Falsche Ware, zu spät bemerkt

16. September 2019 Thema abonnieren
 Von 
Gardosen
Status:
Frischling
(39 Beiträge, 4x hilfreich)
Falsche Ware, zu spät bemerkt

Hallo,

kurze Vorgeschichte:
Ich habe vor 3 Monaten bei Otto eine Schrankwand bestellt. Sideboard, Schrank, hohes Sideboard und Regale.
Wir haben uns damals in einer Renovierung befunden und hatten daher auch kein Problem mit der langen Lieferzeit. Die Pakete wurden aber dennoch schneller geliefert als erwartet. Wir haben uns damals keinen Kopf darum gemacht und die Pakete in die Ecke gestellt damit wir sie aufbauen können sobald die Renovierung durch ist.

Leider gab es durch einen Wasserschaden eine Verzögerung der Fertigstellung und wir konnten die Letzten Teile erst jetzt aufbauen.

Dabei haben wir festgestellt das die Regale die falschen sind. Anstelle Kernbuche wurde uns Eiche geliefert.
Ich habe nun mit Otto telefoniert und darum gebeten einen Austausch durch zu führen. Dies wird jedoch abgelehnt da man angeblich nur eine Frist von 30 Tagen hat um den Artikel zu sichten und solche Fehler zu melden.

Was kann ich hier tun?

Gruß
Marco

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119464 Beiträge, 39731x hilfreich)

Zitat (von Gardosen):
Was kann ich hier tun?

Als erstes die Firma mal darauf hinweisen, das diese "30-Tage-Regelung" rechtswidrig ist, im Gesetz anderes steht und die Gerichte das auch so sehen.

Dann mal abwarten was die antworten.



Bei weiterer Weigerung würde ich ein Schreiben an den Verkäufer senden, mit
– Aufforderung zur Beseitigung des Sachmangels / der Sachmängel (möglichst genau bezeichnen / beschreiben)
– Fristsetzung für die Beseitigung des Sachmangels nach Datum (14 Tage)
– das ganze mit Zustellnachweis
– Ankündigung das nach Fristablauf ohne entsprechende Leistung das ganze als Verweigerung der Erfüllung der gesetzlichen Sachmängelhaftung ansieht, dass das ohne weitere Kommunikation an einen Anwalt geht und man das dann auf seine Kosten per Gericht klären lässt.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Gardosen
Status:
Frischling
(39 Beiträge, 4x hilfreich)

Vielen Dank!

Etwas ähnliches habe ich auch gerade in einem anderen Beitrag gefunden hier in Forum. Ich werde dies so tun.

Gruß
Marco

0x Hilfreiche Antwort

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