Falschen Artikel geliefert

16. Mai 2019 Thema abonnieren
 Von 
OrangeRight
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Falschen Artikel geliefert

Hallo,

ich habe in einem Onlineshop (Händler A) einen Artikel erworben.
Zugeschickt wurde mir jedoch ein anderer Artikel da scheinbar das Versandettiket auf einem falschen Paket gelandet ist (Artikel und Lieferschein passen zusammen; allerdings für eine mir fremde Person).

Nach Beschwerde hat mich Händler A darüber informiert, dass der Artikel von einer Drittfirma B versendet wurde.
Händler A schickt mir nun einen Retourenschein mit der Zieladresse von Händler B.
Bei Rückfragen solle ich mich direkt an Händler B wenden. Angegeben wird allerdings nur eine postalische Adresse.

Händler A möchte mir den Kaufbetrag erst erstatten, wenn ich den falschen Artikel (der falls relevant deutlich weniger Wert ist) zurückgesendet habe.
Um meinen eigentlich bestellten Artikel zu erhalten soll ich den Artikel bei Händler A neu bestellen.
Ich habe mir den gewünschten Artikel mittlweile in einem anderen Shop bestellt.

1. Muss ich den Artikel aktiv zurücksenden? Der Retourenaufkleber suggeriert, dass ich das Paket zur Post bringen solle (Händler A schrieb allerdings nur, dass ich den Retourenschein auf das Paket kleben solle. Mehr nicht). Kann ich darauf bestehen, dass der falsche Artikel bei mir abgeholt wird (der Artikel hat eine handliche Größe)?

2. Darf Händler A die Rückzahlung von der Rücksendung abhängig machen? Immerhin hat er den bestellten Artikel nicht geliefert und wird es auch nicht mehr tun.

3. Muss ich mich zwecks Abholung/Retoure mit Händler B auseinandersetzen?

Danke und Grüße
OrangeRight

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1 Antwort
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119464 Beiträge, 39731x hilfreich)

Zitat (von OrangeRight):
Muss ich den Artikel aktiv zurücksenden?

Es gibt gewisse Mitwirkungspflichten. Diese dürften mit dem aufbringen des Aufklebers und der Bereitstellung des Paketes zur Abholung nach Terminvereinbarung erfüllt sein.



Zitat (von OrangeRight):
Darf Händler A die Rückzahlung von der Rücksendung abhängig machen?

Normalerweise könnte er mit einem Zurückbehaltungsrecht argumentieren. Aber er hat den Vertrag nicht erfüllt, er hat sich sogar geweigert ihn zu erfüllen, damit dürfte aufgrund des vorsätzlichen Vertragsbruchs jedes Zurückbehaltungsrecht entfallen sein.

Er kommt normalerweise auch nicht aus der Verpflichtung in dem er einfach das Gels zurückzahlt. Aber da man den Ersatz schon bestellt hat, ist das egal.



Zitat (von OrangeRight):
Muss ich mich zwecks Abholung/Retoure mit Händler B auseinandersetzen?

Nö, Vertragspartner ist Händler A, der ist Ansprechpartner. Der Verbraucher ist nicht dessen Sekretär.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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