Fehlerhaftes Produkt? - Umtauschrecht

3. März 2009 Thema abonnieren
 Von 
_Benutzername_
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 4x hilfreich)
Fehlerhaftes Produkt? - Umtauschrecht

Hallo,

Herr X hatte 2003 begonnen eine bestimmte DVD Serie zu Sammeln. Diese hat letztendlich 2007 ihren Abschluss gefunden da es keine weiteren DVD's von dieser Serie zu kaufen gab. Die Serie umfasst insgesamt 11 DVD Boxen. Eine Starterbox + 10 weitere Boxen.

Jetzt ist es so das bei den Boxen 1 - 8 es vorkommt das einzelne DVD's (i.d.R. 2 - 4 DVD's) Schadhaft sind. (Schleierbildung auf den DVD's) dadurch ist die abspielbarkeit der DVD nicht mehr gegeben. Ab den Boxen 9 - 10 kommt dieses Problem nicht mehr vor. Der Hersteller hat auf dieses Problem reagiert. Es liegt an der Verpackung der DVD's also an den Boxen selbst.

Bei Herr X ist der Fall so das er pro Box 2 - 4 DVD's hat die dieses Problem aufweisen.

Da Herrn X das Problem jetzt erst aufgefallen ist Wie ist die Rechtslage bezüglich Haftung für fehlerhafte Produkte? Kann man da überhaupt von fehlerhafte Produkte sprechen?

Der Hersteller hat Herrn X ja angeboten die einzelnen DVD's auszutauschen, aber mit der Auflage sie nicht mehr in der eigentlichen Box zu lagern. Da es sonst wieder Probleme geben kann. Oder als 2te Möglichkeit die beschädigten Boxen komplett auszutauschen. Da es diese aber nicht mehr gibt (Limitierung) durch eine neue Serie. Auch sagte Die Firma das es reine Kulanz sei das sie noch umtauschen da die Gewährleistung nur 2 Jahre beträgt. "EU Recht"

Diese 2te Serie ist aber eine verbilligte Version. Herr X hatte insgesammt 900€ für die komplette Serie bezahlt wobei die Neuauflage höchstens 1/3 noch kostet. Ausserdem sieht sie völlig anders aus. So das Herr X dann 8 von einer Serie (billige Version) hätte und 3 von der alten. (limitierte Ertauflage)

Kann Herr X gleichwertigen Ersatz fordern? Oder muss Herr X eines der beiden Angebote des Herstellers annehmen? Wie ist die Lage bei fehlerhaften Produkten. Kann Herr X diese DVD's als fehlerhaftes Produkt bezeichen?

Danke fürs Lesen und Danke für die Hilfe im voraus......

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3 Antworten
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#1
 Von 
bogus1
Status:
Master
(4223 Beiträge, 1423x hilfreich)

Herr X sollte das Angebot des Herstellers annehmen, mehr als "Kulanz" dürfte hier nicht drin sein.

Man muss unterscheiden zwischen Garantie und Gewährleistung. Die Garantie ist eine freiwillige Zusatzleistung des Garantiegebers (meistens der Hersteller), die Gewährleistung ist gesetzlich geregelt.
*****
"Garantie und Gewährleistung oder der feine Unterschied" (Zitat)

http://209.85.129.132/search?q=cache:KbHrL20rnfoJ:www.mobil-szene.de/fileadmin/dokumente/recht/Recht_2_-_Garantie_und_Gewaehrleistung_oder_der_feine_Unterschied__2_.pdf+Garantie+und+Gew%C3%A4hrleistung+oder+der+feine+Unterschied&hl=de&ct=clnk&cd=1&gl=de
*****

Die Verjährungsfrist für die Ansprüche aus Gewährleistung beträgt im Regelfall 2 Jahre (§ 438 Abs. 1 Nr.3 BGB ).

§ 438
Verjährung der Mängelansprüche(1) Die in § 437 Nr. 1 und 3 bezeichneten Ansprüche verjähren 1. in 30 Jahren, wenn der Mangel
a) in einem dinglichen Recht eines Dritten, auf Grund dessen Herausgabe der Kaufsache verlangt werden kann, oder
b) in einem sonstigen Recht, das im Grundbuch eingetragen ist,
besteht,
2. in fünf Jahren
a) bei einem Bauwerk und
b) bei einer Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat, und
3. im Übrigen in zwei Jahren.


(2) Die Verjährung beginnt bei Grundstücken mit der Übergabe, im Übrigen mit der Ablieferung der Sache.

(3) Abweichend von Absatz 1 Nr. 2 und 3 und Absatz 2 verjähren die Ansprüche in der regelmäßigen Verjährungsfrist, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen hat. Im Falle des Absatzes 1 Nr. 2 tritt die Verjährung jedoch nicht vor Ablauf der dort bestimmten Frist ein.

(4) Für das in § 437 bezeichnete Rücktrittsrecht gilt § 218. Der Käufer kann trotz einer Unwirksamkeit des Rücktritts nach § 218 Abs. 1 die Zahlung des Kaufpreises insoweit verweigern, als er auf Grund des Rücktritts dazu berechtigt sein würde. Macht er von diesem Recht Gebrauch, kann der Verkäufer vom Vertrag zurücktreten.

(5) Auf das in § 437 bezeichnete Minderungsrecht finden § 218 und Absatz 4 Satz 2 entsprechende Anwendung.
*****
2 Jahre sind (längst) herum, also kein Anspruch auf Gewährleistung
*****

Bliebe nur noch die Garantie, wenn sie denn vereinbart wäre. Nur wenn der Hersteller eine solche abgegeben und in ihr zum Ausdruck gebracht hätte, dass er bei seinem Produkt die Funktionsfähigkeit für eine gewisse (frei bestimmbare) Zeitdauer zusichert, müsste er dafür gerade stehen. Die Zeitdauer kann er selbst bestimmen, wie überhaupt diese Garantie frei gestaltet werden kann. sie muss nur verständlich sein.

Wenn also der Hersteller eine solche Garantie (Funktionsfähigkeit z.B. für 2 oder 10 oder 30 Jahre) nicht abgegeben hat, verbliebe hier tatsächlich nur noch die freiwillige Kulanz des Herstellers.

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#2
 Von 
_Benutzername_
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 4x hilfreich)

Danke für die tolle Erklärung.

Wie sieht das denn aus bei versteckten Mängeln die ebend erst nach Jahren auftreten weil es halt seine Zeit braucht. Im Fall von Herrn X ist es Ja so das durch die Verpackung selbst die DVD's schaden nehmen. Der Kleber in den DVD's löst sich ja durch (Irgendwie)

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
bogus1
Status:
Master
(4223 Beiträge, 1423x hilfreich)

> Wie sieht das denn aus bei versteckten Mängeln die ebend erst nach Jahren auftreten weil es halt seine Zeit braucht. Im Fall von Herrn X ist es Ja so das durch die Verpackung selbst die DVD's schaden nehmen. Der Kleber in den DVD's löst sich ja durch (Irgendwie)

Ein verdeckter oder versteckter Mangel ist letztendlich auch nur ein Mangel, um es so auszudrücken. Ein Mangel, den man eben nicht erkennen kann.

Er spielt da insbesondere eine Rolle, wo man ein Werk abnehmen muss, führt allerdings auch da nicht zu einer Verlängerung der Gewährleistungsfrist, sondern nur dazu, dass man TROTZ Abnahme seine Ansprüche auf Gewährleistung nicht verloren hat. Wird der Mangel NACH Ablauf der Gewährleistungsfrist erkannt, kann man keinerlei Ansprüche mehr stellen.

Sinn der Gewährleistungsregeln ist es ja auch, dass für beide Seiten ein erkennbarer Haftungsrahmen erstellt wird, auch zeitlich.

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