Falscher, unverständlich deklarierter Artikel im Küchenkaufvertrag

7. März 2016 Thema abonnieren
 Von 
Skyx
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 5x hilfreich)
Falscher, unverständlich deklarierter Artikel im Küchenkaufvertrag

Hallo,

wir haben eine frei geplante Küche gekauft und es gab mehrere gravierende Probleme bei der Lieferung und beim Einbau.
Die meisten Fehler wurden vom Verkäufer bestätigt, und werden in 3 Wochen behoben. (5 Wochen nach Einbau)

Bestandteil dieser Küche ist eine Kaminesse inclusive eines Dunstabzugsbausteins, welche wir uns aus der Ausstellung ausgesucht haben.
Also im Sinne von
'So wie sie hier in der Ausstellung steht, möchten wir sie haben',
Also nicht die Ausstellungsstücke, sondern so wie sie da stand !!

Der Kaufvertrag enthält eine Artikelliste, worin der Dunstabzugsbaustein wie folgt beschrieben steht:
DLHI 5360 (Lüftereinsatz 55cm)

Geliefert und eingebaut wurde auch DLHI 5360... allerdings ist dieser Lüfterbaustein ein anderer wie er in der Ausstellung zu sehen war !!!

Dieses wurde schriftlich bemängelt, und ein Austausch gefordert.

Der Verkäufer lehnt dies nun ab mit der Aussage wir hätten das bekommen was im Vertrag steht.

Fragen:
Sind wir als Käufer verpflichtet die, in unserem Fall sehr lange, Artikelliste nach Fehlern zu überprüfen ?
Mir ist als Laie doch gar nicht bewusst das 'DLHI 5360....' etwas anderes ist, als das was wir uns ausgesucht haben... ich hätte diesen Fehler also gar nicht gesehen.
Kann der Verkäufer meine Mängelanzeige ablehnen ?

Bevor ich jetzt vor Gericht gehe, würde ich gerne eine Einschätzung haben, weil wir keine Rechtsschutzversicherung haben.
Zur Info: Der von uns ausgesuchte Baustein ist in etwa genau so teuer wie der jetzt eingebaute

Ich bedanke mich schon mal für jeden Hinweis.

LG
Guido

Probleme nach Kauf?

Probleme nach Kauf?

Ein erfahrener Anwalt im Kaufrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Kaufrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(17309 Beiträge, 9531x hilfreich)


Zitat:
Sind wir als Käufer verpflichtet die, in unserem Fall sehr lange, Artikelliste nach Fehlern zu überprüfen ?

Nein.
Aber das Problem ist folgendes: Ihr müsst beweisen können, dass 'So wie sie hier in der Ausstellung steht, möchten wir sie haben' Bestandteil des Kaufvertrags geworden ist.
Und ich würde wetten, dass sich der Küchenverkäufer nicht mehr daran erinnern kann, dass Ihr die Küche genauso wie in der Ausstellung haben wolltet.
Und nur mit eurer eigenen Aussage werdet Ihr keinen Blumentopf (bzw. Dunstabzugshaube) gewinnen. Wenn also nirgendwo schriftlich festgehalten wurde, dass die Küche so sein soll, wie in der Ausstellung und es auch keine unbeteiligten Zeugen gibt, dann sieht es mau aus.


Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

3x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Skyx
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 5x hilfreich)

Danke für die Antwort...
ABER: die bei uns jetzt verbaute Abzugshaube steht nirgendwo in der Ausstellung... wie hätten wir sie uns aussuchen können ?
Ich meine ich gehe ja nicht hin und sage ich möchte DLHI 5360 haben...
Jetzt mal ehrlich realistisch: Wenn jemand eine Küche kauft dann läuft er durch eine Ausstellung und zeigt auf die Dinge die er haben will... Ich erinnere mich sehr genau an die Situation, wir haben auf diese grosse Kaminesse gezeigt und sagten: 'Die nehmen wir'
der Lüfterbaustein war nicht sichtbar... das was wir jetzt haben hat die Bedienung und die Lampen um 5cm rausstehen.
Dazu kommt das er zu klein ist... wer nimmt denn eine 55cm breiten Abzug für ein 80 cm breites Induktionsfeld ?
Ich finde das unglaublich... die Küche hat 11000 Euro gekostet, und jetzt baut der da einen Mini Lüfter ein um seinen Gewinn zu steigern ??

Dem Verkäufer wurde vor 2 Wochen gekündigt... der ist gar nicht mehr da.
Da hat sich wohl jemand beschwert weil er z.T. unlautere Methoden verwendet hat... von wegen: Den Preis bekommen sie nur wenn sie jetzt unterschreiben weil gerade ein Kreditvertrag geplatzt ist...

LG
Guido

-- Editiert von Skyx am 07.03.2016 18:27

3x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(17309 Beiträge, 9531x hilfreich)

Reduziert auf das Wesentliche bleibt Folgendes:
Ein Mangel liegt vor, wenn was anderes geliefert wurde, als bestellt wurde.
Die Küchenfirma sagt: "Ihr habt das bestellt, was auf dem Kaufvertrag steht" - und hat als Beweisstück den Kaufvertrag.
Ihr sagt: "Wir haben das bestellt, was in der Ausstellung war" - und habt nichts handfestes.
Du siehst das Problem?

Recht haben und Recht bekommen können unterschiedliche Dinge sein. Es steht zu befürchten, dass euch das trifft.
Ihr müsst das "Wir haben das bestellt, was in der Ausstellung war" irgendwie mit was handfestem unterfüttern.
Ein Jetzt mal ehrlich realistisch: Wenn jemand eine Küche kauft dann läuft er durch eine Ausstellung und zeigt auf die Dinge die er haben will... Ich erinnere mich sehr genau an die Situation, wir haben auf diese grosse Kaminesse gezeigt und sagten: 'Die nehmen wir' wird nicht reichen.

Zitat:
Dazu kommt das er zu klein ist... wer nimmt denn eine 55cm breiten Abzug für ein 80 cm breites Induktionsfeld ?

Wenn die Küche frei geplant wurde, dann muss es doch einen Plan geben, auf der hoffentlich ein 80cm breiter Abzug eingezeichnet ist, oder? Das wäre doch was handfestes.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

2x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Skyx
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 5x hilfreich)

Die Kaminesse in der dieser Lüfterbaustein eingebaut wurde, ist sogar noch breiter als 80 cm...
Ich verstehe das Problem... aber werde ich jetzt dafür bestraft das ich auf das Küchenstudio, respektive deren Berater, vertraut habe ?
Wie gesagt: Ich habe den Vertrag gelesen und auch DLHI ... gesehen, bin dann davon ausgegangen das es der Abzug aus der Ausstellung ist... etwas anderes kann ich doch gar nicht wissen.

:-o

2x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
reckoner
Status:
Wissender
(14350 Beiträge, 4459x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
Dazu kommt das er zu klein ist... wer nimmt denn eine 55cm breiten Abzug für ein 80 cm breites Induktionsfeld ?
Das könnte imho ein Beratungsfehler sein (ähnlich wie beispielsweise im KFZ-Handel eine Bestellung von für das bestimmte Fahrzeug gar nicht verwendbaren Ersatzteilen - darauf muss ein Verkäufer ggf. hinweisen bzw. davon abraten).

Zitat:
ABER: die bei uns jetzt verbaute Abzugshaube steht nirgendwo in der Ausstellung... wie hätten wir sie uns aussuchen können ?
Da gibt es leider eine einfach Antwort: Man kann auch aus Katalogen kaufen. Und bei einer speziell gestalteten Küche ist das auch normal (Käufer: "Wir möchten genau so eine Küche wie sie hier steht, nur an der einen Wand hätten wir nicht ganz so viel Platz", Verkäufer: "Kein Problem, dann nehmen wir doch den laut Katalog um 20 cm schmaleren Schrank").
Oder noch deutlicher: Als ich mein letztes Auto gekauft habe war kein Modell in meiner Wunschfarbe ausgestellt - ging aber natürlich trotzdem.
Ich möchte damit auch nur sagen, dass das Argument "war gar nicht ausgestellt" nicht viel bringt.

Stefan

2x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 277.875 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
112.281 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen