Hallo,
ich (kein Gewerblicher Kunde) habe für mein Auto neue Federn bestellt. Nach dem Einbau eines Mechanikers ist mir erst aufgefallen dass die falschen Federn geliefert wurden. Sie passen auch für mein Auto, sind aber ein anderes Modell (bestellt habe ich 30mm Tieferlegungsfedern und erhalten habe ich 40mm Tieferlegungsfedern).
Auch auf der Rechnung stehen die bestellten Federn.
Ich habe den Händler kontaktiert und dieser meint, dass ich jetzt selbst Schuld bin weil ich den Artikel bereits verbaut habe und ich doch die Rechnung mit Artikel vergleiche hätte sollen.
Ich wollte halt zumindest eine Entschädigung. Aber habe nicht mal eine Entschuldigung bekommen.
Jetzt meine Frage, bin ich im Recht oder stimmt es dass ich selbst Schuld bin.
Was kann ich weiter tun?
Danke an alle Helfer.
Falschlieferung vom Händler / Artikel schon verbaut
Als Erstes würde ich prüfen, ob die Federn für Dein Fahrzeug zugelassen sind oder nicht.
Im Übrigen stimme ich sowohl dem Händler als auch Dir zu.
Du hättest die Ware prüfen müssen, bevor sie verbaut wird. Dürfte ja nicht so schwer sein.
Der Händler hätte sich aber auch wenigstens entschuldigen können, aber da war vermutlich der Tonfall der Mangelrüge falsch
P.S.: Wie geht es eigentlich dem Einwegmonteur? Fühlt der sich wohl im Fahrwerk?
Zitat :Als Erstes würde ich prüfen, ob die Federn für Dein Fahrzeug zugelassen sind oder nicht.
Im Übrigen stimme ich sowohl dem Händler als auch Dir zu.
Du hättest die Ware prüfen müssen, bevor sie verbaut wird. Dürfte ja nicht so schwer sein.
Der Händler hätte sich aber auch wenigstens entschuldigen können, aber da war vermutlich der Tonfall der Mangelrüge falsch
P.S.: Wie geht es eigentlich dem Einwegmonteur? Fühlt der sich wohl im Fahrwerk?
Ja sie sind passend. Es ist nur eine einzige Zahl in der Artikelnummer die unterschiedlich ist. Kann man schon mal überlesen..
Und was meinst du mit Einwegmonteur?
-- Editiert von User am 31. März 2026 08:39
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Zitat :Und was meinst du mit Einwegmonteur?
Zitat :Nach dem Einbau eines Mechanikers ist mir erst aufgefallen
Zitat :Zitat (von LiMO24):
Und was meinst du mit Einwegmonteur?
Zitat (von LiMO24):
Nach dem Einbau eines Mechanikers ist mir erst aufgefallen
Und warum Einweg? Der Monteur kann da doch gar nichts dafür?
Hallo, ich würde versuchen wie folgt zu argumentieren: Auch wenn die Federn von einer Werkstatt eingebaut wurde können Sie rechtlich weiterhin im Recht. Entscheidend ist, dass es sich um eine Falschlieferung handelt: Sie haben 30‑mm‑Tieferlegungsfedern bestellt und bezahlt, geliefert und verbaut wurden jedoch 40‑mm‑Tieferlegungsfedern. Dass die Rechnung dennoch die bestellten 30‑mm‑Federn ausweist, bestätigt zusätzlich, dass die gelieferte Ware nicht der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit entspricht. Damit liegt ein Sachmangel im Sinne des § 434 BGB vor.
Der Umstand, dass die Federn bereits eingebaut wurden, führt nicht zum Verlust deiner Gewährleistungsrechte. Als Verbraucher sind Sie weder verpflichtet, vor dem Einbau technische Details wie Tieferlegungshöhe oder Artikelnummern mit der Rechnung abzugleichen, noch trifft Sie ein Mitverschulden, wenn die Ware von einer Fachwerkstatt ordnungsgemäß montiert wurde. Gerade bei Kfz‑Teilen ist es üblich und zumutbar, dass diese ohne vorherige Detailprüfung direkt eingebaut werden. Das Risiko einer Falschlieferung trägt allein der Verkäufer.
Die Argumentation des Händlers, sie seien „selbst schuld", weil der Artikel bereits verbaut sei, ist rechtlich unzutreffend. Ein Mitverschulden käme nur dann in Betracht, wenn der Mangel selbst verursacht oder die Ware unsachgemäß behandelt worden wäre. Beides ist hier nicht der Fall, da der Mangel – nämlich die falsche Ausführung der Federn – bereits bei Lieferung vorlag. Der fachgerechte Einbau durch eine Werkstatt schließt ihre Ansprüche nicht aus.
Sie haben daher weiterhin die gesetzlichen Mängelrechte. In Betracht kommen insbesondere eine Minderung des Kaufpreises (§ 441 BGB), da sie ein anderes Produkt erhalten hast als bestellt, oder die Nacherfüllung (§ 439 BGB), also die Lieferung der richtigen 30‑mm‑Federn. Wählt der Händler die Nacherfüllung durch Austausch, können grundsätzlich auch die erforderlichen Aus‑ und Wiedereinbaukosten Teil der Nacherfüllung sein. Unabhängig davon ist der Händler zumindest verpflichtet, den Mangel anzuerkennen und eine sachgerechte Lösung anzubieten.
Zusammengefasst gilt: Auch bei Einbau durch eine Werkstatt sind Sie nicht „selbst schuld". Es liegt eine eindeutige Falschlieferung vor, für die der Händler haftet. Du hast Anspruch auf eine angemessene Lösung, etwa in Form einer Preisminderung oder – sofern praktikabel – einer Nacherfüllung.
Zitat :Hallo, ich würde versuchen wie folgt zu argumentieren: Auch wenn die Federn von einer Werkstatt eingebaut wurde können Sie rechtlich weiterhin im Recht. Entscheidend ist, dass es sich um eine Falschlieferung handelt: Sie haben 30‑mm‑Tieferlegungsfedern bestellt und bezahlt, geliefert und verbaut wurden jedoch 40‑mm‑Tieferlegungsfedern. Dass die Rechnung dennoch die bestellten 30‑mm‑Federn ausweist, bestätigt zusätzlich, dass die gelieferte Ware nicht der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit entspricht. Damit liegt ein Sachmangel im Sinne des § 434 BGB vor.
Der Umstand, dass die Federn bereits eingebaut wurden, führt nicht zum Verlust deiner Gewährleistungsrechte. Als Verbraucher sind Sie weder verpflichtet, vor dem Einbau technische Details wie Tieferlegungshöhe oder Artikelnummern mit der Rechnung abzugleichen, noch trifft Sie ein Mitverschulden, wenn die Ware von einer Fachwerkstatt ordnungsgemäß montiert wurde. Gerade bei Kfz‑Teilen ist es üblich und zumutbar, dass diese ohne vorherige Detailprüfung direkt eingebaut werden. Das Risiko einer Falschlieferung trägt allein der Verkäufer.
Die Argumentation des Händlers, sie seien „selbst schuld", weil der Artikel bereits verbaut sei, ist rechtlich unzutreffend. Ein Mitverschulden käme nur dann in Betracht, wenn der Mangel selbst verursacht oder die Ware unsachgemäß behandelt worden wäre. Beides ist hier nicht der Fall, da der Mangel – nämlich die falsche Ausführung der Federn – bereits bei Lieferung vorlag. Der fachgerechte Einbau durch eine Werkstatt schließt ihre Ansprüche nicht aus.
Sie haben daher weiterhin die gesetzlichen Mängelrechte. In Betracht kommen insbesondere eine Minderung des Kaufpreises (§ 441 BGB), da sie ein anderes Produkt erhalten hast als bestellt, oder die Nacherfüllung (§ 439 BGB), also die Lieferung der richtigen 30‑mm‑Federn. Wählt der Händler die Nacherfüllung durch Austausch, können grundsätzlich auch die erforderlichen Aus‑ und Wiedereinbaukosten Teil der Nacherfüllung sein. Unabhängig davon ist der Händler zumindest verpflichtet, den Mangel anzuerkennen und eine sachgerechte Lösung anzubieten.
Zusammengefasst gilt: Auch bei Einbau durch eine Werkstatt sind Sie nicht „selbst schuld". Es liegt eine eindeutige Falschlieferung vor, für die der Händler haftet. Du hast Anspruch auf eine angemessene Lösung, etwa in Form einer Preisminderung oder – sofern praktikabel – einer Nacherfüllung.
Danke für Ihre kompetente und ausführliche Antwort. Sie haben mir damit sehr geholfen.
Dazu hätte ich 3 Fragen:Zitat :Du hast Anspruch auf eine angemessene Lösung, etwa in Form einer Preisminderung oder – sofern praktikabel – einer Nacherfüllung.
-Was sollte der TE nun als angemessene Lösung vom Händler fordern?
-Wäre *Nacherfüllung* eine angemessene Lösung?
-War das eine unerlaubte Rechtsberatung?
Dazu hätte ich 3 Fragen:Zitat :Du hast Anspruch auf eine angemessene Lösung, etwa in Form einer Preisminderung oder – sofern praktikabel – einer Nacherfüllung.
-Was sollte der TE nun als angemessene Lösung vom Händler fordern?
-Wäre *Nacherfüllung* eine angemessene Lösung?
-War das eine unerlaubte Rechtsberatung?
Zitat :Als Verbraucher sind Sie weder verpflichtet, vor dem Einbau technische Details wie Tieferlegungshöhe oder Artikelnummern mit der Rechnung abzugleichen,
Nur weil man nicht verpflichtet ist, ergibt sich daraus noch lange keine Haftungsfreiheit.
Zitat :noch trifft Sie ein Mitverschulden, wenn die Ware von einer Fachwerkstatt ordnungsgemäß montiert wurde.
Jetzt wird es ganz absurd? Da hätte ich doch gerne mal ein Urteil das dies belegt.
Zitat :Gerade bei Kfz‑Teilen ist es üblich und zumutbar, dass diese ohne vorherige Detailprüfung direkt eingebaut werden.
Bei irgendwelchen inkompetenten Mechanikern mag das üblicherweise Fall sein, das die Bauteile einfach ungeprüft reindübeln. Kompetente Werkstätten prüfen die Teile vor Einbau - nicht nur als guten Service für den Kunden sondern schon im eigenen Interesse, wegen der Haftung. Viele Werkstätten verweigern inzwischen sogar den Einbau von Fremdteilen.
Zitat :Ich habe den Händler kontaktiert und dieser meint, dass ich jetzt selbst Schuld bin weil ich den Artikel bereits verbaut habe und ich doch die Rechnung mit Artikel vergleiche hätte sollen.
Das ist falsch, es könnte sich höchstens ein Mitverschulden in Höhe X ergeben. Das hier die gesetzliche Mängelhaftung wegen fehlens der vereinbarten Beschaffenheit greift ist unzweifelhaft.
Zitat :Ich wollte halt zumindest eine Entschädigung.
Eine Entschädigung würde einen Schaden voraussetzen, der ist mitunter sehr problematisch zu beweisen
Unzweifelhaft kämen die Rechte der gesetzlichen Mängelhaftung in Frage. Entweder die Minderung des Kaufpreises nach § 441 BGB oder die Nacherfüllung nach § 439 BGB.
Die Minderung des Kaufpreises ist mitunter schwer zu ermitteln, da es keine festen Sätze gibt. Käufer und Verkäufer müssten sich also auf einen Betrag einigen. Nach der bisherigen Reaktion sieht es nicht da nach aus. als wäre der Verkäufer da einigungswillig.
Zitat :Aber habe nicht mal eine Entschuldigung bekommen.
Auf guten Kundenservice gibt es keinen Rechtanspruch
Zitat :Hallo, ich würde versuchen wie folgt zu argumentieren: Auch wenn die Federn von einer Werkstatt eingebaut wurde können Sie rechtlich weiterhin im Recht.
Ich würde erst mal mit korrekter Deutscher Sprache und vollständigen Sätzen argumentieren.
Zitat :Unzweifelhaft kämen die Rechte der gesetzlichen Mängelhaftung in Frage.
Zitat :Du hast Anspruch auf eine angemessene Lösung, etwa in Form einer Preisminderung oder – sofern praktikabel – einer Nacherfüllung.
Ich werfe mal § 364 BGB (Annahme an Erfüllung statt) in den Raum.
Der greift wenn der Gläubiger eine andere Leistung anstelle der geschuldeten annimmt.
Die falschen Federn werden eingebaut und genutzt. Das sieht sehr nach Annahme aus.
Zitat :Das sieht sehr nach Annahme aus.
Und die Reklamation widerspricht der Annahme ...
Aber ja, könnte unter Umständen sein, dass der § 364 BGB noch zur Sprachen kommen wird.
Zitat :Jetzt meine Frage, bin ich im Recht oder stimmt es dass ich selbst Schuld bin.
Naja. Sie haben ein Recht auf die 30mm-Federn gegen Rückgabe der 40mm-Federn.
Daran besteht kein Zweifel. Nichts anderes hat die Anwältin geschrieben.
Die spannende Frage ist, wer den Ausbau der falschen 40mm-Federn bezahlt und die zusätzlichen Kosten für den Einbau der richtigen 30mm-Federn.
Zu dieser Frage hat die Anwältin eine klare Antwort vermieden ...
Zitat :Zu dieser Frage hat die Anwältin eine klare Antwort vermieden
Dafür aber blumig mit viel Text und wechselnder Anrede. Das war irgendwie auffällig. Das machen andere aber komischerweise auch und sogar bei offiziellen Antworten. Ich frage mich, wie das kommt...
Man muss aber auch sagen, dass das nicht einfach zu klären sein dürfte. Ein versteckter Mangel war das nicht, inwieweit man verpflichtet ist, einen Unterschied von 10 mm zu bemerken, ist eine andere Sache. Und ob das selbst bei einem Bemerkenmüssen dann als (anteiliges) Mitverschulden durchgeht, oder ob nur der Händler verantwortlich ist... Das dürfte sich von Richter zu Richter unterscheiden...
Allerdings ist es doch schon auch nett, wenn Anwälte mal von ihrem Ross steigen und dem Pöbel aus Freundlichkeit antworten. Sieht man auch nicht alle Tage
-- Editiert von User am 1. April 2026 07:28
Zitat :ich habe 30mm Tieferlegungsfedern bestellt ... auf der Rechnung stehen die bestellten Federn ... geliefert wurden Tieferlegungsfedern [ mit einer ] Artikelnummer [ in der ] nur eine einzige Zahl unterschiedlich ist [ im Vergleich zu der auf der Rechnung aufgeführten Artikelnummer ]
Ist auf den gelieferten Federn vermerkt, dass es "40mm-Federn" sind? Jedenfalls sind die gelieferten Federn mangelhaft im Sinne von § 434 BGB.
Die Aus- und Wiedereinbaukosten von als Nacherfüllung gelieferten 30mm-Federn trägt der Verkäufer:
§ 439 Absatz 3 BGB
"Hat der Käufer die mangelhafte Sache gemäß ihrer Art und ihrem Verwendungszweck in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht, bevor der Mangel offenbar wurde, ist der Verkäufer im Rahmen der Nacherfüllung verpflichtet, dem Käufer die erforderlichen Aufwendungen für das Entfernen der mangelhaften und den Einbau oder das Anbringen der nachgebesserten oder gelieferten mangelfreien Sache zu ersetzen."
Es kommt darauf an, ob die Vertragswidrigkeit der gelieferten Federn vor dem Einbau "offenbar" war.
Das wäre der Fall, wenn es für den Käufer "offenbar" gewesen wäre, dass die Beschaffenheit der gelieferten Federn von der vereinbarten/bestellten Beschaffenheit abweicht. Das ist meines Erachtens nicht schon dann der Fall, wenn erst der Vergleich zwischen einer auf der Ware angebrachten Artikel-Nummer mit der Artikelnummer auf der Rechnung die Beschaffenheitsabweichung offenbar werden läßt.
Zitat :Einbau durch einen Mechaniker
§ 166 BGB
"Soweit die rechtlichen Folgen einer Willenserklärung durch Willensmängel oder durch die Kenntnis oder das Kennenmüssen gewisser Umstände beeinflusst werden, kommt nicht die Person des Vertretenen, sondern die des Vertreters in Betracht."
Wenn der mit dem Einbau beauftragte Mechaniker den Federmangel kannte oder kennen mußte, dann kann der Käufer bei der Erklärung, wegen des Mangels Nacherfüllung verlangen zu wollen und Ersatz von Ein-/Ausbaukosten zu fordern nicht behaupten, dass der Mangel für ihn, den Käufer, vor dem Einbau nicht "offenbar" war, falls der mit dem Einbau beauftragte Mechaniker den Federmangel vor dem Einbau hätte kennen MÜSSEN. Das ist aber nicht anzunehmen ( es sei denn, der Mechaniker wußte oder mußte wissen, dass der Käufer eine 30mm-Feder bestellt hatte, die ihm zum Einbau übergebene Feder aber keine 30mm-Feder war. Eine Mangelhaftigkeit in Form einer fehlenden Verwendungs-Tauglichkeit dagegen hätte der Mechaniker kennen MÜSSEN - an einer solchen "Untauglichkeit" der verbauten Feder fehlt es hier nach den geschilderten Angaben jedoch: "Sie passen auch für mein Auto". )
Zitat :Ich habe den Händler kontaktiert und dieser meint, dass ich jetzt selbst Schuld bin weil ich den Artikel bereits verbaut habe und ich doch die Rechnung mit Artikel vergleiche hätte sollen.
Die entscheidende Frage lautet eben: war die Mangelhaftigkeit der gelieferten Feder schon vor ihrem Einbau allein schon deshalb offenbar, weil auf der Feder bzw. ihrer Verpackung eine Artikelnummer angebracht war, die nur in einer einzigen Ziffer von der in der Rechnung mitgeteilten Artikelnummer abwich?
Wenn auf der Verpackung groß vermerkt worden wäre: "40mm-Feder", könnte eher davon die Rede sein, dass dann die Abweichung zwischen bestellter Größe ( 30mm ) und gelieferter Größe ( 40mm ) offenbar gewesen war.
Ergebnis: es wäre für den Käufer zwar möglich gewesen, die vertragswidrige Federbeschaffenheit (= Sachmangel ) vor dem Einbau bemerken zu können - OFFENBAR war sie allerdings nicht. Damit muß der vertragswidrig liefernde Verkäufer auch die Ein- und Ausbaukosten ersetzen.
RK
Und jetzt?
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