Frage wg Vertrag und Nebenabsprache

3. November 2025 Thema abonnieren
 Von 
go730694-91
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Frage wg Vertrag und Nebenabsprache

Guten Tag, folgende Meinung würde mich interessieren:

Grundlage ist ein Vertrag mit einer Firma… Änderungen, Ergänzungen etc bedürfen der Schriftform.

Einige Wochen nach Vertragsabschluss bestätigt mit der CFO der Firma per Email auf Nachfrage eine bereits per mündlich bekommene Info.

In meinen Augen eine schriftlich fixierte Nebenabsprache, die gültig ist und somit angewandt werden kann/darf?




9 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
cirius32832
Status:
Unparteiischer
(9528 Beiträge, 2020x hilfreich)

Um was für eine Info geht es denn genau? Und wieso soll diese dann zur Nebenabsprache werden?

Signatur:

https://www.antispam-ev.de

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#2
 Von 
de Bakel
Status:
Student
(2471 Beiträge, 560x hilfreich)

Zitat (von go730694-91):
Änderungen, Ergänzungen etc bedürfen der Schriftform.

Eine E-Mail entspricht nicht der Schriftform nach § 126 BGB.

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#3
 Von 
blaubär+
Status:
Legende
(19841 Beiträge, 7209x hilfreich)

'Info' <> Vertrag.
Was hat die Info mit dem Vertrag zu tun? Ist die Info denn Nebenabrede?? 'Wir drucken unsere Rechnungen / ... / grundsätzlich auf rosafarbenes, veilchenduftendes Büttenpapier' ist eine Information, aber keine Nebenabrede.

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#4
 Von 
cirius32832
Status:
Unparteiischer
(9528 Beiträge, 2020x hilfreich)

Ich glaube, der TE wird nichts weiter dazu schreiben

Signatur:

https://www.antispam-ev.de

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#5
 Von 
go730694-91
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Es gibt einen Passus im Vertrag, dass eine Gebühr anfällt. Um eine Konkretisierung oder Eingrenzung zu bekommen, habe ich nachgefragt und eine Bestätigung meiner Einschätzung erhalten, dass meine Ansichtsweise richtig ist, bzw. meine beschriebene Handhabung korrekt ist.

Nach Rücksprache mit einem RA ist dies positiv für mich auszulegen und auch der die Art ( E-Mail) ist ausreichend

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#6
 Von 
vacantum
Status:
Student
(2022 Beiträge, 403x hilfreich)

Zitat (von de Bakel):
Eine E-Mail entspricht nicht der Schriftform nach § 126 BGB.
Doch.
Zitat:
(3) Die schriftliche Form kann durch die elektronische Form ersetzt werden, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

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#7
 Von 
de Bakel
Status:
Student
(2471 Beiträge, 560x hilfreich)

Zitat (von vacantum):
kann durch die elektronische Form ersetzt werden

vertraglich wurde etwas anderes vereinbart und zur elektronischen Form gehört auch die elektronische Signatur. Von der habe ich nichts gelesen.

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#8
 Von 
vacantum
Status:
Student
(2022 Beiträge, 403x hilfreich)

Zitat (von de Bakel):
zur elektronischen Form gehört auch die elektronische Signatur.
Und auch die gehört nicht mehr dazu.

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#9
 Von 
de Bakel
Status:
Student
(2471 Beiträge, 560x hilfreich)

Zitat (von vacantum):
Und auch die gehört nicht mehr dazu.

Mein § 126a (1) BGB sagt das Gegenteil.
Zitat:
Soll die gesetzlich vorgeschriebene schriftliche Form durch die elektronische Form ersetzt werden, so muss der Aussteller der Erklärung dieser seinen Namen hinzufügen und das elektronische Dokument mit seiner qualifizierten elektronischen Signatur versehen.

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