Falsche Retourenadresse vom Verkäufer angegeben.

9. Oktober 2022 Thema abonnieren
 Von 
gonzolo
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)
Falsche Retourenadresse vom Verkäufer angegeben.

Hallo Zusammen,

gerade bin ich mit einem seltsamen Umstand konfrontiert.

Auf dem Amazon-Marketplace habe ich einen Artikel bei einem Händler bestellt. Der Artikel gefiel mir nicht, also stellte ich einen Rücksendeantrag. Dem Rücksendeantrag gab der Händler statt und schickte mir umgehend ein unfrankiertes Rücksendelabel und einen Text, in dem er explizit eine Adresse für die Retoure angab - diese entsprach der Adresse auf dem Rücksendelabel.

Das Paket schickte ich auf eigene Kosten per DHL an die genannte Adresse.
Einige Tage später bekam ich von DHL die Nachricht, dass die Adresse nicht existiert und das Paket postwendend an mich zurück geht.

Daraufhin wies ich den Händler auf die falschen Adressangaben, teilte ihm die Trackingnummer mit und bat um ein diesmal vorfrankiertes Rücksendelabel zu einer gültigen Adresse.

Der Händler behauptete jetzt, dass die hinterlegte Rücksendeadresse immer korrekt gewesen aber eine ganz andere sei als die, die ich verwendet habe. Ich hätte das Paket an seine alte Firmenadresse gesendet, die neue sei überall angegeben.

Tatsächlich befindet sich die neue Adresse des Händlers im Impressum, in der Rücksendeanleitung und auf dem vom Händler zur Verfügung gestellten Label steht aber definitiv die "alte" Adresse.

Anscheinend hat der Händler den Rücksendeablauf bei Amazon nicht mit seiner neuen Firmenadresse synchronisiert.

Amazon prüfte den Fall, stellte fest was ich hier schon beschrieben habe und erstattete mir den vollen Betrag.

Dem Händler teilte ich mit, dass ich ihm selbstverständlich den Artikel zusenden werde, sobald er mir ein vorfrankiertes Rücksendelabel mit der korrekten Adresse zukommen lässt.

Der Händler verlangt jetzt entweder das Geld oder die Ware und ist nicht bereit für den Versand zu bezahlen. Außerdem droht er mir mit rechtlichen Schritten, wenn die Ware oder das Geld nicht bis zum Tag X bei ihm eingegangen ist.

Nicht zuletzt wegen des hier noch nicht erwähnten absolut unverschämten Verhaltens des Händlers bin ich schon aus Prinzip nicht dazu bereit, die Ware ein weiteres Mal auf eigene Kosten zu versenden. Selbstverständlich aber möchte ich dem Händler nicht die Ware vorenthalten und warte jetzt auf ein bezahltes Retourenlabel, was ich ihm ausdrücklich mitteilte.

Bin ich dazu verpflichtet, ein weiteres Mal selbst für den Versand aufzukommen ?
Hat der Händler irgendeine rechtliche Handhabe gegen mich?

Ich hoffe den Fall für euch verständlich dargelegt zu haben und freue mich über einen konstruktiven Austausch.

-- Editiert von User am 9. Oktober 2022 13:19

Probleme nach Kauf?

Probleme nach Kauf?

Ein erfahrener Anwalt im Kaufrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Kaufrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119547 Beiträge, 39739x hilfreich)

Zitat (von gonzolo):
Dem Händler teilte ich mit, dass ich ihm selbstverständlich den Artikel zusenden werde, sobald er mir ein vorfrankiertes Rücksendelabel mit der korrekten Adresse zukommen lässt.

Den Zugang der Mitteilung kann man wie genau nachweisen?



Zitat (von gonzolo):
Bin ich dazu verpflichtet, ein weiteres Mal selbst für den Versand aufzukommen ?
Hat der Händler irgendeine rechtliche Handhabe gegen mich?

Die Inkompetenz des Händlers fällt nicht dem Kunden zur Last.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
gonzolo
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo Harry,

Danke für deine Nachricht.

Den gesamten Schriftwechsel kann man über das Amazonportal als Nachrichtenverlauf samt Datum- und Zeitstempel einsehen.

Selbst auf der Rechnung ist die von mir verwendete Adresse des Händlers aufgeführt. Einzig im Impressum, fraglich seit wann, steht die neue und anscheinend korrekte Adresse des Händlers.

Viele Grüße

-- Editiert von User am 9. Oktober 2022 15:11

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
guest-12315.09.2023 08:23:49
Status:
Junior-Partner
(5465 Beiträge, 926x hilfreich)

Ich würde dem Händler mitteilen, dass das Paket zur Abholung bereit liegt.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
gonzolo
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo Bostonxl,

ich habe bereits eine Frist von 6 Monaten gesetzt bis zu der er das Paket, gegen das bezahlte Retourenlabel, zurück bekommt bevor ich es entsorge.
Er droht weiterhin mit seinem Anwalt und behauptet die Adressen wären korrekt.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Daskalos
Status:
Lehrling
(1024 Beiträge, 177x hilfreich)

Lass ihn drohen! Er will dir nur Angst machen. Wenn ein Brief vom Anwalt kommt, zeige dem den Abschnitt des Labels, auf dem die Adresse zu erkennen ist und den Email Verlauf.

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
gonzolo
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo Daskalos,

das vermute ich auch. Mittlerweile sehe ich es als Lernfeld - kann einem ja häufiger begegnen.

Habe zu dieser Art von Drohung einen spannenden Beitrag gefunden ->

https://www.juraforum.de/news/kann-die-drohung-mit-einer-strafanzeige-strafbar-sein_247312#:~:text=Die%20Tat%20ist%20dabei%20aber,Klage%20gegen%C3%BCber%20einem%20s%C3%A4umigen%20Schuldner.

Dort steht unter anderem;

Zitat:
... Wenn der Anwalt den Sachverhalt aber überhaupt nicht geprüft hat, und einfach so mit einer Strafanzeige droht, oder noch schlimmer: wenn der Anwalt weiß dass keine Forderung besteht, liegt der Fall ganz anders. In solchen Fällen kann sich der Anwalt durchaus selber strafbar machen.

An einer anderen Stelle steht weiter;
Zitat:
... In diesem Fall sah der Bundesgerichtshof den Hinweis des Anwalts in den entworfenen Schreiben, sein Mandant behalte sich im Falle der Nichtzahlung die Erstattung einer Strafanzeige vor als (versuchte) Nötigung im Sinne von §240 StGB an.

Auch wenn der Anwalt nicht gewusst hat, dass die von ihm eingetriebenen Forderungen zivilrechtlich gar nicht bestehen, ist es laut Gericht verwerflich, wenn juristische Laien durch Behauptungen und Androhungen, zur Erfüllung von nur scheinbar von dem Anwalt geprüften Forderungen veranlasst werden. Denn der Anwalt handelt mit der Autorität eines Organs der Rechtspflege und bewegt einen juristischen Laien eher zur Begleichung einer Forderung.


Fragt sich, ob sich nicht auch Laien bei Androhungen von Strafanzeigen und einer solch eindeutigen Sachlage theoretisch strafbar machen... Je nachdem wie man mental, finanziell oder versicherungstechnisch aufgestellt ist kann sich das schon wie eine Nötigung anfühlen. Ist allerdings hoch subjektiv vermute ich.

-- Editiert von User am 10. Oktober 2022 21:12

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119547 Beiträge, 39739x hilfreich)

Zitat (von gonzolo):
Fragt sich, ob sich nicht auch Laien bei Androhungen von Strafanzeigen und einer solch eindeutigen Sachlage theoretisch strafbar machen...

Laien haben da in der Regel etwas mehr Freiheit, denn denen fehlt das Wissen der Profis. Insbesondere wenn nur der "Verdacht auf ..." angezeigt wird.

Der Unternehmer ist da mitunter so ein "Zwischending", in der Regel wird aber auch er als Laie gewertet.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 266.889 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
107.899 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen