Falschlieferung - keine Erstattung Portokosten?

10. September 2008 Thema abonnieren
 Von 
galabaer
Status:
Praktikant
(691 Beiträge, 457x hilfreich)
Falschlieferung - keine Erstattung Portokosten?

Hallo,

ich habe bei einem Online-Shop etwas per Vorabüberweisung gekauft und ein falsches, erheblich teureres Modell als bestellt bekommen. Nach Mailrückfrage habe ich es zurückgeschickt und einige Zeit später kam der Rechnungsbetrag zurück, abzüglich der Versandkosten für den Versand des falschen Modell zu mir. Die Kosten für die Rücksendung habe ich inzwischen erstattet bekommen, aber die Versandkosten für den Hinversand bekomme ich nicht zurück, weil das gesetzlich nicht erlaubt sein soll. Wie kann das sein, dass ich für den Fehler des Shops zahlen muss? Kann mir das jemand erläutern?
Danke und mfg
Galabaer

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12 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
guest123-2021
Status:
Bachelor
(3488 Beiträge, 684x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#2
 Von 
Dr. Lecter
Status:
Praktikant
(856 Beiträge, 337x hilfreich)

Du musst hier selbstverständlich die Kosten der Fehllieferung nicht tragen,sondern hast Anspruch auf Erstattung der Portokosten, falls der VK die Übersendung des teureren Modells nicht als Vertragerfüllung gelten lassen wollte.

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#4
 Von 
galabaer
Status:
Praktikant
(691 Beiträge, 457x hilfreich)

> Wollten sie die Sache denn zurückgeben oder Ersatz. Wenn Ersteres dann gibts keine Versandkosten.

also:
- ich hab das Gerät bestellt, welches zum Bestellzeitpunkt auch als lieferbar im Online-Shop gekennzeichnet war und direkt überwiesen (an einem Sonntag)
- am Dienstag kam dann das falsche, teurere Modell. Nach Mailanfrage ("war ein Versehen bitte zurückschicken") hab ich es dann zurückgeschickt und dabei die Kosten vorgestreckt, wobei ich mich extra erkundigt habe, wann denn mein eigentlich bestelltes Modell wieder lieferbar ist (Antwort: "wissen wir nicht").
- zwei Wochen später hatte ich dann auf einmal die Rücküberweisung auf meinem Konto, abzüglich der Hinversandkosten eben. Dazu gab es aber keinerlei Mail, Brief, etc vom Shop. Da das von mir bestellte Modell dann nicht mehr im Shop gelistet war, bin ich davon ausgegangen, dass die Bestellung eben von Shop-Seite aus storniert worden ist. Zu dem Zeitpunkt bin ich noch davon ausgegangen, dass der Abzug ein Versehen war, weil es eben 6,90€ (was ich für die Rücksendung zahlen musste) anstatt der eigentlichen Versandkosten von 7,77€.
- Für die Rückerstattung meiner ausgelegten Rücksendungskosten musste ich dem Shop aus steuerlichen Gründen auch den originalen Einlieferungsbeleg der Post schicken, sonst könnten sie mir das Geld nicht erstatten.

Ich bin von meiner Seite aus also nie vom Kaufvertrag zurückgetreten und habe auch nichts in dieser Richtung vom Shop gehört, wobei ich die Rücküberweisung eben als Rücktritt angesehen habe.

> Du musst hier selbstverständlich die Kosten
> der Fehllieferung nicht tragen,sondern hast
> Anspruch auf Erstattung der Portokosten,
> falls der VK die Übersendung des teureren
> Modells nicht als Vertragerfüllung gelten
> lassen wollte.

Das ist eigentlich auch mein Empfinden, aber ich bekam dann in einer Mail von Shop geschrieben:
"Hinversandkosten sind leider nicht Erstattungsfähig. Wir halten uns da an die Gesetzlichen Regelungen"

Und was soll ich da als rechtlicher Laie antworten?

Vielen Dank schonmal für die Antworten.

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#5
 Von 
Dr. Lecter
Status:
Praktikant
(856 Beiträge, 337x hilfreich)

Wende dich an einen Anwalt und vereinbare mit diesem, dass er sich seine Gebühren ausschließlich vom Gegner holt.

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#6
 Von 
Dieter25
Status:
Lehrling
(1970 Beiträge, 995x hilfreich)

von Shop geschrieben:
Hinversandkosten sind leider nicht Erstattungsfähig
@ galabaer
Diese Auffassung des Verkäufers ist falsch. Es liegt ein Sachmangel vor, wenn eine andere als die bestellte Ware geliefert wird (§ 437 Nr.1 BGB ). Insofern hätte der Käufer u.a. ein Recht auf Nacherfüllung nach §439 Abs.1 BGB . Nach Abs.2 hat der Verkäufer u.a. auch die Kosten für die Hinlieferung zu zahlen. Daran ändert m.E. auch nicht die Tatsache, daß der Verkäufer den Kaufpreis erstattet und nicht die tatsächlich bestellte Ware nachgeliefert hat.

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#7
 Von 
galabaer
Status:
Praktikant
(691 Beiträge, 457x hilfreich)

> Es ist nicht nur nicht gesetzlich verboten,
> sondern umgekehrt sogar gesetzlich
> ausdrücklich geregelt, daß bei einer
> verkäuferverschuldeten Versand-Verwechslung
> die Hinversandkosten nach einem Rücktritt vom > Verkäufer zu tragen/erstatten sind.

Gibt es dafür ein Beispielurteil oder Ähnliches "Handfestes"?

Vielen Dank.

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
guest123-2021
Status:
Bachelor
(3488 Beiträge, 684x hilfreich)

--- editiert vom Admin

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
galabaer
Status:
Praktikant
(691 Beiträge, 457x hilfreich)

> Ein Gleichwertiges oder Höherwertiges Gerät
> ist kein Sachmangel. Sie hätten das Teil
> behalten können, da offenbar das billige
> nicht mehr da war und der VK ihnen anstatt
> dessen das teure wohl zum gleichen Preis
> geschickt hat.

nein, die haben mir das teurere Modell versehentlich geliefert, weil jemand im Lager nicht richtig hingeschaut hat. Ich hab das Geraet erst nach Rueckfrage beim Shop auf deren Bitte zurueckgeschickt.

> Bezgl. des Rates mit dem Anwalt würde ich
> sagen, dass sich kaum jemand findet der den
> Fall übernehmen will.

Wegen 6.90€ einen Anwalt einschalten halte ich auch fuer uebertrieben, aber ich hoffe halt, wenn ich klar argumentieren kann, dass ich im Recht bin, dass die mir dann das Geld auch so zurueckzahlen.

mfg galabaer

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#10
 Von 
Dieter25
Status:
Lehrling
(1970 Beiträge, 995x hilfreich)

Ein Gleichwertiges oder Höherwertiges Gerät
ist kein Sachmangel.

Es ist ein Sachmngel, wenn dem Käufer ein anderes als das bestellte Gerät geliefert wird, ohne ihn nach dem Einverständnis zu fragen.
Der Käufer kann doch nicht auf den Lieferungskosten sitzenbleiben, wenn er das falsch gelieferte Gerät zurückgeben mußte und ohne Gerät dasteht! Erfolgt, aus welchen Gründen auch immer, keine Nachlieferung, spart der Verkäufer dazu noch die Versandgebühren, Das wäre im höchsten Maße ungerecht. Es gibt leider auch unseriöse Händler, die Ihrer Verpflichtung zur Nacherfüllung, obwohl dies möglich ist, nicht nachkommen und stattdessen dem Käufer eine Gutschrift überweisen.

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Dr. Lecter
Status:
Praktikant
(856 Beiträge, 337x hilfreich)

...Bezgl. des Rates mit dem Anwalt würde ich sagen, dass sich kaum jemand findet der den Fall übernehmen will...

Das ist doch leicht verdientes Geld.

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Dieter25
Status:
Lehrling
(1970 Beiträge, 995x hilfreich)

Erfolgt, aus welchen Gründen auch immer, keine Nachlieferung, spart der Verkäufer dazu noch die Versandgebühren...

und der Käufer müßte noch einmal Hinsendekosten bezahlen, wenn er das Gerät bei einem anderen Händler bestellt:
Das kann doch nicht gerecht sein!

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