Frage zu Garantie als Importeur

10. Januar 2009 Thema abonnieren
 Von 
max7777
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Frage zu Garantie als Importeur

Wenn ich etwas aus England importiere, gibt mir der Händler aus England 1 Jahr Warranty darauf.

Wenn ich jetzt als Gewerblicher Wiederverkäufer das Gerät als NEU mit Rechnung von mir, in Deutschland an einen Endkunden verkaufe, muss ich dem Endkunden dann 2 Jahre Garantie geben oder kann ich auch nur ein Jahr geben wenn ich es dabei schreibe?

Danke

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1 Antwort
Sortierung:
#1
 Von 
bogus1
Status:
Master
(4223 Beiträge, 1424x hilfreich)

Man *muss* überhaupt keine Garantie geben. Insbesondere sollte vorher geklärt werden, wie der Hersteller die Garantie überhaupt gestaltet hat. Ob sie auch in Deutschland Geltung hat. Oder nur in England. Oder was auch immer...
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Garantie und Gewährleistung oder der feine Unterschied
Was ist der Unterschied? Wo sind sie geregelt und wann habe ich welchen Anspruch?

Garantie
• Landläufig glaubt der Verbraucher, er habe beim Kauf einer Sache, besonders bei neuen Gegenständen, Garantieansprüche. Das stimmt leider nicht. Die Garantie ist gesetzlich nicht geschuldet, jedenfalls nicht beim normalen, täglichen Kaufvertrag. Geschuldet ist die so genannte Sachmängelhaftung, die früher Gewährleistung genannt wurde. • Garantie heißt, man hat Ansprüche gegen den Garantiegeber, wenn der Garantiefall eintritt. Was Gegenstand der Garantieleistung ist, wie dieser geltend zu machen ist, welche Leistungen der Garantiegeber erbringen will und an welche weiteren Voraussetzungen er an diese seine versprochene Leistungen knüpft, ist allein seine Sache. Da es sich um eine freiwillige Zusatzleistung handelt, die neben den gesetzlichen Ansprüchen durch den so genannten selbständigen Garantievertrag zustande kommt, kann man keine über die zugesagten Erklärungen hinausgehende Leistung verlangen.
Man muss nachlesen, was versprochen wurde, muss genau aufpassen, von welchen Voraussetzungen die Garantieleistung abhängig ist und dann streng nach Wortlaut der Garantiebedingungen vorgehen und seine Ansprüche verfolgen. Die Ansprüche richten sich immer gegen den Garantiegeber, welcher oft (ja fast regelmäßig) nicht identisch ist mit dem Verkäufer.
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Gewährleistung, jetzt Sachmängelhaftung genannt

• Sie ist für den Kauf im BGB, dem Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt. Es handelt sich teilweise um zwingende Vorschriften, die nicht ausgeschlossen werden dürfen. Dies gilt insbesondere für den Verbrauchsgüterkauf. Das ist ein Kaufvertrag zwischen einem Unternehmer (Händler) und einem Verbraucher, der nicht für seinen eigenen Gewerbebetrieb handelt. Kauft also ein Anwalt einen PC für sich privat, liegt ein solcher Verbrauchsgüterkauf vor. Kauft derselbe Anwalt den gleichen PC für sein Büro, liegt kein Verbrauchsgüterkauf vor.
• Bei neuen Sachen und bei Verbrauchsgüterkaufverträgen muss der Verkäufer für Mängel einstehen, die – und das ist der zentrale Punkt, über den viele stolpern und irren – bei der Übergabe der Sache schon vorhanden waren. Es geht also um Fehler, die von der Anlage her, aber noch verborgen, schon bei Aushändigung der gekauften Sache drin waren, aber sich erst danach, innerhalb der zwei Jahresfrist (bei gebrauchten Sachen beschränkbar auf ein Jahr) zeigen. Mängel, die offensichtlich sind, also Beulen, Dellen, Schäden, die man sehen, fühlen, greifen, riechen oder sonst wahrnehmen kann, sind in der Regel von der Gewährleistung ausgeschlossen, es sei denn, man hat sich die Sachmängelansprüche insoweit ausdrücklich vorbehalten (Beweise sichern durch Zeugen, schriftliche Erklärungen oder Verweigerung der Abnahme der Sache). • Beim Verbrauchsgüterkauf (siehe oben) muss der Händler in den ersten 6 Monaten beweisen, dass der Mangel bei der Übergabe noch nicht vorhanden war. Nach den 6 Monaten muss der Käufer beweisen, dass der Fehler schon am Tag der Übergabe von der Anlage her drin war. Bei anderen Kaufverträgen, privat an privat oder Händler an Unternehmen gilt dieser Beweisvorteil nicht. Da muss der Käufer sofort nach Übergabeden Beweis der Mangelhaftigkeit bei Übergabe führen. (Zitat)
http://209.85.129.132/search?q=cache:KbHrL20rnfoJ:www.mobil-szene.de/fileadmin/dokumente/recht/Recht_2_-_Garantie_und_Gewaehrleistung_oder_der_feine_Unterschied__2_.pdf+Garantie+und+Gew%C3%A4hrleistung+oder+der+feine+Unterschied&hl=de&ct=clnk&cd=1&gl=de&client=firefox-a
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Ergo: Beim Verbrauchsgüterkauf hat der Käufer dem Verkäufer gegenüber Rechte aus gesetzlicher Gewährleistung. 24 Monate mit 6 monatiger Beweislastumkehr

Garantie ist eine freiwillige Verpflichtung (meistens) des Herstellers. Und wenn der 1 Jahr gibt und man selbst 2 Jahre, kann man sich ruinieren, weil im Gegensatz zur Gewährleistung die Ansprüche des Käufers nicht vom Zeitpunkt des Gefahrenübergangs abhängig sind, sondern voll für die gesamte Laufzeit der Garantie gelten.

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