Frage wegen notebook und umtausch

15. Juni 2018 Thema abonnieren
 Von 
Leoo
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Frage wegen notebook und umtausch

Hallo,

Seit ca. 3 Wochen habe ich ein Notebook bei Saturn gekauft. Ich habe den erst in letzter Zeit länger benutzen können und stellte fest, dass es viele Fehler hat die höchstwahrscheinlich an der Hardware liegen.
Gestern war ich bei Saturn und meinte ich möchte den umtauschen. Habe darauf hingewiesen, dass die als Saturn Mitglied einen 28 Tage Umtauschrecht anbieten. Mir wurde gesagt, das gilt nur für Ware die nicht geöffnet wurden. Wäre ich zu denen innerhalb 14 Tage gekommen, hätten die es mir leicht umtauschen können, meinte der Angestellte. Ich musste dann zum Service Bereich gehen, weil das einzigste was die wegen der Garantie machen können ist es zu reparieren oder zum Hersteller zurückschicken. Ich meinte, dass ich es umgetauscht haben möchte, aber sowas geht anscheinend nicht (laut der Frau vom service Bereich).

Ich weiss nicht ganz genau, ob die recht haben oder ob ich ausgetrickst werde. Es sind nicht mal 28 Tage her seitdem ich es gekauft habe und das mit der Reparatur ist mir in so einem Fall sehr merkwürdig.

Hätte gerne Informationen, ob sowas immer so abläuft. Oder ob ich noch etwas machen kann. Müsste ca. 2 Wochen warten und bei Reparaturen hatte ich noch nie wirklich gute Erfahrungen.

Vielen Dank für die Hilfe!

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120259 Beiträge, 39860x hilfreich)

Zitat (von Leoo):
Habe darauf hingewiesen, dass die als Saturn Mitglied einen 28 Tage Umtauschrecht anbieten

Dann müsste man diese Bedingungen lesen unter denen das gilt.



Zitat (von Leoo):
Hätte gerne Informationen, ob sowas immer so abläuft.

Bei diesen Discountern ist alles auf Geld sparen angelegt. Beim Kauf freuts, bei Probleme reuts. Denn auch beim Service wird gespart, wie soll man den auch finanzieren wenn kein Kunde dafür zahlen will.

Die Antwort lautet also: JA



Zitat (von Leoo):
weil das einzigste was die wegen der Garantie machen können ist es zu reparieren

Als erstes sollte man wegen der Beweislastumkehr nicht die Garantie beanspruchen, sondern die gesetzliche Sachmängelhaftung.
Im Rahmen der gesetzlichen Sachmängelhaftung entscheidet der Kunde (nicht der Händler), ob er im Rahmen der Nachbesserung eine Instandstetzung oder eine Neulieferung möchte.


Was genau hat man denn nun beauftragt?





Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Leoo
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke für die schnelle Antwort.

Also das einzigste was mir die Frau vom service anbietet ist ein Reparaturauftrag wo folgendes draufsteht: "Ob ein Anspruch aus gesetzlichem Leistungsstörungsrecht oder Herstellergsrantie vorliegt, bedarf der Prüfung."

Sonst stehen da nur Daten vom Notebook und vom Problem.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Darween-1991
Status:
Frischling
(41 Beiträge, 8x hilfreich)

WICHTIG: im Einzelhandel besteht falls nicht anders in den AGB KEIN 14 Tägiges Rückgaberecht!

Eine Rücknahme oder ein Direkter Umtausch ist daher Kulanz.

Der Händler verhält sich hier absolut korrekt, und das gerät wird ja eingeschickt, so wie es die Garantie auch verlangt. (vorrausgesetzt der Fall zählt unter Garantie)

-- Editiert von Darween-1991 am 15.06.2018 18:10

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120259 Beiträge, 39860x hilfreich)

Zitat (von Darween-1991):
Eine Rücknahme oder ein Direkter Umtausch ist daher Kulanz.

Das ist in dem Kontext schlicht Unfug.



Zitat (von Darween-1991):
Der Händler verhält sich hier absolut korrekt,

Seltsame Definition von "korrekt" ...



Ich würde ein Schreiben an den Verkäufer senden, mit
- Mitteilung, dass man für das ganze die Rechte der gesetzlichen Sachmängelhaftung beansprucht
– Aufforderung zur Beseitigung der Sachmängel (diesen genau bezeichnen) durch Neulieferung des Gerätes
– Fristsetzung nach Datum (14 Tage)
– Zustellnachweis
– Ankündigung das nach Fristablauf das ganze an einen Anwalt geht


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

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