Hallo, wir sind verzweifelt!! Vielleicht kann uns wer helfen.
Wir müssen wegen Eigengebrauch die Wohnung wechseln, wo leider keine Küche drinne ist. Aus diesem Grund haben wir uns bei einem Möbelhaus eine Küche zusammenstellen lassen unter der Voraussetzung der Finanzierungsvertrag wird genehmigt. Da es kurz vor Ladenschluss war, wollten wir Nägel mit Köpfen machen (es war Samstag). Wir haben den Kaufvertrag unterschrieben und vereinbart, wir treffen uns am Montag und regeln die Finanzierung.
Montag da gewesen, Finanzierung wurde nicht genehmigt. Der Verkäufer meinte noch, wenn die Finanzierung nicht genehmigt wird, dann wird der Auftrag storniert. Jedenfalls wurde die Finanzierung nicht genehmigt. Wir sind so verblieben, dass wir schauen ob jemand Bürgen kann.
Leider konnte niemand bürgen und wir haben heute da angerufen, dass wir niemanden finden können und der Auftrag muss storniert werden.
Jetzt wurde uns gesagt, dass wir 30 % des Kaufpreises (was ca. 1200 EUR sind) bezahlen müssen. Ist das rechtens?
In den AGBs steht: (1) Widerruf innerhalb 2 Wochen mit Begründung (...) sofern Zweifel an der Kreditwürdigkeit
stehen....
(11) 35% des Kaufpreises sind zu errichten wenn die gekaufte Ware bereits geliefert/aufgebaut wurde
Was meint ihr dazu?
Besten Dank im Voraus!!
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Finanzierung nicht genehmigt, Gebühr zahlen?
Probleme nach Kauf?
Probleme nach Kauf?
Steht in den AGB nicht auch noch in etwa so eine Passage (?):
...
3.Die Ziffern 1. und 2. gelten nicht für die Rückabwicklung des Vertrages infolge wirksamen Rücktritts nach erfolgloser Nacherfüllung sowie für die Fälle des Widerrufs und dem damit verbundenen uneingeschränkten Rückgaberecht des Käufers bei Verbraucherverträgen nach den §§ 355 ff. BGB
.
...
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Hallo!
Nein, so etwas steht nicht drinnen! Was drinne steht, wobei ich mir nicht sicher bis, ob das was damit zu tun hat ist folgendes:
"(...) Hat der Käufer eine Verschlechterung der Ware, deren Untergang oder eine anderweitige Unmöglichkeit der Rückgabe zu verten, so hat er der Verkäuferin die Wertminderung oder den Wert zu ersetzen. Bei einem Kreditkauf entfällt im Fall des wirksamen Widerrufs auch die Bindung an den Kreditvertrag. Im Übrigen bleiben die Bestimmungen der §§ 312b bis 312fBGB hiervon unberührt.
"
Es steht auch nirgends was von 30% Gebühren, etc.
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quote:<hr size=1 noshade>Nein, so etwas steht nicht drinnen! <hr size=1 noshade>
Das wundert mich, macht aber nichts.
Kredit- und MöbelKV sind verbundene Verträge.
Wäre der KreditV abgeschlossen worden, hättest du den widerrufen können. Damit wäre auch der MöbelKV "automatisch" widerrufen, siehe § 358 BGB , Verbraucherschutz.
Du hast den KreditV zwar nicht abgeschlossen, darauf kommt es aber nicht an:
(2) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags gerichtete Willenserklärung wirksam widerrufen , so ist er auch an seine auf den Abschluss eines mit diesem Verbraucherdarlehensvertrag verbundenen Vertrags über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden .
Da ist nicht davon die Rede, daß der DarlV zustande kommen muss, der Antrag reicht.
Wenn jetzt hier nicht noch einem ein Gegenargument einfällt, müsstet ihr so ohne Kosten aus der Sache raus kommen: Antrag auf das Darlehen widerrufen.
Man kann es auch so sehen: Ihr wolltet/konntet die Möbel nur unter der Bedingung kaufen, daß das Darlehen bewilligt wird.
Bis dahin durfte der VK keine Kosten produzieren, selbst wenn er einen Schaden hätte, hat er gegen seine Schadensminderungspflicht verstossen.
Beides führt zu dem Ergebnis: Ihr müsst Nichts zahlen. Auf die 30% muss man deshalb gar nicht eingehen.
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