schon die oben genannte Zeit genutzt und es hat dementsprechende Gebrauchsspuren. Mir stellt sich also die Frage, ob der Verkäufer eine Nutzungsgebühr und ein Entgeld für die Gebrauchsspuren verlangen kann, falls er sich auf den Tausch gegen die 128GB Version oder den Zurücktritt vom Kauf einlassen würde.

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7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Droitteur
Status:
Lehrling
(1598 Beiträge, 406x hilfreich)

Guten Abend :) Du kannst zunächst Nachlieferung verlangen. Ersatz für gewöhnliche Gebrauchsspuren oder Nutzungsersatz musst du da nicht zahlen. Wenn er nicht nachliefert, kannst du zurücktreten, wenn nicht der Mangel unerheblich ist; wäre er unerheblich und kann man darum nicht zurücktreten, darf man den Kaufpreis aber mindern. Schätze aber, dass der Mangel nicht unerheblich ist. Zuweilen hat man ja bei den Geräten mit höherem Speicher auch noch andere Vorteile, zB mehr RAM. Im Fall des Rücktritts müsste man dann übrigens auch den Nutzen ersetzen, den man zwei Monate lang an dem Handy hatte; umgekehrt schuldet der Verkäufer einem dann Zinsen; im Ergebnis kann es dazu kommen, dass man nicht den vollen Kaufpreis zurückerhält.
Ggf geht es dem Händler bei seinem Argument darum, dass er anfechten oder gar unmittelbar die Unwirksamkeit des Vertrags geltend machen will. Das würde ich erstmal ignorieren.

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#2
 Von 
guest-12330.04.2020 12:15:00
Status:
Student
(2415 Beiträge, 604x hilfreich)

Zitat (von crystalize):
Außerdem sagte er, dass man es an dem zu geringen Preis hätte merken können.
Wie ist denn der Originalpreis mit 128 GB?

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#3
 Von 
crystalize
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von guyfromhamburg):
Zitat (von crystalize):
Außerdem sagte er, dass man es an dem zu geringen Preis hätte merken können.
Wie ist denn der Originalpreis mit 128 GB?
499€ (bekommt man aber inzwischen billiger, auf Alternate z.B. für 379)

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120114 Beiträge, 39830x hilfreich)

Zitat (von crystalize):
499€

Das stützt die Argumentation des Händler ja durchaus.

Sorgt aber auch dafür, das der Mangel die "Erheblichkeitsschwelle" des BGH überschreitet.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#5
 Von 
NaibaF123
Status:
Student
(2124 Beiträge, 328x hilfreich)

Zitat (von crystalize):
bekommt man aber inzwischen billiger, auf Alternate z.B. für 379
Ausschlaggebend ist aber der Preis damals, nicht heute. Das kann einem aber auch in die Karten spielen:
Wenn es also auf eine Rückabwicklung hinausläuft, würde man 375€abzüglich 1,5/36 -3 Jahre ist die übliche Abschreibungsdauer/Nutzungsdauer, daran würde ich mich mal orientieren- hinauslaufen. Man bekäme also ~360€ zurück und könnte dann quasi preisgleich für 379€ ein neues beim günstigeren Händler kaufen. Das fände ich persönlich eine bessere Lösung, als irgendwelche Preisminderungen.
Ich würde also ggf. auf das menschliche Versagen (=Anfechtung wegen Irrtum?) eingehen.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(10701 Beiträge, 4210x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Das stützt die Argumentation des Händler ja durchaus.


Möchte ich nicht behaupten.

Gefragt war nach dem "Originalpreis", ich setze es mal mit dem Listenpreis, oder der UVP gleich und der ist nun wirklich, grade bei Elektronik, kaum noch ein Indiz für einen Preisirrtum.

Zitat (von NaibaF123):
Ausschlaggebend ist aber der Preis damals, nicht heute.


Auch das lässt sich recht einfach raus finden, es gibt bei einigen Vergleichsportalen einen Preisverlauf zu den Artikeln.
Wobei es dann aber auch noch durchaus Werbeaktionen gegeben haben könnte.

-- Editiert von spatenklopper am 04.12.2019 12:29

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#7
 Von 
NaibaF123
Status:
Student
(2124 Beiträge, 328x hilfreich)

Zitat (von spatenklopper):
Auch das lässt sich recht einfach raus finden, es gibt bei einigen Vergleichsportalen einen Preisverlauf zu den Artikeln.
Wobei es dann aber auch noch durchaus Werbeaktionen gegeben haben könnte.

Ja, das ist korrekt. Ich halte 100€ Rabatt jetzt auch nicht für besonders außergewöhnlich. Erst recht nicht, wenn wir UVP und realen Verkaufspreis gewisser Hersteller betrachten. Damit wollte ich nur klar stellen, dass der Preis heute für eine Betrachtung zum Kaufzeitpunkt wirklich keine Relevanz hat.

-- Editiert von NaibaF123 am 04.12.2019 13:50

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