Hallo Leute,
eine fiktive Aufgabe mit der ich nicht ganz klar komme:
Person A findet bei einem großen Online Versandhändler eine Tastatur die nur 15,00 Euro kostet obwohl ähnliche Vergleichspreise bei 90,00 Euro liegen.
Person A bestellt daraufhin 4x Tastaturen.
Er erhält hierrüber eine Eingangsbestätigung der Bestellung, eine Versandbestätigung sowie die jeweiligen Rechnungen.
Person A erhält allerdings anstatt der bestellten Ware keine Tastature(n) sondern Mauspads.
Sowohl auf der Eingangsbestätigung als auf der Rechnung/Versandbestätigung sind allerdings die Tastaturen vermerkt.
Person A erkundigt sich beim Kundenservice, der mitteilt das keine Produkte ähnliche Art mehr vorhanden waren. Der Kundenservice bietet Person A an, einen Rückschein (kostenlos) zuzusenden um die Ware zurückzuschicken um eine Gutschrift zu erhalten.
Person A möchte allerdings die bestellte Ware wie vereinbart erhalten.
Wie sieht der Sachverhalt aus?
§ 434 Absatz 3 BGB
Sachmangel / § 434 Absatz 3 BGB
Nacherfüllung?
Der Onlinehändler ist meiner Meinung nach für die Lieferung verantwortlich, irrelevant ob er die Ware nun noch im Bestand hat? Person A hatte die letzten 4 Tastaturen aus dem Lagerbestand bestellt.
Grüße
Falsche Lieferung erhalten - Recht auf "richtige" Ware?
11. Oktober 2016
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Frage vom 11. Oktober 2016 | 18:04
Von
Status: Frischling (2 Beiträge, 0x hilfreich)
Falsche Lieferung erhalten - Recht auf "richtige" Ware?
Probleme nach Kauf?
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#1
Antwort vom 12. Oktober 2016 | 11:51
Von
Status: Junior-Partner (5398 Beiträge, 1813x hilfreich)
Alles richtig soweit.
#2
Antwort vom 12. Oktober 2016 | 17:31
Von
Status: Frischling (2 Beiträge, 0x hilfreich)
ZitatAlles richtig soweit. :
D.h
Kunde A schickt die Ware zurück mit einem Schreiben ggfl. auch via Email, das dies kein Wideruf darstellt sondern eine Nachbesserung erwünscht ist. Kunde A verliert dadurch nicht den Anspruch auf Nachbesserung wenn er die Ware zurücksendet?
Kunde A kann die Tastatur des Verkäufers verlangen, auch wenn diese nicht mehr vorrätig sind bzw. auch wenn diese "nicht" mehr im Bestand aufgenommen werden allerdings weiterhin auf dem Markt verfügbar?
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#3
Antwort vom 13. Oktober 2016 | 10:05
Von
Status: Junior-Partner (5398 Beiträge, 1813x hilfreich)
Zitat:Kunde A verliert dadurch nicht den Anspruch auf Nachbesserung wenn er die Ware zurücksendet?
Wenn er kommentarlos zurücksendet, wird das wohl als Widerruf auszulegen sein, dann wäre das Nachbesserungsrecht futsch.
Zitat:ggfl. auch via Email
Schlecht, wenn man deren Empfang nicht beweisen kann, s.o.
Zitat:Kunde A kann die Tastatur des Verkäufers verlangen, auch wenn diese nicht mehr vorrätig sind bzw. auch wenn diese "nicht" mehr im Bestand aufgenommen werden allerdings weiterhin auf dem Markt verfügbar?
Ja, weil die Erfüllung dann noch nicht objektiv unmöglich ist, §275 BGB , und damit der Anspruch auf Erfüllung fortbesteht.
#4
Antwort vom 13. Oktober 2016 | 10:45
Von
Status: Unbeschreiblich (119398 Beiträge, 39718x hilfreich)
ZitatWenn er kommentarlos zurücksendet, wird das wohl als Widerruf auszulegen sein, :
Nö, da ist die Gesetzeslage ja eindeutig. Glaube nicht, das das ein Gericht aufweicht.
Zitatdann wäre das Nachbesserungsrecht futsch. :
Aber es würde auch nicht greifen, solange der Kunde keine Nachbesserung fordert. Er sollte dann nur den Ablauf der Beweislastumkehr nicht verpassen ...
#5
Antwort vom 14. Oktober 2016 | 10:39
Von
Status: Junior-Partner (5398 Beiträge, 1813x hilfreich)
Zitat:Nö, da ist die Gesetzeslage ja eindeutig.
Du meinst weil §355 BGB eine "Erklärung" des Widerrufs durch den Verbraucher fordert?
#6
Antwort vom 14. Oktober 2016 | 10:56
Von
Status: Unparteiischer (9031 Beiträge, 4876x hilfreich)
JuppZitatDu meinst weil :§355 BGB eine "Erklärung" des Widerrufs durch den Verbraucher fordert?
Zitat:http://www.it-recht-kanzlei.de/kommentarlose-ruecksendung-waren-widerruf.html#abschnitt_1
1. Kann ein Verbraucher durch kommentarloses Zurückschicken der gekauften Ware innerhalb der Widerrufsfrist das Widerrufsrecht ausüben?
Nein. Das Rückgaberecht im Fernabsatzhandel ist mit dem neuen Widerrufsrecht abgeschafft worden. Der Verbraucher muss entweder vor der Rücksendung der Ware eine wirksame Widerrufserklärung abgeben oder eine Erklärung der Rücksendung beifügen, aus der der Widerruf hervorgeht.
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