Fehlende zugesicherte Eigenschaften

6. Dezember 2004 Thema abonnieren
 Von 
guest-12308.08.2009 17:46:02
Status:
Frischling
(45 Beiträge, 2x hilfreich)
Fehlende zugesicherte Eigenschaften

Hallo,

ich habe von einem Händler ein Auto für 3000 Euro gekauft.

Auf dem Preisschild stand, das folgende Eigenschaften enthalten sind:

Das Auto hätte el. Außenspiegel, dies ist jedoch nicht wahr,

Das Scheckheft sei gepflegt, habe jedoch nach mehrmaligen Anfragen keins bekommen,


Auch sollte das Auto einen CD Player haben. Wie ich später festgestellt habe, ist dieser jedoch kaputt.

Des Weiteren sollte das Auto Nebelscheinwerfer haben, dies ist aber auch nicht wahr...

Das alles habe ich aber bei der Besichtigung nicht bemerkt....

Auch steht zu den Eigenschaften nichts im Kaufvertrag... Das Feld Sonderausstattung/Zubehör wurde freigelassen.

Ich habe den Händler heute darauf angesprochen, er jedoch meinte, dass nur das drin ist, was im Kaufvertrag steht... da steht aber ja garnichts... nichtmal die Extras die vorhanden sind wie ZV u.a.

Hat jemannd einen Rat wie ich vorgehen sollte?

Gruß Matthias

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Bob.Vila
Status:
Student
(2644 Beiträge, 438x hilfreich)

Die entscheidende Frage dürfte lauten: Haben Sie Zeugen dafür, dass auf dem Schild die entsprechenden Angaben zur Sonderausstattung standen?

-----------------
"fiat justitia et pereat mundus..."

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#2
 Von 
guest-12308.08.2009 17:46:02
Status:
Frischling
(45 Beiträge, 2x hilfreich)

Ich habe noch das Preisschild!

Zeugen habe ich nicht.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Bob.Vila
Status:
Student
(2644 Beiträge, 438x hilfreich)

Bei den genannten Sonderausstattungen handelt es sich - wie Ihre Frage ja auch schon andeutet - um zugesicherte Eigenschaften. Fehlen diese Eigenschaften in Wirklichkeit, so weist die Kaufsache einen Mangel nach § 434 I BGB auf. Dem Käufer stehen dann die gesetzlichen Mängelgewährleistungsrechte (Nacherfüllung, Minderung, Rücktritt, Schadenersatz [natürlich nicht kumulativ, sondern alternativ...]) zu.

Wenn sich also beweisen läßt, dass das Preisschild tatsächlich von dem Händler stammt und zum Zeitpunkt des Kaufs auch in dem Auto hing, um das es geht, dann stehen Ihre Chancen, die genannten Mängelgewährleistungsrechte gegen den Verkäufer durchzusetzen mE relativ gut.

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"fiat justitia et pereat mundus..."

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