Falsche Möbel - Recht auf schnelle Abholung?

26. Februar 2019 Thema abonnieren
 Von 
Ursusbarbaricus
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)
Falsche Möbel - Recht auf schnelle Abholung?

Angenommen jemand bestellt Möbel im Internet, prüft bei Lieferung bis Bordsteinkante das Label am Paket, dies entspricht der bestellten Ware. Beim Auspacken zeigt sich dann, dass es die falsche Ware ist.
Kann der Käufer eine Abholung innerhalb von 24 Stunden nach Meldung an den Händler erwarten? Welche Fristen gelten? Wie sieht es mit Lagerkosten und Haftung aus? Kann der Käufer eine Frist zur Abholung setzen? Wie lang muss diese sein und was kann er bei Nichteinhaltung tun? Wie sieht es mit Entschädigung für den Aufwand (Warten auf Spedition, Auspacken, Lagern, Warten auf Abholung und Neulieferung) aus?
Oder hat der Käufer einfach Pech und muss die Ware kostenlos lagern, ist für die Ware haftbar und hat sich nach den Vorstellungen von Verkäufer und Spedition zu richten?

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
lesen-denken-handeln
Status:
Richter
(8512 Beiträge, 4061x hilfreich)

Hallo

Zitat:
Kann der Käufer eine Abholung innerhalb von 24 Stunden nach Meldung an den Händler erwarten?
Nein!
Zitat:
Welche Fristen gelten?
14 Tage.
Zitat:
Wie sieht es mit Lagerkosten und Haftung aus?
Welche Kosten entstehen Dir denn? Sollten Dir Kosten entstehen kannst du diese weitergeben. Haftung? Kommt schon drauf an, wenn du die Sachen draussen im Regen stehen lässt z.B DU! Oder sie stehen Draussen und werden geklaut, dann auch Du.
Zitat:
Wie lang muss diese sein und was kann er bei Nichteinhaltung tun?
Mindestens 14 Tage. Auf kosten des Händlers einlagern lassen.
Zitat:
Wie sieht es mit Entschädigung für den Aufwand
Welcher Schaden ist dir denn entstanden? Die genauen Kosten kannst du ja sicher nennen oder?


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#2
 Von 
Ursusbarbaricus
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Wer redet von mir? Schaden? Mindestens Zeit. Platz. Gestaltung der Wohnung. Gestaltung der Freizeit. Urlaub genommen. Ist nix wert, ja?
Hört sich bei Ihnen fast an als könnte "ich" froh sein wenn ich die falsche Ware nicht behalten und bezahlen muss.

-- Editiert von Ursusbarbaricus am 26.02.2019 16:04

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#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120059 Beiträge, 39822x hilfreich)

Zitat (von Ursusbarbaricus):
Mindestens Zeit. Platz. Gestaltung der Wohnung. Gestaltung der Freizeit. Urlaub genommen. Ist nix wert, ja?

Ja, so sehen das die Gerichte durchgängig.


Wobei, je nach "Platz" könnte man eventuell Lagerkosten berechnen. Wie viel Platz nimmt das ganze denn ein, wenn es fachgerecht (Platzsparend und Hochkant) gelagert wird?
Die Bruttomiete je m² / 30 ergibt dann die Lagerkosten je Tag.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#4
 Von 
Ursusbarbaricus
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Lagerkosten wären jetzt immerhin etwas. Wie ist es mit Arbeitszeit für die Abholung? Diese passiert ja nicht auf Wunsch des Käufers, zudem Werktags zur Arbeitszeit. Der halbe Tag Urlaub geht ja zu 100% auf die Kappe vom Händler der seine Qualitätssicherung vernachlässigt hat. Ist man verpflichtet sich da dann Urlaub zu nehmen oder wie?
So ganz will mir das nicht in den Kopf: Jemand verbockt etwas und der andere muss es ausbaden.
Wie ist es denn geregelt: Wenn der Händler absichtlich falsch liefert, dann verliert er ja das Eigentum und fertig. Wer hat das wie zu beweisen? Wäre das der Fall würde sich das Problem für Käufer sicher über eine Kleinanzeige zeitnah lösen lassen.

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#5
 Von 
lesen-denken-handeln
Status:
Richter
(8512 Beiträge, 4061x hilfreich)

Zitat:
Wenn der Händler absichtlich falsch liefert, dann verliert er ja das Eigentum und fertig.
Wie kommt man auf den Gedanken?

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#6
 Von 
Ursusbarbaricus
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Ich weiß nicht mehr wo ich es genau gelesen hatte. Jetzt wo ich danach suche stelle ich fest, dass es wohl nur um ggf. Upgrades geht... war wohl falsch/blöd formuliert wo ich es gelesen habe. Mea Culpa.

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