Frage zu Verkäufen

25. Juni 2022 Thema abonnieren
 Von 
marcel53797
Status:
Beginner
(58 Beiträge, 0x hilfreich)
Frage zu Verkäufen

Hallo,

auf etlichen Verkaufsportalen im Netz steht bei Kleidung ab und an der Satz "nie getragen" und auf dem Bild hat der Verkäufer das Kleidungsstück an. Somit ist es ja nicht mehr "nie getragen". Könnte wegen Vorgenanntem der Kaufvertrag gem. § 123 (1) BGB angefochten werden? In meinen Augen ist der Artikel ja dann nicht mehr wie beschrieben. Ich finde, dass man den Artikel nur so abfotografieren dürfte, damit man "nie getragen" verwenden darf, oder wie seht ihr das?

MfG

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
guest-12324.04.2023 06:27:18
Status:
Lehrling
(1448 Beiträge, 232x hilfreich)

Gegenfrage: Wenn sie Neuware in einem Geschäft kaufen, in dem man Kleidung anprobieren kann, ist die dann auch nicht "nie getragen"?

Die Frage ist also, was erwartet man objektiv bei "nie getragen"?

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#2
 Von 
marcel53797
Status:
Beginner
(58 Beiträge, 0x hilfreich)

Ich rede nicht von Geschäften. Ich rede von Plattformen wie Vinted und Co.

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#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119464 Beiträge, 39731x hilfreich)

Zitat (von marcel53859):
Ich finde, dass man den Artikel nur so abfotografieren dürfte, damit man "nie getragen" verwenden darf

Wieso? Es wird geworben mit "nie getragen" und nicht mit "nie angezogen".

Allerdings kommt es auch auf etwas an das sich "Erwartungshorizont des Empfängers" nennt. Auf gut deutsch, wenn das auf der Plattform üblich ist, die zum Fotografieren angezogenen Artikel als "nie getragen" zu bezeichnen, dann wäre das korrekt, auch wenn es im Rest der Welt anders wäre.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
guest-12324.04.2023 06:27:18
Status:
Lehrling
(1448 Beiträge, 232x hilfreich)

Zitat (von marcel53859):
Ich rede von Plattformen wie Vinted

Hier kann ich ihnen aus eigener Erfahrung sagen, das bei Erwachsenen-Kleidung Fotos im angezogenen Zustand absolut üblich sind und von Interessent*innen regelmäßig angefordert werden, wenn sie nicht vorhanden sind.

Im Übrigen würde eine Anfechtung nach 123 Vorraussetzen, dass durch Falschinformation eine nichtzutreffende, kaufentscheidende Vorstellung beim Käufer hervorgerufen wurde.

Die "angezogen" Fotos waren aber vorher bekannt, da Teil der Offerte in einem Portal, indem gewerblicher Handel so nicht erlaubt ist. Hier sollen grundsätzlich nur private Einzelstücke verkauft werden. Das ist das, was ein potentieller Käufer hier erwarten darf.


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#5
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6264 Beiträge, 1498x hilfreich)

Zitat (von marcel53859):
Ich rede nicht von Geschäften. Ich rede von Plattformen wie Vinted und Co.

Das ist dasselbe in grün.

"Einmal anprobieren" (oder einmal für Fotos anziehen) wird der durchschnittliche Verbraucher als "nie getragen" interpretieren. Insofern ist das an sich nicht zu beanstanden.

Wenn die Kleidung von diesem "einmal anprobieren" dauerhafte Tragespuren bekommen hat, sähe es anders aus.

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

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#6
 Von 
guest-12315.09.2023 08:23:49
Status:
Junior-Partner
(5465 Beiträge, 925x hilfreich)

Es wir auch Ware als "Neuware" verkauft, die durch einen Widerruf retourniert wurde. Und rechlich vollkommen zulässig.

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