Falschlieferung/unbestellte Ware keine Abholung - Lagerkosten?

23. August 2018 Thema abonnieren
 Von 
Essener45
Status:
Frischling
(21 Beiträge, 3x hilfreich)
Falschlieferung/unbestellte Ware keine Abholung - Lagerkosten?

Einen schönen guten Morgen,

zunächst möchte ich mal kurz meinen Fall schildern, damit ihr wisst worum es geht.

Person A bestellt bei Unternehmen B ein Produkt, welches innerhalb von 3 Tagen geliefert werden soll, über eine Internetplattform C. Da das Produkt nicht nach 10 Tagen bei A ankommt und B auf mehrere Kontaktversuche entweder gar nicht, oder mit der Aussage "Das Paket ist bis übermorgen da" Person A abspeist, entschließt sich Person A das Produkt über Plattform C zu stornieren und verfasst einen schriftlichen Widerruf an B. Nichtsdestotrotz versendet B den Artikel ca. 6 Stunden später, obwohl A widerrufen hat und von C die Stornierung bestätigt und das Geld zurück gesendet wurde.

Am nächsten Tag findet Person A das Paket in seinem gemeinschaftlichen Hausflur vor. Person A, kann aber nichts mehr mit dem Paket anfangen. Person A kontaktierst das Unternehmen B und weist diese darauf hin, dass das Produkt widerrufen war und er keinen Verwendungszweck mehr für das Produkt hat. Person A bietet an das Produkt gegen einen geringen Nachlass zu behalten, oder dass das Paket bei ihm Abgeholt wird. Unternehmen B fordert, dass Person A entweder einen teureren Preis als ursprünglich bestellt zahlen soll, oder aber das Paket mit einer Paketmarke, die zugestellt werden soll, den Rückversand selbst koordinieren soll. Person A verneint das und sagt unternehmen A, dass diese das auf eigene Kosten und Koordination täglich ab 17:00 Uhr abholen kann.

Person A verfasst dieses noch mal schriftlich und schickt es dem Händler per E-Mail. Er setzt für die Abholung eine Frist von 14 Tagen. Der Eingang wird bestätigt. Ca. 5 Tage später erhält Person A ein Standardschreiben mit der Bitte, die MArke zu drucken (Person A hat keinen Drucker) und eine 0180 Nummer für die Koordination mit Paketdienst anzurufen. Person A schickt eine erneute E-Mail, dass er nicht Kosten für die Koordination und Rückversand auf eigene Rechnung zahlen wird, bzw. in Vorkasse treten wird und verweist auf das Schreiben zuvor. Person A ist natrülich etwas erzürnt, über die Unkullanz, sowie die Abwälzung der Fehler auf die Kunden (gerade nach den Unzähligen Lügen im Vorhinein).

Zur Frage

Person A erfährt, dass es nach Ablauf der First möglich ist Unternehmen B Lagerkosten in Rechnung zu stellen. Person A würde das gerne umsetzten, um Unternehmen B dazu zu bewegen, das Paket endlich abzuholen. Das Paket ist nämlich ziemlich sperrig und schwer.

Zur Lagerkosten:

- Muss A dafür eine erneute Frist setzen?
- Sind die A genannten 2€ eine anerkannte Pauschale?
- Kann A die 2€ auch rückwirkend gelten machen? Also ab Zustellung des Paketes?
- Kann A die Bezahlung der Lagerkosten vor Herausgabe der Ware verlangen, also diese so lange bis bezahlt wurde zurück halten? A befürchte nämlich sonst nichts von der Firma zu sehen.

Generell noch: Wie lange muss A die Ware noch aufbewahren?

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12 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(10701 Beiträge, 4210x hilfreich)

Es gibt so etwas wie eine Mitwirkungspflicht, der Du Dich bis Dato vehement verweigerst.
Damit hätten sich Deine Ansprüche auf Lagerkosten in Luft aufgelöst und es kommt die nicht latente Gefahr auf, dass auf Dich, bei weiterer Verweigerung, noch einige Kosten zukommen.



-- Editiert von spatenklopper am 23.08.2018 12:17

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#2
 Von 
fm89
Status:
Lehrling
(1988 Beiträge, 754x hilfreich)

Bei einem Widerruf ist es in der Verantwortung des Käufers, die Ware wieder zurück zu senden, und zwar auf eigene Kosten.
Dass der Verkäufer nach Eingang des Widerrufs versendet hat und es ihm zuzumuten war, den Prozess noch aufzuhalten, wird sich kaum nachweisen lassen.
Insofern würde ich an Stelle von Person A kleine Brötchen backen und die Ware umgehend zurückschicken.

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#3
 Von 
Essener45
Status:
Frischling
(21 Beiträge, 3x hilfreich)

Inwiefern wird die Mitwirkungspflicht verweigert? Dass man mit einem Handy keine 0180 Nummer anruft, oder einen Drucker kauft? Soweit ich gelesen hatte beläuft sich die Mitwirkungspflicht darauf, die Abholung zu ermöglichen. Soweit wird es ja angeboten.

Die Rückabwicklung hatte sich bis zum Versand ja bereits erledigt. Der Händler hatte die Ware und Person A sein Geld. Das sehe ich da etwas anders. Der Vertrag war da ja nicht mehr existent.

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#4
 Von 
fm89
Status:
Lehrling
(1988 Beiträge, 754x hilfreich)

Zitat:
Die Rückabwicklung hatte sich bis zum Versand ja bereits erledigt.


Sehe ich anhand deiner Schilderung etwas anders. Dafür war IMHO die zeitliche Abfolge zu kurz bzw. es ist denkbar, dass der Versand schon vor Nachrichtenübermittlung initiiert wurde

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Essener45
Status:
Frischling
(21 Beiträge, 3x hilfreich)

Zitat (von fm89):
Zitat:
Die Rückabwicklung hatte sich bis zum Versand ja bereits erledigt.


Sehe ich anhand deiner Schilderung etwas anders. Dafür war IMHO die zeitliche Abfolge zu kurz bzw. es ist denkbar, dass der Versand schon vor Nachrichtenübermittlung initiiert wurde


Übergabe an Versandunternehmen war erst 6 Stunden später. Und nicht mal das Paket habe ich entgegen genommen. Das wurde ja einfach abgestellt. Also ich rede hier nicht von nicht bestellter ware. Da dürfte man ja manchen was man will. Sondern einer Falschlieferung. Mir ist klar das man das Paket herausgeben muss. Aber mehr halt nicht.

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#6
 Von 
fm89
Status:
Lehrling
(1988 Beiträge, 754x hilfreich)

Zitat:
Übergabe an Versandunternehmen war erst 6 Stunden später.


Das weißt du also genau? Wodurch kommst du zum Schluss?
Und selbst wenn es so war, könnte es durchaus sein, dass eine solch schnelle Reaktionszeit dem Verkäufer gar nicht zuzumuten ist.

Zitat:
Sondern einer Falschlieferung.


Es wurde ja offenbar das geliefert, was bestellt wurde. Also passt diese Formulierung auch nicht

Zitat:
Mir ist klar das man das Paket herausgeben muss. Aber mehr halt nicht.


Doch - bei einem Widerruf ist der Käufer zur Rücksendung verpflichtet, siehe §357 BGB

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#7
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120219 Beiträge, 39849x hilfreich)

Zitat (von fm89):
Das weißt du also genau? Wodurch kommst du zum Schluss?

Vermutlich durch die Sendungsverfolgung.

Das Problem: die Meldung "Dem Versanddienstleister übergeben" kommt bei gewerblichen Versendern oft erst zustande, wenn das Paket in Verteilzentrum eingeht, also lange nach dem der Versender es schon nicht mehr hat.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
hiphappy
Status:
Junior-Partner
(5547 Beiträge, 2499x hilfreich)

Du bist auf dem völlig falschen Dampfer.

Es ist keine Falschlieferung.
Es ist keine unbestellte Ware.
Es ist keine Stornierung.
Es ist ein Widerruf.

Zitat (von Essener45):
entschließt sich Person A das Produkt über Plattform C zu stornieren und verfasst einen schriftlichen Widerruf an B


Egal, wozu du dich entschlossen hast, du hast widerrufen.

Und damit bist du zur Rücksendung verpflichtet. Nicht nur zur Bereithaltung zur Abholung (was bei einer Falschlieferung oder unbestellter Ware reichen würde).

Zitat (von Essener45):
Person A erfährt, dass es nach Ablauf der First möglich ist Unternehmen B Lagerkosten in Rechnung zu stellen.


Da hast du was grundsätzlich verdreht. Nach Ablauf von 14 Tagen nach dem Widerruf (in diesem Falle wohl nach Zustellung) kann das Unternehmen Schadenersatz fordern, wenn A die Ware noch nicht zurück gesendet hat.

1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Essener45
Status:
Frischling
(21 Beiträge, 3x hilfreich)

Zitat (von hiphappy):
Du bist auf dem völlig falschen Dampfer.

Es ist keine Falschlieferung.
Es ist keine unbestellte Ware.
Es ist keine Stornierung.
Es ist ein Widerruf.

Zitat (von Essener45):
entschließt sich Person A das Produkt über Plattform C zu stornieren und verfasst einen schriftlichen Widerruf an B


Egal, wozu du dich entschlossen hast, du hast widerrufen.

Und damit bist du zur Rücksendung verpflichtet. Nicht nur zur Bereithaltung zur Abholung (was bei einer Falschlieferung oder unbestellter Ware reichen würde).

Zitat (von Essener45):
Person A erfährt, dass es nach Ablauf der First möglich ist Unternehmen B Lagerkosten in Rechnung zu stellen.


Da hast du was grundsätzlich verdreht. Nach Ablauf von 14 Tagen nach dem Widerruf (in diesem Falle wohl nach Zustellung) kann das Unternehmen Schadenersatz fordern, wenn A die Ware noch nicht zurück gesendet hat.


Bei Plattform C wurde telefonisch storniert und per Mail bestätigt, sowie das Geld vor Versand zurück erstattet. Bei B wurde vor Versand widerrufen.

Ja die Info vor dem Versand ist erstens von der Mail über den Versand, zweitens aus denn Sendungsstatus.

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
fb367463-2
Status:
Schlichter
(7422 Beiträge, 3092x hilfreich)

Versand ist in 99% der Fälle nicht zeitgleich mit dem Senden von Versandanzeigen und auch nicht zeitgleich mit dem Update der Sendungsverfolgung. Die Mails gehen im Allgemeinen viel später raus (wenn man nämlich positiv feststellen kann, daß die Ware tatsächlich rausgegangen ist) und wie die Lieferfirmen ihre Sendungsverfolgung updaten ist ja bekannt...

Sie verrennen sich da, meiner Meinung nach.

Signatur:

"Valar Morghulis"

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2999x hilfreich)

Zitat (von Essener45):
Bei Plattform C wurde telefonisch storniert


Ist die Plattform C denn auch Vertragspartner? Sehr oft sind das doch reine Verkaufsportale.

Berry

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
fb367463-2
Status:
Schlichter
(7422 Beiträge, 3092x hilfreich)

Bei Amazonas hängt es davon ab, ob der Verkäufer "auf eigene Kappe" verkauft, dann treten dessen Versand- und Rücknahmebedingungen in Kraft. Manchmal muss man ziemlich genau hinschauen und ggf mal auf den Namen des Verkäufers clicken, dann sieht man das.

Signatur:

"Valar Morghulis"

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