Ich habe bei einem Onlineanbieter ein neues Macbook bestellt.
Bestellt hatte ich ein Macbook mit 2TB, angekommen ist eins mit 512GB.
Die Modellnummer passt zum gelieferten Gerät.
Laut dem Anbieter haben sie einen Fehler bei der Angabe der Speicherkapazität auf ihrer Website gemacht.
Auf der Website, im Auftragsangebot und auf der Rechnung ist das Produkt mit 2TB angegeben.
Laut der AGB wird mit Versand des Auftragsangebot der Kaufvertrag rechtswirksam.
Mir wurde jetzt 50€ geboten als Ausgleich sollte ich das Gerät behalten. Mehrpreis für sie Speichervariante beträgt 690€.
Wie schätzen Sie den Fall ein?
Könnte ich eine Chance auf das Modell mit mehr Speicher haben?
Falscher Liefergegenstand
Probleme nach Kauf?
Probleme nach Kauf?



Zitat:Könnte ich eine Chance auf das Modell mit mehr Speicher haben?
Wenn der Verkäufer sich halbwegs auskennt: nein
Wenn es sich tatsächlich im einen Irrtum beim Verkäufer handelt (falsch im Warenwirtschaftssystem eingegeben und deshalb auf Webseite und Rechnung falsch) und der Verkäufer das halbwegs glaubhaft darlegen kann, dann wird der Kauf rückabgewickelt, d.h. Laptop zurück (auf Kosten des Verkäufers) und Geld zurück.
Aber halt kein Anspruch auf ein 2TB-Modell ...
ZitatKönnte ich eine Chance auf das Modell mit mehr Speicher haben? :
Ja ... auch 10% sind eine Chance ...
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Du meinst, kostenlos bei diesem Anbieter? Nein.ZitatKönnte ich eine Chance auf das Modell mit mehr Speicher haben? :
Eine Chance besteht immer, diese tendiert aber, der bisherigen Beschreibung nach, gegen Null.ZitatKönnte ich eine Chance auf das Modell mit mehr Speicher haben? :
ZitatWenn es sich tatsächlich im einen Irrtum beim Verkäufer handelt (falsch im Warenwirtschaftssystem eingegeben und deshalb auf Webseite und Rechnung falsch) und der Verkäufer das halbwegs glaubhaft darlegen kann, dann wird der Kauf rückabgewickelt, d.h. Laptop zurück (auf Kosten des Verkäufers) und Geld zurück. :
Eine Irrtumsanfechtung muss unverzüglich nach Kenntnis der Sachlage stattfinden (§ 121 BGB).
Im vollen Wissen über den vermeintlichen Irrtum hat der Verkäufer jedoch ein Nachbesserungsangebot gemacht ohne die Anfechtung des Kaufvertrags zu erklären. Damit ist die Irrtumsanfechtung nicht unverzüglich erfolgt und die Anfechtungsfrist verstrichen.
Ich würde meinen der Zug ist für den Verkäufer abgefahren. Er schuldet (durch seine vergessene Irrtumsanfechtung) ein Macbook mit 2TB.
-- Editiert von User am 16. Februar 2023 14:21
ZitatNachbesserungsangebot gemacht ohne die Anfechtung des Kaufvertrags :
Danke für diese Info!
Ein kurzes Update.
Der Verkäufer hat mir nachdem ich das Angebot abgelehnt habe, das Rechtsgeschäft angefochten.
Ich gehe mal von aus dass es eine Mail an alle Kunden war die dieses Gerät bestellt haben.
Ich habe nun die Möglichkeit das Gerät zurückzuschicken oder jetzt eine Rückzahlung von 100 € (vorher wurde mir ein 50€ Gutschein geboten).
ZitatDer Verkäufer hat mir nachdem ich das Angebot abgelehnt habe, das Rechtsgeschäft angefochten. :
Meiner Meinung nach nicht mehr ohne schuldhaftes Zögern. Er hat im Gegenteil sogar in vollem Wissen über den Irrtum mit der Anfechtung gezögert. Er hätte die Anfechtung zumindest hilfsweise schon im Angebot erklären müssen.
Man darf die Anforderungen an eine Anfechtung aber nicht überstrapazieren - insbesondere muss man das Wort "Anfechtung" nicht verwenden..
Der Verkäufer hat bereits in der ersten Mail bekundet, dass ein Irrtum vorliegt und(!) er den ursprünglichen Kaufvertrag über ein 2TB-Gerät zum bezahlten Preis nicht erfüllen will. Das reicht, um als Anfechtung durchzugehen.
Dass er zusätzlich das Angebot macht, das falsche Gerät gegen Nachlass zu behalten oder gegen Aufzahlung, doch ein 2TB-Gerät zu liefern, ist kein Hindernis.
In meinen Augen hat der Verkäufer rechtzeitig angefochten. In der zweiten Mail hat er die Anfechtung nur noch mal wiederholt / verdeutlicht / klarer formuliert.
Für mich ist die Nachricht an den Käufer eine Bekundung eines Irrtums, das als Anfechtung durchgehen wird.ZitatIm vollen Wissen über den vermeintlichen Irrtum hat der Verkäufer jedoch ein Nachbesserungsangebot gemacht ohne die Anfechtung des Kaufvertrags zu erklären. :
ZitatFür mich ist die Nachricht an den Käufer eine Bekundung eines Irrtums, das als Anfechtung durchgehen wird. :
Zu einer Anfechtung gehört für mich eine Erklärung in irgendeiner Form, dass eine Rückabwicklung gewünscht ist. Mindestens etwas in der Art hätte der Verkäufer unverzüglich äußern müssen. §119 BGB lässt dem Irrenden ausdrücklich die Option sich selbst auszusuchen, ob er anfechten will oder nicht (er kann die Erklärung anfechten). Das bloße Bestehen eines Irrtums als solches ist noch keine Anfechtung.
Zitatund(!) er den ursprünglichen Kaufvertrag über ein 2TB-Gerät zum bezahlten Preis nicht erfüllen will. :
Dann weisst Du offenbar mehr als hier im Thread steht. Genau das habe ich nämlich der Schilderung des TE nicht entnehmen können.
Ich konnte lediglich ein Angebot "wenn Du's behältst kannst 50 EUR bekommen" erkennen. Dass bei Ausschlagung des Angebots zurückgeschickt werden müsse, steht nicht da (Option für den Kunden: Behalten ohne die 50 EUR zu nehmen). Das ist nach meinem Verständnis eben gerade keine Anfechtung. Bei einer Anfechtung hat der Kunde nämlich gar keine Wahlmöglichkeit sondern muss sich einfach nur fügen.
Zitat:Zu einer Anfechtung gehört für mich eine Erklärung in irgendeiner Form, dass eine Rückabwicklung gewünscht ist.
Nein, das sehe ich nicht so. Meiner Ansicht nach reicht eine Erklärung, dass man den ursprünglichen Kaufvertrag nicht erfüllen kann / will.
Zitat:Das bloße Bestehen eines Irrtums als solches ist noch keine Anfechtung.
Richtig.
Man muss auch erklären, dass man sich vom ursprünglichen Kaufvertrag lösen will.
Zitat:Ich konnte lediglich ein Angebot "wenn Du's behältst kannst 50 EUR bekommen" erkennen. Dass bei Ausschlagung des Angebots zurückgeschickt werden müsse, steht nicht da
Der Satz, dass man bei Ausschlagung des Angebots die Ware zurückschicken muss, ist aber kein "Pflichtbestandteil" einer Anfechtung.
Zitat:Bei einer Anfechtung hat der Kunde nämlich gar keine Wahlmöglichkeit sondern muss sich einfach nur fügen.
Das sehe ich nicht so.
Eine Anfechtung kann meiner Ansicht nach mit einem neuen Angebot kombiniert werden (falsche Ware gegen Preisnachlass behalten).
ZitatEine Anfechtung kann meiner Ansicht nach mit einem neuen Angebot kombiniert werden (falsche Ware gegen Preisnachlass behalten). :
Und genau das wurde nicht gemacht.
Es wurde vom Verkäufer lediglich gesagt "ja blöd gelaufen, ich biete an Dir dass Du 50 EUR bekommst und alles ist gut". Dieses Angebot wurde vom Kunden nicht angenommen.
Wo siehst Du hier die Willenserklärung des Verkäufers den Kaufvertrag rückabzuwickeln?
@Fragesteller
Vielleicht lösen sich die unterschiedlichen Sichtweisen auf, wenn Sie die erste Mail des Verkäufers vollständig und ungekürzt hier wiedergeben.
ZitatWo siehst Du hier die Willenserklärung des Verkäufers den Kaufvertrag rückabzuwickeln? :
Nirgendwo.
Aber ich sehe die Willenserklärung "ich will den Kaufvertrag - so wie ursprünglich abgeschlossen - nicht erfüllen". Und das reicht m.E. aus.
Und was spricht gegen die These, dass es (wie ich es sehe) ein Angebot zur Kompensation eines Sachmangels (und damit eben keine Anfechtung)?
Es ist ja möglicherweise sogar die direkte Antwort auf eine Mängelrüge. Was sollte es denn sonst sein als das Kompensationsangebot des Sachmangels?
ZitatEine Anfechtung kann meiner Ansicht nach mit einem neuen Angebot kombiniert werden (falsche Ware gegen Preisnachlass behalten). :
Dem stimme ich zu.
ZitatUnd was spricht gegen die These, dass es (wie ich es sehe) ein Angebot zur Kompensation eines Sachmangels (und damit eben keine Anfechtung)? :
Nichts.
Der TS müsste wohl mal den Wortlaut der Kommunikation posten, um da zielführend zu dieskutieren - aktuell ist es ja eher ein stochern im Nebel ...
ZitatEs ist ja möglicherweise sogar die direkte Antwort auf eine Mängelrüge. Was sollte es denn sonst sein als das Kompensationsangebot des Sachmangels? :
Eine Irrtumsanfechtung!?
Dass ein Irrtum vorliegt (und kein Sachmangel) hat der Verkäufer doch erklärt.
Ich dachte darüber bestünde Einigkeit.
-- Editiert von User am 16. Februar 2023 17:40
Dem stimme ich uneingeschränkt zu.ZitatNein, das sehe ich nicht so. Meiner Ansicht nach reicht eine Erklärung, dass man den ursprünglichen Kaufvertrag nicht erfüllen kann / will. :
Dagegen spricht, dass ein Irrtum erklärt wurde.ZitatUnd was spricht gegen die These,.... :
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