Hallo,
auf etlichen Verkaufsportalen im Netz steht bei Kleidung ab und an der Satz "nie getragen" und auf dem Bild hat der Verkäufer das Kleidungsstück an. Somit ist es ja nicht mehr "nie getragen". Könnte wegen Vorgenanntem der Kaufvertrag gem. § 123 (1) BGB angefochten werden? In meinen Augen ist der Artikel ja dann nicht mehr wie beschrieben. Ich finde, dass man den Artikel nur so abfotografieren dürfte, damit man "nie getragen" verwenden darf, oder wie seht ihr das?
MfG
Frage zu Verkäufen
25. Juni 2022
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Frage vom 25. Juni 2022 | 18:10
Von
Status: Beginner (58 Beiträge, 0x hilfreich)
Frage zu Verkäufen
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#1
Antwort vom 25. Juni 2022 | 21:20
Von
Status: Lehrling (1448 Beiträge, 232x hilfreich)
Gegenfrage: Wenn sie Neuware in einem Geschäft kaufen, in dem man Kleidung anprobieren kann, ist die dann auch nicht "nie getragen"?
Die Frage ist also, was erwartet man objektiv bei "nie getragen"?
#2
Antwort vom 25. Juni 2022 | 23:02
Von
Status: Beginner (58 Beiträge, 0x hilfreich)
Ich rede nicht von Geschäften. Ich rede von Plattformen wie Vinted und Co.
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#3
Antwort vom 25. Juni 2022 | 23:24
Von
Status: Unbeschreiblich (119464 Beiträge, 39731x hilfreich)
ZitatIch finde, dass man den Artikel nur so abfotografieren dürfte, damit man "nie getragen" verwenden darf :
Wieso? Es wird geworben mit "nie getragen" und nicht mit "nie angezogen".
Allerdings kommt es auch auf etwas an das sich "Erwartungshorizont des Empfängers" nennt. Auf gut deutsch, wenn das auf der Plattform üblich ist, die zum Fotografieren angezogenen Artikel als "nie getragen" zu bezeichnen, dann wäre das korrekt, auch wenn es im Rest der Welt anders wäre.
#4
Antwort vom 26. Juni 2022 | 09:45
Von
Status: Lehrling (1448 Beiträge, 232x hilfreich)
ZitatIch rede von Plattformen wie Vinted :
Hier kann ich ihnen aus eigener Erfahrung sagen, das bei Erwachsenen-Kleidung Fotos im angezogenen Zustand absolut üblich sind und von Interessent*innen regelmäßig angefordert werden, wenn sie nicht vorhanden sind.
Im Übrigen würde eine Anfechtung nach 123 Vorraussetzen, dass durch Falschinformation eine nichtzutreffende, kaufentscheidende Vorstellung beim Käufer hervorgerufen wurde.
Die "angezogen" Fotos waren aber vorher bekannt, da Teil der Offerte in einem Portal, indem gewerblicher Handel so nicht erlaubt ist. Hier sollen grundsätzlich nur private Einzelstücke verkauft werden. Das ist das, was ein potentieller Käufer hier erwarten darf.
#5
Antwort vom 26. Juni 2022 | 12:10
Von
Status: Senior-Partner (6264 Beiträge, 1498x hilfreich)
ZitatIch rede nicht von Geschäften. Ich rede von Plattformen wie Vinted und Co. :
Das ist dasselbe in grün.
"Einmal anprobieren" (oder einmal für Fotos anziehen) wird der durchschnittliche Verbraucher als "nie getragen" interpretieren. Insofern ist das an sich nicht zu beanstanden.
Wenn die Kleidung von diesem "einmal anprobieren" dauerhafte Tragespuren bekommen hat, sähe es anders aus.
#6
Antwort vom 27. Juni 2022 | 14:22
Von
Status: Junior-Partner (5465 Beiträge, 925x hilfreich)
Es wir auch Ware als "Neuware" verkauft, die durch einen Widerruf retourniert wurde. Und rechlich vollkommen zulässig.
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