Hallo,
ich bin an eurer Meinung interessiert, ob die folgende AGB-Klausel: „Kaufe ein Päckchen Kaffeebohnen und du erhältst von uns ein Gratis Getränk in der Größe Tall mit dazu. Änderungen vorbehalten." ein Klauselverbot i.S.d. § 308 Nr. 4 BGB
darstellt.
Könnte man denken, sofern ich ein Päckchen Kaffebohnen erwerbe, wird die Hauptpflicht des Verkaufers gem. § 433 I BGB
um die Übergabe und Übereignung des Kaffees in der Größe Tall erweitert, sodass die jetzige Formulierung der Klausel ein Verbot für ebendiese nach sich zieht? Man müsste doch entweder einen wirksamen Änderungsvorbehalt einarbeiten, nach den Kriterien, die durch die Rechtssprechung erläutert werden oder eine Einwilligung des Vertragspartners einholen, um diese Klausel wirksam einzubeziehen?
Freundliche Grüße und vielen Dank
Saltman
Frage ob AGB-Klausel unwirksam wegen § 308 Nr. 4 BGB
Probleme nach Kauf?
Probleme nach Kauf?
Ist aus meiner Sicht wirksam, weil in §308 Nr. 4 BGB
auch steht:
"wenn nicht die Vereinbarung der Änderung oder Abweichung unter Berücksichtigung der Interessen des Verwenders für den anderen Vertragsteil zumutbar ist;"
Und das würde ich bei einer Gratisbeigabe durchaus bejahen.
Stimme zu, die Wertungsprüfung der Klausel würde auch kein Verstoß gegen die Regelung aus § 307 I S. 1 und II BGB
ergeben.
Vielen Dank dir und einen schönen Abend
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Wobei mir ein Fallstrick noch eingefallen ist: Die Klausel könnte zu unbestimmt sein, so dass §307 Abs. 1 Satz 2 BGB
greift. Denn "Änderungen vorbehalten" kann ja theoretisch auch bedeuten, dass die Gratisbeigabe komplett wegfällt oder gegen eine deutlich geringerwertige ersetzt wird.
Da bei der Inhaltsprüfung die verbraucherunfreundlichste Auslegung zu wählen ist und es keine geltungserhaltende Reduktion gibt, könnte damit das komplette "Änderungen vorbehalten" unwirksam sein.
Ein wirklich interessanter Gedanke.
In der Tat kommt es im fiktiven Fall meiner Hausarbeit zu einer AGB-Änderung, die die Größe des Gratiskaffees auf Small hinabsetzt.
Da mein Dozent aber anscheinend mehr Wert auf die unwirksame AGB-Änderung innerhalb der Prüfung legt, jedenfalls gehe ich davon durch die Darstellung des Sachverhalts aus, werde ich wohl eher dem ersten Lösungsansatz folgen.
Nichtsdestotrotz werde ich Ihren Fallstrick bei Prüfung des § 308 BGB
im Zusammenhang der Kundenkarte, zu der die o.g. AGB gehört, erwähnen. Schließlich verleitet das Programm mit dem großen Gratiskaffe dazu, sich eine Kundenkarte anzuschaffen. Einige Personen werden sich wohl mutmaßlich genau aus diesem Grund eine besorgen.
-- Editiert von Saltman am 27.04.2016 21:23
-- Editiert von Saltman am 27.04.2016 21:24
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