Fotos von privaten Verkaufsangeboten werden durch Dritte entwendet - ist das rechtswidrig?

18. Juni 2024 Thema abonnieren
 Von 
Eleven9
Status:
Frischling
(43 Beiträge, 0x hilfreich)
Fotos von privaten Verkaufsangeboten werden durch Dritte entwendet - ist das rechtswidrig?

Guten Tag. Inzwischen sind außer dem TE weitere private Verkäufer davon betroffen:
Eine Privatverkäuferin hat aus Verkaufsanzeigen anderer Privatverkäufer auf der Online-Verkaufsplattform A die Fotos von hochpreisiger Markenkleidung geklaut und bietet diese Markenbekleidungsstücke selbst mit den gestohlenen Fotos auf Plattform B spottbillig an.
Mehrere betroffene Privatverkäufer haben dies bereits Plattform B gemeldet, aber diese unternimmt nichts.
Die Privatverkäufer, deren Fotos entwendet worden sind, sind der Sache nun ausgeliefert.
Frage nach dem rechtlichen Aspekt. Ist das erlaubt, was die Privatverkäuferin macht, oder verstößt es gegen ein geltendes Recht?

danke im Voraus

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24 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(11187 Beiträge, 4294x hilfreich)

Zitat (von Eleven9):
oder verstößt es gegen ein geltendes Recht?

Ist ein Verstoß gegen das Urheberrecht.

Zitat (von Eleven9):
Mehrere betroffene Privatverkäufer haben dies bereits Plattform B gemeldet, aber diese unternimmt nichts.

Ein Gang zum Anwalt dürfte das enorm beschleunigen, sowohl auf der Seite der Plattform, als auch seitens der bilderklauenden Verkäuferin.

Kostet erstmal eigenes Geld, welches man im Falle des Obsiegens und entsprechender Liquidität der Gegenseite zurückbekommt.

P.s.
Man sollte bei solchen Dingen immer den Standort des Gegenüber im Hinterkopf haben.
Was im Inland noch recht einfach und kostengünstig funktionieren kann, ist schnell dahin, wenn eine der Parteien im Ausland sitzt.

-- Editiert von User am 18. Juni 2024 16:08

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(124552 Beiträge, 40375x hilfreich)

Zitat (von Eleven9):
Ist das erlaubt, was die Privatverkäuferin macht, oder verstößt es gegen ein geltendes Recht?

Aufgrund der unbekannten Faktoren / Unwägbarkeiten ist das in Ermangelung hellseherischer Fähigkeiten nicht seriös zu beantworten.

Das könnte sich einem allerdings erschließen, wenn man die uns unbekannten vertraglichen Vereinbarungen / betreffenden Klauseln / Absprachen etc. liest, denn da pflegen aufklärende Details drin zu stehen.

Bei Unklarheiten gerne wieder hier melden, den vollständigen Wortlaut der relevanten Stellen posten, denn erst mit Kenntnis dieser Fakten können wir zielführend zu Bedeutung und Auslegung diskutieren.



Zitat (von spatenklopper):
Ist ein Verstoß gegen das Urheberrecht

Dem Eingangsposting sind allerdings keinerlei relevante Fakten zu entnehmen welche diese These stützen?

Es könnte ein Verstoß vorliegen, aufgrund der unbekannten Faktoren lässt sich das derzeit aber nicht zielführend diskutieren.



Zitat (von spatenklopper):
Man sollte bei solchen Dingen immer den Standort des Gegenüber im Hinterkopf haben.
Was im Inland noch recht einfach und kostengünstig funktionieren kann, ist schnell dahin, wenn eine der Parteien im Ausland sitzt.

Volle Zustimmung.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Eleven9
Status:
Frischling
(43 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Das könnte sich einem allerdings erschließen, wenn man die uns unbekannten vertraglichen Vereinbarungen / betreffenden Klauseln / Absprachen etc. liest, denn da pflegen aufklärende Details drin zu stehen.


Welche vertraglichen Vereinbarungen/Klauseln/Absprachen? Ich steh auf dem Schlauch. Es handelt sich um ganz gewöhnliche private Verkaufsanzeigen mit den geklauten Fotos von anderen privaten Verkäufern (Fotos, die die Privatverkäufer von ihren Artikeln selbst gemacht haben) , mit knapper Artikelbeschreibung und dem Zusatz "Privatverkauf, keine Gewährleistung und keine Rücknahme". Artikelstandort der Fotodiebin ist eine deutsche Stadt.

Meist handelt es sich um noch neue Artikel, die von den privaten Verkäufern knapp unter dem Neupreis weiter verkauft werden, und die besagte Fotodiebin stellt sie dann alle zu wahren Schnäppchenpreisen ein. Daher sind auf den Artikeln unglaublich viele Beobachter.
Zum Beispiel ein paar sehr begehrte Markenschuhe, die neu 130 gekostet haben, werden auf Plattform A von Privat neu in OVP zu 100 Euro angeboten. Die Fotodiebin klaut die Artikelbezeichnung und die Fotos und stellt die Schuhe auf Verkaufsplattform B für 45 Euro ein.
Oder ein neuer Marken-Kinderstuhl, der auf Plattform A von privat für 150 angeboten wird, stellt sie bei sich mit den geklauten Fotos für 50 Euro ein. Alles Artikel, die sehr gefragt sind.



-- Editiert von User am 18. Juni 2024 23:15

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(124552 Beiträge, 40375x hilfreich)

Zitat (von Eleven9):
Welche vertraglichen Vereinbarungen/Klauseln/Absprachen?

Die mit Online-Verkaufsplattform A.



Zitat (von Eleven9):
dem Zusatz "Privatverkauf, keine Gewährleistung und keine Rücknahme"

Der Zusatz ist juristisch völlig wertlos.


0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
cirius32832
Status:
Schlichter
(7995 Beiträge, 1642x hilfreich)

Hat man die Adresse der Bilderklauerin? Oder kann man sich diese besorgen? Nachfrage ob man die Ware abjolen kann usw.

Mit den gewonnenen Daten kann man dann zivilrechtlich abmahnen

Signatur:

https://www.antispam-ev.de

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
reckoner
Status:
Wissender
(14330 Beiträge, 4457x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
Zum Beispiel ein paar sehr begehrte Markenschuhe, die neu 130 gekostet haben, werden auf Plattform A von Privat neu in OVP zu 100 Euro angeboten.
Vor dem Hintergrund sollte man aufpassen, dass man sich durch ein Vorgehen gegen den Dieb nicht selbst ein faules Ei ins Nest legt (Stichwort: Scheinprivat - hier gibt es gleich mehrere Anhaltspunkte dafür).

Stefan

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(11187 Beiträge, 4294x hilfreich)

Zitat (von Eleven9):
Artikelstandort der Fotodiebin ist eine deutsche Stadt.


Das ist das was auf der Plattform eingegeben wurde.
Bei solchen "Auktionen", ist es bereits fraglich, ob es die Artikel und die Person dahinter überhaupt gibt.
Ich vermute eher, dass es bei einem Kauf bei der "Fotodiebin" heißen würde, Geld weg, keine Ware und an der angegebenen Adresse findet sich mit viel Glück ein verlassener Garagenhof.

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
reckoner
Status:
Wissender
(14330 Beiträge, 4457x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
Bei solchen "Auktionen", ist es bereits fraglich, ob es die Artikel und die Person dahinter überhaupt gibt.
Sehe ich übrigens auch so.
Denkbar ist beispielsweise, dass sich ein richtiger Händler an der privaten Konkurrenz stört, und einfach ein bisschen Verwirrung in den Markt bringen will.

Stefan

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6485 Beiträge, 1527x hilfreich)

Zitat (von Eleven9):
Ist das erlaubt, was die Privatverkäuferin macht

Nein.
Zitat:
, oder verstößt es gegen ein geltendes Recht?

Ja.

Die Fotos sind zumindest als "einfache Lichtbilder" (§72 UrhG) urheberrechtlich geschützt, meist aber als "Lichtbildwerke" (§2 UrhG) - für diese Frage ist der Unterschied letztlich egal.

Wenn der TE die Fotos selbst gemacht hat, ist er Urheber der Fotos, und hat einen Unterlassungsanspruch.
Den hat er a) gegen die Privatverkäuferin und b) gegen die Plattform.

Nachdem die Plattform darüber informiert wurde, daß bei ihr ein rechtswidriger Inhalt veröffentlicht wird, muss sie den entfernen.

Der Geschädigte kann einen Rechtsanwalt beauftragen, der gegen die Privatverkäuferin oder die Plattform mit einer Abmahnung vorgeht, und ggf. einer Klage.

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

1x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6485 Beiträge, 1527x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Zitat (von spatenklopper):
Ist ein Verstoß gegen das Urheberrecht


Dem Eingangsposting sind allerdings keinerlei relevante Fakten zu entnehmen welche diese These stützen?

"Eine Privatverkäuferin hat aus Verkaufsanzeigen anderer Privatverkäufer auf der Online-Verkaufsplattform A die Fotos von hochpreisiger Markenkleidung geklaut"

Das ist schon ziemlich klar.

Welche Maßnahmen praktisch Sinn machen, steht auf einem anderen Blatt. Sollte die "Plattform" Ebay oder Amazon sein, reicht es aber völlig, denen einmal kräftig auf die Füße zu treten. Die sind notfalls solvent, und bei beiden gibt es keine AGB-Klauseln, mit denen sich die Plattform ein Recht zur Weiterlizensierung von User-Fotos an andere User einräumen lässt.

Im Gegenteil: beide Plattformen verbieten das beschriebene Verhalten ausdrücklich.

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(17281 Beiträge, 9524x hilfreich)

Zitat (von reckoner):
Denkbar ist beispielsweise, dass sich ein richtiger Händler an der privaten Konkurrenz stört, und einfach ein bisschen Verwirrung in den Markt bringen will.

Mein erster Gedanke ist eher, dass hier ein Dreiecksbetrug vorbereitet werden könnte.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Eleven9
Status:
Frischling
(43 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von cirius32832):
Hat man die Adresse der Bilderklauerin? Oder kann man sich diese besorgen? Nachfrage ob man die Ware abjolen kann usw.


Leider nein, woher soll man die Daten denn bekommen? Auf Frage ob man die Ware abholen kann, antwortet sie nicht. Bietet nur paypal an, und wenn man aber per Banküberweisung zahlen will und die Bankdaten erfragt, kommt auch keine Antwort mehr.

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Eleven9
Status:
Frischling
(43 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von reckoner):
Vor dem Hintergrund sollte man aufpassen, dass man sich durch ein Vorgehen gegen den Dieb nicht selbst ein faules Ei ins Nest legt (Stichwort: Scheinprivat - hier gibt es gleich mehrere Anhaltspunkte dafür).


Was ist daran scheinprivat, wenn ein PVK ein paar neue Schuhe , die 130 gekostet haben, im selben Zustand für 100 , 110 oder 120 Euro zum Verkauf anbietet, wenn es sich um einen Fehlkauf handelt und er den finanziellen Verlust gering halten will? Er verkauft ja nur das eine Paar und nicht 10 solche Paare.
Oder wenn ein PVK einen neuen Stuhl oder neuen Rucksack, die jeweils 250 neu gekostet haben, für 220 oder 230 anbietet? Der PVK hat die Rechnung und macht bei Weiterverkauf einen Verlust, den er in Grenzen halten will.

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
Eleven9
Status:
Frischling
(43 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von spatenklopper):
0x Hilfreiche Antwort Zitieren


Oder was auch sein kann, dass sich ein Hacker in einen bestehenden Account eingehackt hat. Denn sehr ungewöhnlich bei der Sache ist, dass die besagte PVK bereits knapp 100 positive Bewertungen hat. Also warum klaut sie von zig anderen PVKs die Fotos für eigene auffällig günstige Verkaufsangebote?

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
Eleven9
Status:
Frischling
(43 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von spatenklopper):
0x Hilfreiche Antwort Zitieren


Oder was auch sein kann, dass sich ein Hacker in einen bestehenden Account eingehackt hat. Denn sehr ungewöhnlich bei der Sache ist, dass die besagte PVK bereits knapp 100 positive Bewertungen hat. Also warum klaut sie von zig anderen PVKs die Fotos für eigene auffällig günstige Verkaufsangebote?

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
Eleven9
Status:
Frischling
(43 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von eh1960):
Sollte die "Plattform" Ebay oder Amazon sein, reicht es aber völlig, denen einmal kräftig auf die Füße zu treten. Die sind notfalls solvent, und bei beiden gibt es keine AGB-Klauseln, mit denen sich die Plattform ein Recht zur Weiterlizensierung von User-Fotos an andere User einräumen lässt.


Im Vinted- Hilfecenter steht dazu lediglich:
"Nutze Deine eigenen Fotos. Verwende weder Stockfotos noch Bilder mit Wasserzeichen oder andere Fotos, die du online gefunden hast. Sie sind urheberrechtlich geschützt und zeigen möglicherweise nicht den aktuellen Zustand des Artikels."
Es steht dort nicht ausdrücklich, dass die Verwendung Fotos anderer ein Grundsatzverstoß auf der Plattform darstellt und Angebote deshalb gelöscht werden können.

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
Eleven9
Status:
Frischling
(43 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von eh1960):
Die Fotos sind zumindest als "einfache Lichtbilder" (§72 UrhG) urheberrechtlich geschützt, meist aber als "Lichtbildwerke" (§2 UrhG) - für diese Frage ist der Unterschied letztlich egal.

Wenn der TE die Fotos selbst gemacht hat, ist er Urheber der Fotos, und hat einen Unterlassungsanspruch.
Den hat er a) gegen die Privatverkäuferin und b) gegen die Plattform.

Nachdem die Plattform darüber informiert wurde, daß bei ihr ein rechtswidriger Inhalt veröffentlicht wird, muss sie den entfernen.

Der Geschädigte kann einen Rechtsanwalt beauftragen, der gegen die Privatverkäuferin oder die Plattform mit einer Abmahnung vorgeht, und ggf. einer Klage.


Vielen Dank für die klare Antwort!! Für mich war es in der Eingangsfrage entscheidend zu wissen, ob das Urheberrecht nur für Händler- und Herstellerfotos bez. Verkauf von Sachgegenständen gilt, oder auch für Fotos von Privatpersonen.

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
Eleven9
Status:
Frischling
(43 Beiträge, 0x hilfreich)

Gerade gesehen, dass die PVK mittlerweile gesperrt ist. Hat lange gedauert.
Aber gut, die rechtliche Lage zu kennen, wenn so was wieder passieren sollte.

Danke für Eure Hilfe!

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(11187 Beiträge, 4294x hilfreich)

Zitat (von Eleven9):
Im Vinted- Hilfecenter steht dazu lediglich:


Da steht noch mehr, nämlich
Beispiele für rechtswidrige Inhalte, die du auf Vinted finden und melden kannst, sind:

Zitat:
Angebote, die Rechte am geistigen Eigentum von Dritten verletzen (z. B. Fälschungen oder die nicht autorisierte Nutzung von urheberrechtlich geschützten Bildern)


Die Autorisierung kann nur der Rechteinhaber (Urheber der Bilder) geben, Vinted erhält an den Bildern nur ein Nutzungsrecht, wenn dies ausdrücklich in den Benutzer- / Kontoeinstellungen aktiviert ist.

Jetzt das große ABER : -> VINTED
Denn damit wären wir genau hier angekommen ->
Zitat (von spatenklopper):
Man sollte bei solchen Dingen immer den Standort des Gegenüber im Hinterkopf haben.
Was im Inland noch recht einfach und kostengünstig funktionieren kann, ist schnell dahin, wenn eine der Parteien im Ausland sitzt.


Impressum
Vinted, UAB
Sitz der Gesellschaft: Vilnius
Anschrift: Švitrigailos g. 13, 03228 Vilnius, Litauen

1x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
reckoner
Status:
Wissender
(14330 Beiträge, 4457x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
Was ist daran scheinprivat, wenn ein PVK ein paar neue Schuhe , die 130 gekostet haben, im selben Zustand für 100 , 110 oder 120 Euro zum Verkauf anbietet, wenn es sich um einen Fehlkauf handelt und er den finanziellen Verlust gering halten will? Er verkauft ja nur das eine Paar und nicht 10 solche Paare.
Ich kenne deine Account ja nicht, daher kann ich das sicher nicht einschätzen.

Ein paar Punkte sprechen aber dafür:
1. Hast du mit "Zum Beispiel ..." begonnen, da gehe ich davon aus, dass es noch mehr gibt.
2. Neuware in OVP (im Einzelfall ok, aber s.u.)
3. Preise die Neupreisen entsprechen (25% Rabatt bekommt man regelmäßig immer wieder mal)
4. Vermutlich professionelle Bilder (wer klaut schon Handyfotos ?)

War ja auch nur ein Hinweis.

Zitat:
Oder wenn ein PVK einen neuen Stuhl oder neuen Rucksack, die jeweils 250 neu gekostet haben, für 220 oder 230 anbietet? Der PVK hat die Rechnung und macht bei Weiterverkauf einen Verlust, den er in Grenzen halten will.
Einmalig (oder zumindest nur wenige Male) ist das völlig ok. Häufen sich solche Verkäufe aber, dann drängt sich der Verdacht auf, dass es eben nicht privat ist (sondern beispielsweise ein Restpostenhandel, Retourenhandel etc. - man kann z.B. bei Ebay ganze Paletten von sowas kaufen).

Stefan

0x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(124552 Beiträge, 40375x hilfreich)

Zitat (von spatenklopper):
Bei solchen "Auktionen", ist es bereits fraglich, ob es die Artikel und die Person dahinter überhaupt gibt.
Ich vermute eher, dass es bei einem Kauf bei der "Fotodiebin" heißen würde, Geld weg, keine Ware und an der angegebenen Adresse findet sich mit viel Glück ein verlassener Garagenhof.

Die bisherigen Indizien zeigen, das diese These korrekt sein dürfte.



Zitat (von Eleven9):
Leider nein

Schade.
Hätte aber wohl auch nichts genutzt, denn Betrüger geben selten korrekte Daten heraus

Und ich wette, das Plattform B nicht in DE sitzt?


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
Eleven9
Status:
Frischling
(43 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von reckoner):
Einmalig (oder zumindest nur wenige Male) ist das völlig ok. Häufen sich solche Verkäufe aber, dann drängt sich der Verdacht auf, dass es eben nicht privat ist (sondern beispielsweise ein Restpostenhandel, Retourenhandel etc. - man kann z.B. bei Ebay ganze Paletten von sowas kaufen).


Klar, versteh Dich. Aber in diesen Fällen/ Beispielen war es ja anders. Mehrere PVK , die ihre Neuware wieder verhökert haben, waren von dem Bilderklau betroffen.
Es gibt tatsächlich Schuhe und andere bestimmte Klamotten, um die ist so ein Hype, dass sie sich sogar knapp unter dem Neupreis verkaufen lassen. Verrückt, aber ist so. Wenn man sich da mal verkauft hat und verkauft es weiter, macht man wenigstens keinen großen Verlust.

0x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
RrKOrtmann
Status:
Lehrling
(1622 Beiträge, 683x hilfreich)

Zitat (von Eleven9):
Privatverkäufer hochpreisiger [ selbst getragener, gebrauchter ] Markenkleidung ...


... haben ihre Verkaufsangebote mit "selbstgemachten" Fotos ihres Gebrauchtwaren-Angebots illustriert.

Als Urheber dieser Fotos haben sie an der Nutzung/Verwertung ihrer Bilderzeugnisse aber keinerlei Interesse: sollten nun Dritte die Bilder etwa in Form einer "öffentlichen Zugänglichmachung" ohne Zustimmung des Bildrechteinhabers nutzen ( etwa wie hier zur Bebilderung einer Online-Verkaufsanzeige ), könnte kein realistischer "Schaden" ersetzt verlangt werden: weder a) in Höhe einer "diebstahls-bedingten" Einbuße an Gewinn/Umsatz aus der Vermarktung der Fotos, noch b) in Höhe eines vom Bilderdieb herauszugebenden Gewinns aus dem (Weiter-)Verkauf der geklauten Bilder, noch c) in Höhe ersparter Aufwendungen für eine an die "Privatverkäufer" zu entrichtende Zahlung für eine -fiktiv- erteilte Lizenz zur Nutzung der privaten Gebrauchtkleidungsfotos. Wer für sein Gebrauchtkleidungs-Verkaufsangebot private Fotos anfertigt, der darf realistischerweise vielleicht mit 5 bis 10 Cent als Gegenleistung für die "Erlaubnis" für eine Drittnutzung der Fotos rechnen, um die ein sich um eine Erlaubnis(-Anfrage) und Lizenzzahlung nicht scherender "Bilderdieb" den Fotografen "geschädigt" haben könnte.

Zitat (von Eleven9):
Privatverkäuferin ... bietet diese Markenbekleidungsstücke selbst mit den gestohlenen Fotos auf Plattform B spottbillig an.


Jedenfalls erfolgt hier kein Weiterverkauf der betreffenden Bilder selbst, sodaß vernünftigerweise keine nennenswerte Schädigung des Bildrechteinhabers aus der Mißachtung seiner Bildnutzungs-/verwertungsrechte ersichtlich ist.

RK

0x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(124552 Beiträge, 40375x hilfreich)

Zitat (von RrKOrtmann):
Jedenfalls erfolgt hier kein Weiterverkauf der betreffenden Bilder selbst, sodaß vernünftigerweise keine nennenswerte Schädigung des Bildrechteinhabers aus der Mißachtung seiner Bildnutzungs-/verwertungsrechte ersichtlich ist.

Doch, nämlich die Kosten der notwendigen Rechteverfolgung.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

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