Hallo, ich habe bei einem Händler im Internet eine CD bestellt. Nun habe ich aber eine Triologie bekommen. Ich habe nachgeschaut. Das würde ca. den 2,5 fachen Wert meiner CD übersteigen. Muss ich die Triologie zurück schicken oder kann ich abwarten, bis der Verkäufer mich kontaktiert? Wenn ich mich weigern würde, könnte er mit konsequenzen drohen (Anzeige etc.)?
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Falsches Päckchen
29. Mai 2012
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Frage vom 29. Mai 2012 | 17:51
Von
Status: Frischling (9 Beiträge, 1x hilfreich)
Falsches Päckchen
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#1
Antwort vom 29. Mai 2012 | 21:25
Von
Status: Senior-Partner (6927 Beiträge, 2505x hilfreich)
quote:<hr size=1 noshade>Muss ich die Triologie zurück schicken oder kann ich abwarten, bis der Verkäufer mich kontaktiert? Wenn ich mich weigern würde, könnte er mit konsequenzen drohen (Anzeige etc.)?
<hr size=1 noshade>
Nein, du kannst zuwarten, ob sich der VK meldet. Hier macht aber schon wegen der VSK, die müsste VK tragen, ein "Umtausch" kaum Sinn.
Aus deiner Sicht ist das ein Sachmangel, höherwertiges aliud, § 434 III BGB , "andere Sache". Den höheren KP kann der VK nicht von dir fordern, Gewährleistungsrechte kannst nur du, nicht aber der VK geltend machen.
Dass der auf die Idee komnt, die teurere CD zurückzufordern ist unwahrscheinlich. Als neu könnte er sie nicht mehr verkaufen, dazu müsste er dir die "Richtige" liefern und 2x die VSK übernehmen.
Ein Recht dazu hätte er wohl unter Bereicherungsgesichtspunkten, wenn er im Gegenzug die richtige CD liefert. Sinn das geltend zu machen, hat es aber nicht für ihn, s.o.
Glück gehabt, wenn du moralisch damit leben kannst.
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#2
Antwort vom 29. Mai 2012 | 22:59
Von
Status: Frischling (9 Beiträge, 1x hilfreich)
Ok, danke.
Wie schaut es aus, wenn ich jetzt eine CD bestelle, aber auf einmal einen Blue-ray Player bekomme? Das würde ja den wert um das fast 12 fache steigern. Wie schaut es dann da aus?
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#3
Antwort vom 30. Mai 2012 | 00:12
Von
Status: Senior-Partner (6927 Beiträge, 2505x hilfreich)
quote:<hr size=1 noshade>Wie schaut es dann da aus? <hr size=1 noshade>
Auch nicht anders, ein Gericht hat das noch nicht entschieden (?), aber die Experten sind sich einig, § 434 III BGB , falsche Ware = Mangel, egal "wie" falsch.
§ 439 BGB , Nachlieferung der "richtigen" Ware, kann nur der K geltend machen, muss er aber nicht.
Es sind sich aber auch alle einig, dass der VK die ungerechtfertigte Bereicherung Zug um Zug gegen Lieferung des richtigen Ware herausfordern kann, wenn er will. Das ist kurios, weil § 812 BGB eigentlich nicht anwendbar ist, wenn es einen KV gibt.
Den Weg wird der VK gehen, wenn die gelieferte deutlich höherwertig als die geschuldete Ware ist.
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#4
Antwort vom 30. Mai 2012 | 12:12
Von
Status: Lehrling (1052 Beiträge, 494x hilfreich)
quote:<hr size=1 noshade> Das ist kurios, weil § 812 BGB eigentlich nicht anwendbar ist, wenn es einen KV gibt. <hr size=1 noshade>
§241a II BGB ?
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#5
Antwort vom 30. Mai 2012 | 14:10
Von
Status: Senior-Partner (6927 Beiträge, 2505x hilfreich)
quote:<hr size=1 noshade>
§241a II BGB ? <hr size=1 noshade>
Der setzt voraus, dass es gar keinen KV gibt, wenn schon Abs. 3, der regelt aber einen völlig anderen (Ausnahme-) Fall:
Eine unbestellte Leistung liegt nicht vor, wenn dem Verbraucher statt der bestellten eine nach Qualität und Preis gleichwertige Leistung angeboten und er darauf hingewiesen wird, dass er zur Annahme nicht verpflichtet ist und die Kosten der Rücksendung nicht zu tragen hat.
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#6
Antwort vom 3. Juni 2012 | 14:40
Von
Status: Frischling (9 Beiträge, 1x hilfreich)
Darf ich eigendlich, meine Triologie, die ich erhalten habe, verschenken bzw. verkaufen? Ich möchte sie jemanden zum GB schenken und wenn sie ihm nicht gefällt, darf er sie dann verkaufen?
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