Falscher Rechnungsempfägner - wer Vertragspartner?

19. Juli 2013 Thema abonnieren
 Von 
Michael-S
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)
Falscher Rechnungsempfägner - wer Vertragspartner?

Hallo,

folgender Sachverhalt:

A(Verbraucher) kauft bei einer B GmbH im Internet einen Gegenstand für 500 Euro.

Um diesen Gegenstand an seine Firma liefern zu lassen, trägt er als Rechnungsanschrift die Anschrift der Firma ein. Bezahlt wird über das private Paypal-Konto von A.

Nachdem A den Gegenstand erhalten hat - tritt er als Verbraucher vom Kaufvertrag fristgerecht zurück.

Die B GmbH verweigert die Erstattung des Kaufpreises mit dem Argument, der Vertragspartner sei nicht A, sondern die Firma, in der A arbeitet, da dies beim Kauf so angegeben wurde.


Fragen:

1. zu Recht?
2. Hat A dann Anspruch gegen die B GmbH aus ungerechtfertigter Bereicherung?
3. Wer ist der Eigentümer des Gegenstandes geworden?

Vielen Dank für die Antworten im Voraus!



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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
radfahrer999
Status:
Unparteiischer
(9032 Beiträge, 4871x hilfreich)

quote:
von Michael-S am 19.07.2013 14:57

1. zu Recht?

Nein

quote:
von Michael-S am 19.07.2013 14:57

2. Hat A dann Anspruch gegen die B GmbH aus ungerechtfertigter Bereicherung?

Wie kommst du denn auf den Schmuh?

quote:
von Michael-S am 19.07.2013 14:57

3. Wer ist der Eigentümer des Gegenstandes geworden?

Der Käufer

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"Wenn ein Mann im Wald spaziert und keine Frau ist in der Nähe - ist er dann trotzdem im Unrecht?"

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#2
 Von 
Michael-S
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Na ja,

die Frage ist - wer ist der Käufer und warum? A oder seine Firma, da sie der Rechnungsempfänger ist?

Wenn A Vertragspartner, also Käufer, geworden ist - trotz des unrichtigen Rechnungsempfängers - dann hat er als Verbraucher Rücktrittsrechte.

Wenn aber A nicht Vertragspartner geworden ist, dann hat er Anspruch auf Erstattung von 500 Euro aus ungerechtfertigter Bereicherung, da er keinen Vertrag mit der B GmbH hat, sie aber etwas ohne Rechtsgrund erlangt hat.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
radfahrer999
Status:
Unparteiischer
(9032 Beiträge, 4871x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>von Michael-S am 19.07.2013 17:29

die Frage ist - wer ist der Käufer und warum? A oder seine Firma, da sie der Rechnungsempfänger ist? <hr size=1 noshade>

Der Verbraucher, also A. Da der Verbraucher ja eigentlich nur die Lieferanschrift ändern wollte, wird durch diesen Fehler ja nicht "wegdiskutiert" dass er nicht mehr Leistungsempfänger sein soll:
quote:<hr size=1 noshade>von Michael-S am 19.07.2013 14:57

Um diesen Gegenstand an seine Firma liefern zu lassen, trägt er als Rechnungsanschrift die Anschrift der Firma ein. <hr size=1 noshade>

Die Rechnung ist gem. §14 Absatz 4 Punk 1 USt falsch ausgestellt, weil sie nicht den Leistungsempfänger ausweist.
A kann den Zahlungsverkehr nachweisen (vom Privatkonto) und es ist somit ein Verbrauchsgüterkauf
quote:<hr size=1 noshade>http://de.wikipedia.org/wiki/Verbrauchsg%C3%BCterkauf

Gemäß der Definition in § 474 BGB ist Verbrauchsgüterkauf der Kauf einer beweglichen Sache durch einen Verbraucher (§ 13 BGB ) als Käufer von einem Unternehmer (§ 14 BGB ) als Verkäufer. <hr size=1 noshade>

Hat also nix mit dem "Verbrauch" des Artiels zu tun. Komische Wortschöpfung, ich weiß.

Das liefernde Unternehmen hat die Rechnung an die Firma zu stornieren, bzw. gutzuschreiben und dir gegenüber auszustellen. (Punkt)

Haarig wirds eigentlich erst, wenn das auf der Rechnung ausgewiesene Unternehmen die Vorsteuer gegenüber dem Finanzamt geltend macht, was ich aber nicht glaube sonst hättest du ja geschrieben das die Rechnung in die Buchhaltung des Unternehmens eigeflossen wäre. Wenn ja würdeman hier einen Steuerbetrug ableiten können.

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"Wenn ein Mann im Wald spaziert und keine Frau ist in der Nähe - ist er dann trotzdem im Unrecht?"

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(114309 Beiträge, 38976x hilfreich)

quote:
Um diesen Gegenstand an seine Firma liefern zu lassen, trägt er als Rechnungsanschrift die Anschrift der Firma ein.

An die Rechnungsanschrift geht die Rechung, eine Lieferung geht an die Lieferanschrift.

Bei Berücksichtigung dieser Regel kann man sich viele unnütze Diskussionen ersparen.



Ansonsten ist nur relevant, ob der Kauf der weder der gewerblichen noch der selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann.

Die Beweislast liegt hier beim Verkäufer, eine Rechungsanschrift reicht nicht aus um die Verbraucereigenschaft erlöschen zu lassen.





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"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung/Interpretation dar !

"

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#5
 Von 
Michael-S
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Meine Befürchtung ist, dass A eben für seine Firma als Vertreter ohne Vertretungsmacht einen Vertrag abgeschlossen haben könnte.

Darauf beruft sich der Verkäufer ja letzten Endes.

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""

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(114309 Beiträge, 38976x hilfreich)

Dafür wäre er beweispflichtig.



quote:
Um diesen Gegenstand an seine Firma liefern zu lassen, trägt er als Rechnungsanschrift die Anschrift der Firma ein.

Das könnte natürlich ein Problem werden, denn der Unterschied Rechnungsanschrift und Lieferanschrift sollte ja bekannt sein.

Aber vor Gericht werden eigentlich immer die Gesamtumstände berücksichtigt.









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