Firma liefert falsche Ware und will keine Nacherfüllung leisten (B2B), was tun?

8. März 2021 Thema abonnieren
 Von 
RumpeI
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Firma liefert falsche Ware und will keine Nacherfüllung leisten (B2B), was tun?

Guten Tag,

ich bin selbständig und habe einen Stammlieferanten, bei dem ich regelmäßig Waren eingekauft habe. Nun geht es um einen Auftrag vom September 2020, bei dem mir ein falscher Artikeltyp geschickt wurde. Die Firma habe ich sofort informiert und auch die Rechnung reklamiert - und auch nicht bezahlt.

Der Verkäufer ist ja eigentlich zur Nacherfüllung verpflichtet. Ich habe ihn auch darauf hingewiesen. Statt der richtigen Ware bekomme ich aber nur Mahnungen. Mitarbeiter reagieren nicht auf meine eMail-Anfragen, gehen auch gar nicht erst ans Telefon wenn ich anrufe.

Problematisch ist auch, dass die falsch gelieferte Ware entsorgt werden muss. Der Verkäufer möchte die Ware nämlich nicht zurücknehmen. Gemäß den Verkaufsbedingungen werden Folgeschäden durch Mängel jedoch nicht übernommen, was denke ich dann auch auf die Entsorgungskosten zutrifft. Sehe ich das richtig, dass ich diese selbst übernehmen und der Verkäufer nur die richtige Ware nachliefern muss?


Viele Grüße!

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
cirius32832
Status:
Schlichter
(7239 Beiträge, 1525x hilfreich)

Vielleicht sollte man anstatt Mails mal auf Einschreiben mit Fristsetzung umsteigen

Signatur:

https://www.antispam-ev.de

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#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120259 Beiträge, 39860x hilfreich)

Zitat (von cirius32832):
Vielleicht sollte man anstatt Mails mal auf Einschreiben mit Fristsetzung umsteigen

Sehr gute Idee.
Nur fürchte ich, das es nach so vielen Monaten Probleme mit der Rügepflicht gibt - die muss nämlich unverzüglich erfolgen.



Zitat (von RumpeI):
Die Firma habe ich sofort informiert und auch die Rechnung reklamiert

Gibt es da irgendwelche (gerichtsfesten) Nachweise des Zugangs?


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#3
 Von 
RumpeI
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):

Nur fürchte ich, das es nach so vielen Monaten Probleme mit der Rügepflicht gibt - die muss nämlich unverzüglich erfolgen.
Zitat (von RumpeI):
Die Firma habe ich sofort informiert und auch die Rechnung reklamiert

Gibt es da irgendwelche (gerichtsfesten) Nachweise des Zugangs?


Ja, durch zumindest eine eMail geht das heraus. Ich glaube aber nicht, dass die langjährig bestehende Firma behaupten würde, dass sie von der Reklamation nichts gewusst haben. Das wäre ja ein dreister Betrugsversuch um sich vor den Pflichten zu drücken. Geschäftliche eMail-Korrespondenz darf ja auch nicht einfach gelöscht werden, sondern es gibt eine Aufbewahrungspflicht wie bei Briefen.

Sind Einschreiben auch wirklich gerichtsfest? Immerhin lässt bei Einwurf-Einschreiben die Tracking-Seite keine Auskunft darüber zu, an wen das Schreiben ursprünglich ging.. Aber ist eigentlich eine andere Sache.

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#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120259 Beiträge, 39860x hilfreich)

Zitat (von RumpeI):
Geschäftliche eMail-Korrespondenz darf ja auch nicht einfach gelöscht werden, sondern es gibt eine Aufbewahrungspflicht wie bei Briefen.

Dazu müssten sie erst mal ankommen ...



Zitat (von RumpeI):
Sind Einschreiben auch wirklich gerichtsfest?

Nö, das sind nur Zustellungen per Gerichtsvollzieher.

Aber sauber dokumentierte Einschreiben sind eine hohe Hürde für den Gegner.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort


#6
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16994 Beiträge, 5896x hilfreich)

Zitat (von RumpeI):
Sehe ich das richtig, dass ich diese selbst übernehmen und der Verkäufer nur die richtige Ware nachliefern muss?
Jepp, im B2B ist vieles frei verhandelbar.

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